Diverse Fragen zur Gründung eines e.V

Liebe Mitglieder,

wir befinden uns vor der Gründung unseres Vereins, der ausschließlich gemeinnützige Zwecke dient und daher auch im Vereinsregister eingetragen wird.

Nun sind uns vorab einige Dinge unklar und wir möchten Euch um Unterstützung bitten.

  1. Wir werden als Vorstand gleichzeitig die Rolle der Geschäftsführung übernehmen und hauptamtlich unsere Tätigkeiten ausüben. Wir haben hierzu jedoch nur Musterverträge für angestellte Geschäftsführer gefunden. Kennt ihr Musterverträge, die besser auf unsere Situation zugeschnitten sind? Oder kann man normale Arbeitsverträge schließen?

  2. Wie tritt der Verein bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister auf? Eine juristische Person ist dieser erst mit Eintragung, richtig? Wer haftet bis dahin für den Verein und wie bezeichnen wir uns? Gibt es eine Art „e.V. in Gründung“?

  3. Wir halten in der kommenden Woche die erste Mitgliederversammlung mit den 7 Gründungsmitgliedern ab (mit uns 7?) und verabschieden die Vereinssatzung und erstellen ein Gründungsprotokoll, wo u.a. die Wahl des Vorstands erfolgt. Anschließend gehen wir als Vorstand geschlossen zu einem Notar und lassen die Unterschriften beglaubigen. Mit den beglaubigten Unterlagen reichen wir durch den Notar den Antrag beim Amtsgericht ein. Gleichzeitig stellen wir beim Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Ist dieses Vorgehen richtig und gibt es noch Dinge, die wir beachten müssen?

  1. Eine letzte Frage: Können wir als Verein bereits vor Eintragung tätig werden? Wir wollen zur Finanzierung auch ein Kulturmagazin herausbringen und benötigen den entsprechenden Vorlauf an Zeit.

Ganz herzlichen Dank im Voraus für die Unterstützung.

Hallo Rixx,

leider kann ich dir bei deiner Anfrage nicht wirklich weiterhelfen.

Ich denke, deine komplexen Fragen solltet ihr doch lieber von einem Fachanwalt für Vereinsrecht beantworten lassen und ggf. dafür auch etwas Geld in die Hand nehmen.

Viel Erfolg bei der Vereinsgründung

Kenijabe

Am Donnerstag haben wir einen Termin bei einem Fachanwalt…zahlen 190,00 eur für eine Erstberatung.

Die Antworten auf unsere Fragen werden wir dann hier posten :wink:

Liebe Fragende,
eine Grundvoraussetzung für die Eintragung als e. V. ist die gemeinnützige und! selbstlose Tätigkeit des Vereins.
Die hauptamtliche Ausübung der Geschäftsführung ist nicht gemeinnützig und schon gar nicht selbstlos.
Das Amtsgericht wird die Eintragung ins Vereweinsregister nicht vornehmen.

Es gibt auch den nicht eingetragenen Verein. Das ist eine juristische Person. Aber jedes Vorstandsmitglied haftet wie ein Geseelschafter in der BgR. Das heißt jeder haftet für die Gesamtschulden des Unternehmens und kann sich auf zivilrehtlichem Wege bei den anderen Mitgliederen schadlos halten.

Diverse Fragen zur Gründung eines e.V.

Hallo Rix,

aus Deinen Fragen ist leider nicht erkennbar, mit welchen Satzungszielen und für welche konkreten Handlungsfelder Ihr Euren Verein gründen wollt.

Deshalb mein erster Tipp: Bitte lasst Euch von einem auf Vereinsfragen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater kurz noch zur richtigen Rechtsformwahl beraten. Vielleicht ist ja auch eine gemeinnützige gGmbH eine Alternative zum gemeinnützigen Verein?

Dann aber zu Deinen Fragen:

Falls Ihr hauptamtliche Geschäftsführer Eures Vereins werden wollt, dann findet Ihr hier bereits eine Abhandlung der dabei meist diskutierten Fragen:

http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsfuehrung-und-rech…

Bei der Eingehung von Vereinsverbindlichkeiten vor der Vereinseintragung haftet nicht der Verein, sondern die handelnden Vorstandsmitglieder persönlich, daher sollte hier eine besondere Sorgfalt angewandt werden. Nach der Eintragung regelt § 31 a BGB die Haftung wie folgt:

§ 31a BGB : Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


Der genaue und geschickteste Ablauf der Gründungsak- tivitäten wird auch detailliert im Internet mit taktischen Tipps geschildert:

http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbei…

Die Frage zur Rechtslage des Vereins zwischen Gründung und Eintragung wird am besten in folgendem Portal detailliert ab der Randziffer 22 dargestellt:

http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbei…

Sind Deine Fragen damit beantwortet?

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.