Ist es richtig, dass wenn ein Unternehmer seinem Angestellten doppelte Spesen im Inland zahlt, also 24€/48€, dass er die zusätzlichen 12€/24€ nur mit 25% versteuern muss? Natürlich ohne Abzug für den MA. Mehr ist nicht zu beachten?
Wie sieht das bei den Auslandsspesen aus? Kann er die Pauschalen nach (BStBl / EStG) innerhalb und außerhalb der EU zahlen und diese steuerlich voll absetzen? Und sind dort auch doppelte Spesen möglich?
Zitat für Inlandsspesen: Zulässig ist, neben der normalen steuerfreien Verpflegungspauschale von 12 / 24 € denselben Betrag noch einmal zusätzlich zahlen, den der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert, also die Steuer übernimmt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Infolge der pauschalen Besteuerung erscheint der zusätzliche Betrag bei Ihnen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung, braucht von Ihnen auch nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden.