Disziplinarstrafen

Hallo zusammen!

Kann mir jemand sagen, ob Disziplinarstrafen wie Zwangsversetzung, Beförderungssperre, Gehaltskürzung usw. nur für Dienstvergehen in Frage kommen? Kann es evtl. auch sein, dass der Betroffene sich in seiner Freizeit strafbar gemacht hat und dies zum Vorgesetzten vorgedrungen ist? Bei einer solchen Bestrafung ( mindestens diese drei Strafen) kann es sich doch auch nicht um ein Kavaliersdelikt gehandelt haben, oder? Wie weit ist derjenige noch von der unehrenhaften Entlassung aus der Bundeswehr entfernt?

Viele Grüße,

Annette.

Hallo zusammen!

Kann mir jemand sagen, ob Disziplinarstrafen wie
Zwangsversetzung, Beförderungssperre, Gehaltskürzung usw. nur
für Dienstvergehen in Frage kommen?

Zur Definition erst einmal: Es gibt bei der Bundeswehr keine Disziplinarstrafen, es gibt Disziplinarmaßnahmen, diese sind aber keine Strafen sondern Erziehungsmittel des Disziplinarvorgesetzten des Soldaten. Sie sollen dem Soldaten seinen Fehler deutlich machen und ihn dazu erziehen ihn nicht noch einmal zu machen.
Strafen können in Deutschland nur Gerichte!
Disziplinarmaßnahmen werden ausschließlich wegen Dienstvergehen verhängt. Ein Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine im Soldatengesetz festgelegten Dienstpflichten verletzt.

Kann es evtl. auch sein,
dass der Betroffene sich in seiner Freizeit strafbar gemacht
hat und dies zum Vorgesetzten vorgedrungen ist?

Ja, denn:

  1. Grundsätzlich ist jede von einem Soldaten begangene Straftat gleichzeitig auch ein Dienstvergehen, die neben der Strafverfolgung auch disziplinar geahndet werden kann.

2)"§17 SG

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
[…]"

3)Gemäß der Wehrdisziplinarordnung muss jeder Disziplinarvorgesetzte, der von einem Dienstvergehen Kenntnis erlangt umfassend und unverzüglich zu ermitteln.

Bei einer
solchen Bestrafung ( mindestens diese drei Strafen) kann es
sich doch auch nicht um ein Kavaliersdelikt gehandelt haben,
oder?

Sicherlich nicht.

Wie weit ist derjenige noch von der unehrenhaften
Entlassung aus der Bundeswehr entfernt?

Es gibt in der Bundeswehr keine „unehrenhafte Entlassung“ wie bei den Amerikanern. Es gibt die Entlassung auf Grund charakterlicher Nichteignung.
Wenn eine truppendienstgerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt wurde ist das Fehlverhalten, das dazu geführt hat damit abgegolten. Bei weiteren Dienstvergehen oder einem Widerholungsfall wird aber sicherlich ein Entlassungsverfahren auf Grund charakterlicher Nichteignung zu prüfen sein. Fristlos ist die Entlassung eines Soldaten aber nur während seiner ersten vier Dienstjahre möglich!

Noch Fragen?

Gruß Andi

Danke Dir, Andi!

Ich habe da wohl ziemlich viele falsche Begriffe verwendet. Du hast mir den Sachverhalt gut erklärt.

Viele Grüße,

Annette.

das bringt mich auch auf Fragen…
hallo Andi,

  1. wenn ein Soldat zwangsweise einberufen wird (seine Wehrdienstverweigerung also nicht anerkannt wurde) und er auf passiven widerstnd mach, also einfach nichts tut. Klar, erst kommen mal die feldjäger. Doch er macht weiter stur auf passiv.
    Was dann? Fahnenflucht ist es ja nicht.
  2. Gibt es Strafen der Bundeswehr, die sich auch auf sein Zivilleben auswirken? Ich meine nicht, dass er jemanden umgenietet hat. Denn das kommt ja auch vor ein Zivilgericht.
    Grüße
    Raimund

Hi Raimund

  1. wenn ein Soldat zwangsweise einberufen wird (seine
    Wehrdienstverweigerung also nicht anerkannt wurde) und er auf
    passiven widerstnd mach, also einfach nichts tut. Klar, erst
    kommen mal die feldjäger.

[…]

Was dann? Fahnenflucht ist es ja nicht.

Also erstmal wird er in die Kaserne geschleift, mit etwas Glück gleich ins Kaffee Viereck. Übrigens ist Unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe soweit ich weiss eine Straftat -> Vorstrafe

Doch er macht weiter stur auf passiv.

Dienstvergehen, denn im Soldatengesetz steht:
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Wenn dich kein Paragraph trifft, der klappt (fast) immer.
Aber viel leichter sollte es hiermit gehen:

§ 11 Gehorsam
(1)
Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

Als Disziplinarmassnahmen (einfache) gibt es da den Verweis, strengen Verweis, Ausgangsbeschränkung, Disziplinarbuße, Disziplinararrest.

