Dozentetätigkeit - steuerliche Betrachtung bei §4 Nr. 21 UStG

Hallo zusammen,

Ein Angestellter übt neben seiner eigentlichen Berufstätigkeit (Brutto-Einkommen 6-stellig) eine Dozententätigkeit aus.

  • Lt. dem Vertrag entfällt die Umsatzsteuer nach §4 Nr. 21 UStG. (Staatl. Hochschule)
  • Honorar für Lehrstunden insgesamt 1500€
  • Die Übernachtungskosten und Spesen werden brutto für netto abgerechnet lt. Vertrag
  • Bei Anreise mit dem eigenen PKW werden 0,30€/km erstattet = 300€
  • Lizenkosten 30€ für das Vorlesungsskript je Student werden gezahlt, in diesem Fall 300€.

Fragen:

  • Alle oben genannten weist man netto ohne MwSt auf der Rechnung aus?
  • Für die Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2019 erstellt man eine EÜR?
  • Wenn ja, berechnet man für die Anwesenheitstage an der Hochschule vor Ort die steuerlich üblichen Verpflegungspauschalen je nach Dauer der Abwesenheit pro Tag?

Vielen Dank im voraus!

Mit freundlichen Grüßen, JoeBananas

Das weiss üblicherweise das freundliche Sekretariat der Hochschule :slight_smile:

Für derart konkrete Steuerfragen ist ein Steuerberater der Ansprechpartner. Deshalb empfehle ich hier nur nachzulesen UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, EStG § 4 (3) sowie § 4 (5) Nr. 5 + 6.
:wink:

Servus,

lass Dir die Pferde nicht scheu machen - für so wenig komplexe und so klar formulierte Fragen braucht man keinen StB.

Ein selbständiger Dozent, der das tut, wenn seine Tätigkeit nach § 4 Nr, 21 b) aa) UStG USt-frei ist, macht ein Verlustgeschäft, weil er die Vorsteuer auf diese bezogenen Leistungen nicht abziehen kann. Es ist sinnvoll, die weiterberechneten Kosten jeweils mit dem gesamten Rechnungsbetrag („brutto“) auszuweisen.

Ja. Um das auf Dauer nachvollziehbar zu dokumentieren, kann man sich mit einer Kalkulationstabelle (excel oder sowas) helfen.

Ob man die von der Hochschule bezahlt bekommt, hängt vom Vertrag ab. Für die Überschussrechnung ist das auf jeden Fall ganz nützlich - man muss halt schauen, dass vor Ort, wo die Hochschule ist, keine „verwaltende“ Tätigkeit für das eigene Unternehmen stattfindet, sonder dass man diesen Kram und auch Vor- und Nachbereitungen eben zu Hause macht.

Schöne Grüße

MM

Im Fragefall ist die Vorsteuer auf bezogene Leistungen doch eher vernachlässigbar. Bei anderen Sachverhalten kann der Vorsteueraspekt natürlich einen höheren Wert annehmen.

Die Übernachtungskosten (mit MWSt) werden von der Hochschule voll erstattet lt. Fragesteller.

Hallo, vielen Dank für die Antwort. Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Der Bruttorechnungsbetrag des Hotels wird in die Rechnung eingefügt, aber es wird keine weitere MwSt auf diesen Betrag aufgeschlagen. Ebenfalls werden keine MwSt auf die anderen Beträge ausgewiesen. Richtig?
JB

Vielen Dank für die Antwort.

Vielen Dank für alle Antworten! Es hat mir sehr weiter geholfen, Klarheit zu erlangen!

Servus,

Ja, das ist richtig. Die Hauptleistung ist USt-frei, das wirkt auch auf die Nebenleistungen. Gegenprobe: Der Dozent ist nicht mit Übernachtungen und Fahrten beauftragt, sondern mit Lehrveranstaltungen. Dass er in diesem Zusammenhang übernachtet und fährt, ändert nichts an seinem Auftrag. Alle abgerechneten Nebenleistungen werden für die USt so behandelt wie die Hauptleistung.

Bei Umsatzsteuerpflicht sähe die Fakturierung der Hotelübernachtungen nochmal ein bisselchen anders aus, aber das führt an dieser Stelle zu weit.

Schöne Grüße

MM