Doppelte Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit

Hallo,

folgender Fall:

SV-pflichtiger Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in Stadt A ist mit seinem Hauptarbeitsverhältnis in Elternzeit.

Während dieser Elternzeit nimmt er am 10.10.2016 eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent auf und unterrichtet an 3 verschiedenen Standorten in Stadt B, welche 550 km von Stadt A entfernt ist.

Am 15.12.2016 mietet er sich einen Zweitwohnsitz in der Nähe der Stadt B, Hauptwohnsitz und Familie bleibt aber in Stadt A. Fahrten zur Wohnung in Stadt A erfolgen 1x wöchentlich.

Die freiberufliche Tätigkeit dauert letztendlich bis 05/2017 an. Anschließend endet die Elternzeit und es wird die sv-pflichtige Tätigkeit fortgeführt.

Fragen:

  1. Erfüllt der o.g. Arbeitnehmer / Freiberufler generell die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung?

  2. Ist die Zeit vom 10.10.2016 bis zur Anmietung der Zweitwohnung am 15.12.2016 als „Auswärtstätigkeit“ absetzbar? Oder geht das nur, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag seines Hauptarbeitgebers außerhalb tätig wäre?

  3. Wenn 1. und 2. zutreffen, können dann noch Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden? (Zumindest vom 15.12.2016 - 14.03.2017)?

Sollte ich relevante Angaben vergessen haben liefere ich diese gerne nach.

Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe mit besten Grüßen.

Vorsicht!
BEEG § 15: "(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. a) mit ihrem Kind … in einem Haushalt leben und
  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen."

Das dürfte kaum möglich sein, wenn man soweit entfernt vom Wohnsitz arbeitet und 1x wöchentlich nach Hause fährt.

Außerdem ebd. „(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.“

30 Wochenstunden im Monat, danach kling es in der Beschreibung gerade nicht.

Siehe auch https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/arbeiten-in-der-elternzeit-was-ist-erlaubt

Hallo,

danke für die Hinweise. Um diese rechtlichen Aspekte geht es mir aber nicht.

Beste Grüße

30 Wochenstunden sind pi x Daumen 120 Stunden/Monat, das ist als Dozent durchaus glaubwürdig. Ob bei einer doppelten Haushaltsführung hingegen noch die Voraussetzungen für die Elternzeit erfüllt sind, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich bin kein Anwalt, sehe das aber auch als problematisch an. Hinzu kommt, dass der Nebenverdienst auch voll auf das Erziehungsgeld angerechnet wird. Ich hoffe, das wurde bedacht und dementsprechend auch angegeben.

Gruß
Christa

Es wurden weniger als 30 Stunden gearbeitet. Nachweislich und im Rahmen der Steuererklärung angegeben. Auch die Elterngeldstelle hat alle Informationen und aufgrund dessen eine nachberechnung des elterngeldes durchgeführt.

Die Voraussetzungen der Elternzeit und des elterngeldes wurden geprüft und erfüllt.

Es bleiben leider nach wie vor die o. g. Fragen, vor allem in Bezug auf die auswartsta

Hallo!

Ja, das sollte unproblematisch sein.

Vergiss mal den ganzen Kram mit Arbeitgeber und so weiter. Wir sprechen über selbständige Arbeit, die Kosten werden in der EÜR geltend gemacht…

Drei Monate gehen. Allerdings ist dabei auf den Beginn der Tätigkeit, nicht auf den Beginn der doppelten Haushaltsführung, abzustellen. Also 10.10. bis 09.01.

Schöne Grüße!

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