"Doppelbesteuerung" KK-Beitag rechtens?

Hallo,
eine Beamtin und ein Freiberufler sind verheiratet. Der Freiberufler versichert sich aus Solidarität (oder einem anderen Motiv, auf jeden Fall nicht aus wirtschaftlichen Gründen) freiwillig bei einer GKV.
Die GKV fragt die Einkommen ab. Das Einkommen der Beamtin wird zum Einkommen des Freiberuflers addiert und ergibt in der Tabelle den nicht verwunderlichen Höchstsatz. Ohne wäre es je nach Jahreserfolg durchaus auch deutlich weniger.
Wie soll das rechtmäßig sein, dass das bereits versteuerte und mit einer eigenen Krankenversicherungsverpflichtung (ja, Beamte haben die zweite Hälfte ihrer Krankenversicherung selber zu tragen und dürfen nicht halb in die GKV, selbst wenn sie wollten) belegte Einkommen hier sozusagen ein zweites Mal dazugerechnet wird, obwohl die Partnerin weder in die Familienversicherung einbezogen ist (eig. EK), noch anderweitig anders zu behandeln sein sollte, als eine zweite gesetzlich selber versicherte, deren EK ja ihren eigenen KV Beitrag bestimmen würde.

Wenn beide so darunter fallen, wie die GKV es berechnet, ist das eine der Doppelbesteuerung vergleichbare Doppelbelastung.
Sind zwei unabhängig freiwillig bei der GKV Versicherte, aber verheiratete jeweils mit dem gemeinsamen EK eingestuft - während Angestellte automatisch nur mit ihrem jeweils eigenen EK berücksichtigt sind? Das kann ich mir nicht vorstellen.
Wie seht ihr das, was ist da rechtens?
Grübelnde Grüße
ynot

Hi,

ich finde das äußerst merkwürdig. Wenn ich hier schaue:

https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-als-selbststaendige/haeufige-fragen-fuer-selbststaendige/wie-kommt-mein-beitrag-als-selbststaendiger-zustande-2011022

lese ich kein Sterbenswörtchen davon. Wenn ich mir aber den Beitragsrechner der TK anschaue, wird mir, nach Eingabe des Einkommens, u. a. auch dieser Hinweis angezeigt:

Beziehen Sie neben Ihrer Selbstständigkeit weiteres Einkommen oder ist Ihr Ehepartner nicht gesetzlich versichert? Dann wird dieses Einkommen bzw. das Einkommen Ihres Ehepartners gegebenenfalls bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt.

Vielleicht kann @Guenter_Czauderna etwas zum rechtlichen Hintergrund sagen? Oben steht ja auch „gegebenenfalls“, also nicht grundsätzlich. Die Frage ist auch: wovon hängt das ab?

Gruß
Christa

Gegebenenfalls meint nicht „nach Belieben oder Gutdünken“. Zahlt man noch nicht den gedeckelten Höchstsatz ,dann kann das Ehegatteneinkommen hinzugezählt und daraus der neue Beitrag berechnet werden. Aber der Höchstsatz ist gedeckelt.
Deshalb das „gegebenenfalls“ . Wenn der Fall eintritt dann. Wenn nicht, dann eben auch nicht.

MfG
duck313

Die Frage bezieht sich allerdings auf etwas ganz anderes - nämlich darauf, inwieweit und warum das Einkommen eines Ehegatten, der als Beamter in den Genuss der Freien Heilsfürsorge seines Dienstherrn kommt und mithin an die GKV keine eigenen Ansprüche stellen wird, in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge einbezogen wird und werden darf.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
warum das Einkommen des Ehegatten, der nicht in der GKV versichert ist, dem Einkommen des freiwillige in der GKV versicherten Ehegatten zu 50 % (maximal 50 % der Beitragsbemessungsgrenze) hinzugerechnet wird, das steht hier -
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
und da im Abs. 5
Als Anmerkung - dazu gab es in der Vergangenheit schon mehrfach Klageverfahren, die allesamt abschlägig beschieden wurden. Die Verfahrensweise ist rechtlich abgesichert.
Der Vergleich zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht ist nicht immer möglich.
Gruß
Czauderna

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Hallo Günter,

Hmm, das lese ich da nicht. Dort lese ich:
„(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen […]“
aber ich lese nirgendwo etwas, wann oder warum das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, berücksichtigt wird. Oder ich habe etwas übersehen/überlesen.

Und das mit

sehe ich irgendwie auch nicht?? In Abs. 5 geht es im Wesentlichen um unterhaltsberechtigte Kinder …

Viele Grüße
Christa

Hallo,
na, dann dazu das hier -https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf

dort im § 2 Abs. 4
Gruss
Czauderna