Moin Raimund
hat aber trotzdem nichts mit passiven Wiederstand zu tun.
Stimmt, daß Posting bezog sich aber auf Jens
Denn er verlässt die Truppe ja nicht. Er tut halt gar nichts. Wie
weiland Ghandi. Er sitzt da und lässt geschehen.
Wat nu?
Verhauen? geht wohl nicht. Inne Bau. Geht, bringt aber nichts.
Der kerl bleibt stur und tut nichts.
Zivilrechtlich? Wäre mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Und
wenn dann das ganze publik wird? Peinlich.
Nunja dann lesen wir mal weiter im Wehrstrafgesetzbuch:
WStrG § 19 Ungehorsam
_(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
- wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches)verursacht.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend._
Dies ist natürlich arg konstruiert, aber soweit ich weiss ist eine schwerwiegende Folge schon bei einem Schaden von 1000€, kann also recht schnell passieren. Allerdings liegts dann auch am Vorgesetzten, daß er demjenigen solch einen Wertgegenstand wider besseren Wissens anvertraut oder so.
Besser passt da schon der nächste Paragraph:
WStrG § 20 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
Hier gibs kein Mindestmaß, den gleichen Befehl 2 mal missachtet kann also ab innen Knast führen. -> Vorstrafe
Wenn unser Aushilfsghandi dann auch noch andere anstiftet, gibs mal schnell bis zu 10 Jahren:
WStrG § 27 Meuterei
_(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.
(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft._
Das WStG ist schon ne schicke Sache, an alles hat man gedacht
Meine Meinung: rauswerfen. Arger vermeiden. Nerven schonen
Das wär zu einfach und würde zu viele faule Nachahmer finden…
Gruß Wizard of War