Domainkosten

Hallo Zusammen,

wie verbucht jemand die Rechnung über eine Jahres-Domain. Gehört das zum Sachkontenbereit 0027 SKR03 Software oder sind es Kosten wie Telefonkosten.

Gruß und Dank im Voraus
Sigi

wie verbucht jemand die Rechnung über eine Jahres-Domain.
Gehört das zum Sachkontenbereit 0027 SKR03 Software oder sind
es Kosten wie Telefonkosten.

hallo,

die antwort gibst du doch selber. selbst wenn du es über ein anlagekonto buchen würdest, würdest du doch nur eine „abschreibung“ über 12 monate haben…

also ist das käse! natürlich ist das ganze aufwand, ggf. (bei bilanzierung) sind x/12tel abzugrenzen.

da die internet-domain zur zeit noch vorrangig zur präsentation eines unternehmens genutzt wird, stellen diese kosten also werbeaufwand dar. wie wäre es mit einem konto 4611 (im skr 03), welches du „Werbekosten Internetpräsenz“ nennst?!

gruss vom

showbee

Aufwendungen für eine Domain?
Hi showbee!

Hast du bei deiner Antwort die aktuelle Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - 2 K 1431/03 (EFG 2005,348; DStRE 2005, 309) mit einbezogen? Mir scheint dies nicht der Fall zu sein. Darf mal kurz den Leitsatz:

„Eine erworbene Domain-Adresse stellt ein immaterielles, mit den aufgewendeten Anschaffungskosten aktivierbares Wirtschaftsgut dar, das jedoch keinem Wertverzehr unterliegt.“

Und aus der Urteilsbegründung zitieren:

„Eine Internet-Adresse erfüllt demnach alle nach Rechtsprechung und Literatur an ein Wirtschaftsgut zu stellenden Anforderungen. Da das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung bei der D im Vordergrund steht, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut immaterieller Art.
Im Streitfall ist dieses Wirtschaftsgut, da entgeltlich von einem Dritten erworben, auch mit den aufgewendeten Anschaffungskosten (Netto-Kaufpreis) aktivierbar, §§ 248 Abs. 2 HGB, 5 Abs. 2 EStG.
Der Senat vermag jedoch keinen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr der Domain -Adresse zu erkennen. Im Unterschied zu der von den Klägern als vergleichbare Wirtschaftsgüter herangezogenen Computer-Software, deren wirtschaftlicher (Nutzungs-)Wert sich wegen der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung erfahrungsgemäß innerhalb einer bestimmten (eher kurzen) Zeit erschöpft, bestehen bei Domain -Adressen keine Anhaltspunkte, insbesondere auch keine Erfahrungssätze dafür, dass deren Nutzung - so wie sich dies im Zeitpunkt der Anschaffung darstellt - unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.“

Gebe ja zu, dass dort die Revision (Aktenzeichen des BFH: III R 6/05) anhängig ist, die Gründe für die FG-Entscheidung scheinen mir aber doch sehr plausibel.

BARUL76

„Eine erworbene Domain-Adresse stellt ein immaterielles, mit
den aufgewendeten Anschaffungskosten aktivierbares
Wirtschaftsgut dar, das jedoch keinem Wertverzehr unterliegt.“

hi,

das ist schon klar. man muss ja zwischen anschaffungskosten einer domain und laufenden kosten unterscheiden.

hier gibt es zwei varianten:

  1. ich registriere meine domain einfach mittels eines service providers (wie 1und1.de), der sie bei der denic eG einträgt. das geht nur, soweit die domain noch frei verfügbar ist. dann trage ich registrierungskosten von vielleicht max. 50 EUR.