  1. Gibt es Strafen der Bundeswehr, die sich auch auf sein
    Zivilleben auswirken? Ich meine nicht, dass er jemanden
    umgenietet hat. Denn das kommt ja auch vor ein Zivilgericht.

Nunja, ausser Herabstufung der Besoldungsgruppe / des Dienstgrades usw. nichts, also keine Vorstrafe oder so etwas.
Dafür kommst du zu Alexander Hold :wink:

Grüße
Raimund

Gruß Wizard of War

PS: Das heisst Kriegsdienstverweigerung *g*

hallo Wiz,
Danke.

PS: Das heisst Kriegsdienstverweigerung *g*

Ich dachte, wir haben eine Wehrpflicht aber keine Kriegspflicht?
wir haben ja auchn eine Wehrmacht und keine Kriegsmacht! :smile:
Sch*** Wortspielereien!

Grüße
Raimund

Ich hatte den Eindruck, dass
bei permanenter passiver Weigerung
bestimmte Dinge amtlicherseits
festgestellt werden, (so die Charakterliche Eignung)
die im Rahmen einer Prüfung auch im Bezug
auf andere staatliche zivile Prüfungen
negativ wirken können,
zB. Anstellung im Ö-Dienst und Ö-Dienst beliefernden
Firmen, Studium, Führerschein.
Folge wäre auch u.U eine Entlassung aus Charakterlichen
Gründen. Das macht sich beim Lebenslauf nicht gut.
Man muss ja da alles lückenlos angeben.
Vielleicht haben die den Rekruten auch nur Angst
machen wollen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Raimund

  1. wenn ein Soldat zwangsweise einberufen wird (seine
    Wehrdienstverweigerung also nicht anerkannt wurde) und er auf
    passiven widerstnd mach, also einfach nichts tut. Klar, erst
    kommen mal die feldjäger.

[…]

Was dann? Fahnenflucht ist es ja nicht.

Also erstmal wird er in die Kaserne geschleift, mit etwas
Glück gleich ins Kaffee Viereck. Übrigens ist Unerlaubtes
Fernbleiben von der Truppe soweit ich weiss eine Straftat
-> Vorstrafe

„unerlaubtes Fernbleiben“ und „Fahnenflucht“ is ein Unterschied. Soweit ich mich erinnere führt aber nur Letzteres zu einer Vorstrafe.

Zur Frage: Der Soldat kommt ins Kaffee Viereck und muss die abgesessene Zeit „gratis“ nachdienen. Allerdings kann das nur als Disziplinarmaßnahme gelten, ewig würde man ihn net einsperren können, es gibt eine Höchstgrenze… Wenn er fleißig im Arrest sitzen bleibt und auch danach alles verweigert was nur irgendwie geht, müsste er zwangsweise immer wieder aufs Neue eingesperrt werden um ihn zu „brechen“. Tief greifendere Maßnahmen bzw. dann schon „Strafen“ müssten vom Truppendienstgericht festgelegt werden, wozu allerdings erstmal ein Strafbestand vorhanden sein müsste… Im Zweifelsfall wahrscheinlich §11 SG…

mfg - JENS

Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen, dass sich passiver Widerstand auf den Führerschein, das Studium u.s.w. auswirken kann.
Das wäre die Handlungsweise von Diktaturen.
dass der Staat evt. ihn nicht mehr anstellen will und schon ganz besonders nicht als Beamter, na, ja, das dürfte den Passiven nicht jucken.
Doch mit der charakterlichen Eignung zum führen eines KFZs hat das nichts zu tun.
außerdem ist eine 20-jährige Beugehaft wohl nicht möglich. Der ist spätestens nach einem halben Jahr auf freien Füß.
Was wollen die ihm vorwerfen, wenn er Ghandi nacheifert?
Grüße
Raimund

„unerlaubtes Fernbleiben“ und „Fahnenflucht“ is ein
Unterschied. Soweit ich mich erinnere führt aber nur Letzteres
zu einer Vorstrafe.

also, ich hab grad mnal gegooglet und unerlaubtes Fernbleiben gib es nicht, alles Fahnenfluch:
WStrG § 16 Fahnenflucht

_(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend._
Was es noch gibt is:

WStrG § 15 Eigenmächtige Abwesenheit

gilt aber nur wenn man schon beim Bund is.

_(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden._

Beides führt zu ner Vorstrafe…
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wstrg/BJNR00…

Gruß Wizard of War

Hi Hannes

Ich hatte den Eindruck, dass
bei permanenter passiver Weigerung
bestimmte Dinge amtlicherseits
festgestellt werden, (so die Charakterliche Eignung)
die im Rahmen einer Prüfung auch im Bezug
auf andere staatliche zivile Prüfungen
negativ wirken können,
zB. Anstellung im Ö-Dienst und Ö-Dienst beliefernden
Firmen, Studium, Führerschein.

Also bis auf den Öffentlichen Dienst is das wohl alles nur Panikmache.

Folge wäre auch u.U eine Entlassung aus Charakterlichen
Gründen. Das macht sich beim Lebenslauf nicht gut.
Man muss ja da alles lückenlos angeben.

Naja man gibt an BW: von, bis warum man ausgeschieden is hat keinen zu interessieren.

Vielleicht haben die den Rekruten auch nur Angst
machen wollen.

Das denke ich eher *g*

Gruß Wizard of War

hallo wiz,
hat aber trotzdem nichts mit passiven Wiederstand zu tun. Denn er verlässt die Truppe ja nicht. Er tut halt gar nichts. Wie weiland Ghandi. Er sitzt da und lässt geschehen.
Wat nu?
Verhauen? geht wohl nicht. Inne Bau. Geht, bringt aber nichts. Der kerl bleibt stur und tut nichts.
Zivilrechtlich? Wäre mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Und wenn dann das ganze publik wird? Peinlich.
Meine Meinung: rauswerfen. Arger vermeiden. Nerven schonen
Grüße
Raimund

Sorry, das es so lange gedauert hat, bis ich antworten konnte:

  1. wenn ein Soldat zwangsweise einberufen wird (seine
    Wehrdienstverweigerung also nicht anerkannt wurde) und er auf
    passiven widerstnd mach, also einfach nichts tut. Klar, erst
    kommen mal die feldjäger. Doch er macht weiter stur auf
    passiv.
    Was dann? Fahnenflucht ist es ja nicht.

Tritt er seinen Dienst nich an und will ihm auf Dauer fernbleiben macht er sich in dem Moment, wo er den Dienst antreten müsste der Fahnenflucht Strafbar (§16 WStG). Will er dem Dienst nicht auf Dauer fernbleiben, tritt seinen Dienst aber nicht an macht er sich nach Ablauf dreier voller Kalendertage (gezählt ab 00:00 Uhr des Folgetages des Dienstantrittes) der eigenmächtigen Abwesenheit (§15 WStG) strafbar. In jedem Fall liegt hier ein Dienstvergehen nach §7 SG, Verstoß gegen die Dienstleitungspflicht, vor.

Was passiert, wenn er „passiv Widerstand“ leistet?
Gute Frage, aber eine Armee könnte nicht funktionieren, wenn solche Verstöße nicht strafrechtlich bestraft werden würden:

"WStG § 20 Gehorsamsverweigerung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen."

  1. Gibt es Strafen der Bundeswehr, die sich auch auf sein
    Zivilleben auswirken? Ich meine nicht, dass er jemanden
    umgenietet hat. Denn das kommt ja auch vor ein Zivilgericht.

Das Wehrstrafgesetz (WStG) ist ein Gesetz, was nur bei Soldaten Anwendung findet, in dem Sinne haben wir hier strafrechliche Regelungen, die selbstverständlich auch AUswirkungen auf das zivile Leben nach der Bundeswehr haben, denn Strafsachen des WStG werden entweder vor Truppendienstgerichten oder zivilen (Verwaltungs-)Gerichten, auch als nächsthöhere Instanz verhandelt.

Gruß Andi

Moin Raimund

hat aber trotzdem nichts mit passiven Wiederstand zu tun.

Stimmt, daß Posting bezog sich aber auf Jens :wink:

Denn er verlässt die Truppe ja nicht. Er tut halt gar nichts. Wie
weiland Ghandi. Er sitzt da und lässt geschehen.
Wat nu?
Verhauen? geht wohl nicht. Inne Bau. Geht, bringt aber nichts.
Der kerl bleibt stur und tut nichts.
Zivilrechtlich? Wäre mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Und
wenn dann das ganze publik wird? Peinlich.

Nunja dann lesen wir mal weiter im Wehrstrafgesetzbuch:
WStrG § 19 Ungehorsam

_(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat

  1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches)verursacht.
    (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend._

Dies ist natürlich arg konstruiert, aber soweit ich weiss ist eine schwerwiegende Folge schon bei einem Schaden von 1000€, kann also recht schnell passieren. Allerdings liegts dann auch am Vorgesetzten, daß er demjenigen solch einen Wertgegenstand wider besseren Wissens anvertraut oder so.
Besser passt da schon der nächste Paragraph:

WStrG § 20 Gehorsamsverweigerung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

Hier gibs kein Mindestmaß, den gleichen Befehl 2 mal missachtet kann also ab innen Knast führen. -> Vorstrafe

Wenn unser Aushilfsghandi dann auch noch andere anstiftet, gibs mal schnell bis zu 10 Jahren:

WStrG § 27 Meuterei
_(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.

(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft._

Das WStG ist schon ne schicke Sache, an alles hat man gedacht :wink:

Meine Meinung: rauswerfen. Arger vermeiden. Nerven schonen

Das wär zu einfach und würde zu viele faule Nachahmer finden…

Gruß Wizard of War