  2. ich will eine domain, die irgendeiner schon reserviert hat (verdammt) und zahle ihm einen obolus, der dann zwischen 1 und 1Mio. EUR liegt. aufgrund der zahlung stimmt er dem domain-wechsel bei der denic zu.

diese kosten sind dann zweifelsfrei AK der domain und gehören abgeschrieben. nur wird das im fall 1. keinen interessieren, ob es gemacht wird.

dazu dann die laufenden kosten, denn i.d.R. hat der kunde keinen eigenen server am netz und „hostet“ die domain bei einem ISP (internet service provider) und zahlt dort jährlich eine gebühr.

diese gebühr ist natürlich zwingend betriebsausgabe. da von jährlichen kosten die rede war, bin ich von solchen kosten ausgegangen…

gruss vom

showbee

  1. ich will eine domain, die irgendeiner schon reserviert hat
    (verdammt) und zahle ihm einen obolus, der dann zwischen 1 und
    1Mio. EUR liegt. aufgrund der zahlung stimmt er dem
    domain-wechsel bei der denic zu.

diese kosten sind dann zweifelsfrei AK der domain und gehören
abgeschrieben. nur wird das im fall 1. keinen interessieren,
ob es gemacht wird.

Also nehmen wir mal als Beispiel an, daß eine Domain für sagen wir mal 10.000 Euro den Besitzer gewechselt hat, schon eine stolze Summe.

Wenn jetzt aber die Domain keine bestimmte Nutzungsdauer hat – und sie gehört dem Eigentümer ja in der Tat solange, wie die Jahresgebühren entrichtet werden – wie werden dann diese Kosten geltend gemacht?

Aus dem vorher geschriebenen würde ich entnehmen: die 10.000 Euro werden für das Jahr der Anschaffung komplett als Betriebsausgaben abgesetzt.

Seh ich das nun richtig, oder wie müsste es sonst gehandhabt werden?

Wenn jetzt aber die Domain keine bestimmte Nutzungsdauer hat
– und sie gehört dem Eigentümer ja in der Tat solange, wie
die Jahresgebühren entrichtet werden – wie werden dann diese
Kosten geltend gemacht?

Aus dem vorher geschriebenen würde ich entnehmen: die 10.000
Euro werden für das Jahr der Anschaffung komplett als
Betriebsausgaben abgesetzt.

hi,

nein, das siehst du falsch. die entrichtung von jahrespauschalen an einen service provider ist UNabhängig von der domain. bspw. eine DE domain ist bei der http://www.denic.de eingetragen, dort steht dann auch, wer inhaber der domain ist.

diese domain verweist nun auf einen server (speicherplatz), den kann man entweder im eigenen wohnzimmer haben (bei privaten wohl kaum, bei großen firmen wohl eher) oder sich sozusagen bei einem server „einmieten“ (bspw. http://www.1und1.de).

wenn man bei einem solchen „vermieter“ dann seine jahresgebühr nicht gezahlt hat, ist die domain aber immernoch auf den inhaber gemeldet, nur die homepage, die hinter der domain liegt ist nicht mehr erreichbar.

–> zur weiteren lektüre und abgrenzung domain / server / webspace dann bitte die einschlägigen foren nutzen!

ergo: da domain UNabhängig von serviceprovider und jährlicher miete, ist die voraussichtliche nutzung der domain (soweit käuflich erworben) zu schätzen. im zweifel wird ein unternehmer diese solange nutzen wollen, wie er sein unternehmen betreibt und er vom internet wie es heute besteht ausgeht.

bei einem domainerwerb von 10.000 EUR würde ich tendenziell eher auf langfristige nutzung tippen, wobei hier 5-10 jahre reell sein sollten.
also wird die domain über diese 5-10 jahre abgeschrieben.

in den 5-10 jahren kann natuerlich viel passieren (namensänderung im unternehmen) und man braucht eine neue domain (aus „Computerhandel Kleinkleckersdorf GmbH“ mit www.computer-kleinkleckersdorf.de wird „Computerhandel in Hessen GmbH“ mit www.computer-aus-hessen.de), dann wird natuerlich die alte domain auf den teilwert (wohl NULL EURO) vorzeitig abgeschrieben.

gruss vom

showbee

nein, das siehst du falsch. die entrichtung von
jahrespauschalen an einen service provider ist UNabhängig von
der domain.

Na das mag ja sein. Aber das ist doch hier nebensächlich. Obwohl es natürlich schon hilft, die Domain (denic) unabhängig vom Webhoster zu betrachten.

ergo: da domain UNabhängig von serviceprovider und jährlicher
miete, ist die voraussichtliche nutzung der domain (soweit
käuflich erworben) zu schätzen.

Sagst du. Aber laut dem o.g. Gerichtsurteil findet bei Domains kein Wertverzehr statt. Das würde ich so interpretieren, daß eine AfA nicht in Frage kommt.
Denn daß das Urteil so zu verstehen wäre, daß die Kosten überhaupt nicht absetzbar sind, halte ich für eher unwahrscheinlich. :wink:

Wahrscheinlicher ist sogar, daß eine Domain im Wert steigt – wenn sie nicht nur intuitiv ist, sondern mit der Zeit auch immer bekannter wird, also Kunden anlockt, die Umsatz bringen. Unter diesem Aspekt wäre eine Domain eher wie eine Geldanlage behandelbar… :smile:

Im übrigen finde ich das Urteil und die Begründung gut nachvollziehbar.

Keine Abschreibung für eine Domain!
Hi !

Denn daß das Urteil so zu verstehen wäre, daß die Kosten
überhaupt nicht absetzbar sind, halte ich für eher
unwahrscheinlich. :wink:

Im Zeitpunkt der Anschaffung der Domain entstehen keine Kosten, sondern die Beträge werden als Anschaffungskosten erfasst. Abschreibung kommt wie bereits erkannt auch nicht in Betracht. Erst im Zeitpunkt:

  • des Erlöschens des Rechtes zur Nutzung der Domain
  • Veräußerung der Domain

wirken sich die Anschaffungskosten aus. In beiden Fällen rechnet man:

Verkaufserlös (im ersten Fall € 0,00)
./. Anschaffungskosten
= Gewinn/Verlust

Solange aber das Recht fortbesteht, gibt es keinerlei Auswirkungen auf den Gewinn.

BARUL76

hi barul,

nebenbei: habe mir dieses FG urteil mal eingezogen. finde ich nicht sehr überzeugend, da für mich die gekaufte domain als namensrecht eher vergleichbar mit einer marke oder firma ist. beide sind aber im deutschen recht abschreibbar…

gründe lt. FG:

  1. Bei Domain-Adressen gebe es weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege.

  2. Im Unterschied zu Warenzeichen bestehe der wirtschaftliche Nutzen einer Domain-Adresse nicht aus ihrem Bekanntheitsgrad. Eine Internet-Adresse sei vielmehr als Eingangstor zum Internet-Auftritt - ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer, nutzbar.

  3. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei keine Abnutzungserscheinungen festgestellt werden könnten.

alle 3 argumente finde ich recht haltlos! erstens stellt auf erfahrungswerte ab, zweitens und drittens zeigen die verquerte sicht, alles „neue“ mit „altbewährtem“ vergleichen zu wollen…

hier gebe ich dem FG urteil im allgemeinen keine großartige zukunft, die zeit bleibt abzuwarten. als berater würde ich abschreiben und die auffassung deutlich im abschluss kennzeichnen, lieber hier mit dem FA streiten als sich gleich geschlagen geben!

gruss vom

showbee

  1. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrem
    schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei keine
    Abnutzungserscheinungen festgestellt werden könnten.

Ah. Also hier wenigstens erkenne ich auch ein Problem. Es kann nämlich sehr wohl „Abnutzungserscheinungen“ geben, z.B. wenn der Domainname mit einer bestimmten Hype verknüpft ist, die üblicherweise früher oder später abflaut.

Als Beispiel fällt mir dazu ein:
www.elbenwald.de
hat damals so ca. Anno 2001 angefangen, Merchandise zu den Herr der Ringe Filmen zu vertreiben. Da die Filme ja über längere Zeit verteilt veröffentlicht wurden, hat das auch jahrelang gut funktioniert.
Die Domain war freilich für diesen Zweck gut gewählt.

Inzwischen geht die LOTR-Merchandise anscheinend nicht mehr so gut – ist ja auch nachvollziehbar. Den Elbenwald gibt es zwar immer noch, inzwischen werden aber eher Harry Potter Merchandise sowie Fantasy-Artikel allgemein verscheppert. LOTR wird noch mitgeschleppt, aber ist inzwischen wohl nicht mehr der Schwerpunkt.

Die Domain wurde also wohl eher aufgrund des Bekanntheitsgrades beibehalten, aber der „Schlagwortcharakter“ ist wohl inzwischen flöten gegangen.