Servus,
die Steuerbescheide sind vorläufig, weil noch nicht abschließend geklärt werden konnte, ob Liebhaberei vorliegt.
Wenn die Praxis aufgegeben wird, ohne dass irgendwann ein Gewinn erzielt wurde, wird vom FA reflexhaft Liebhaberei unterstellt. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Gewinnerzielungsabsicht auch tatsächlich zu Gewinnen führen würde. In diesem Fall würden alle vorläufigen Bescheide geändert und die Erstattungen zurückgefordert. Man müsste dann in einem mehr oder weniger zähen Rechtsbehelfsverfahren zeigen, dass die Absicht, Gewinne zu erzielen, vorgelegen hat und auch ganz konkret verfolgt wurde, ohne dass Gewinne tatsächlich erzielt wurden.
Je nachdem, welcher Aufwand für so ein Rechtsbehelfsverfahren nötig ist, kann es durchaus sein, dass es billiger ist, in einem einzigen Jahr einen nicht hohen, aber sichtbaren Gewinn zu erklären und dann die Bude dicht zu machen (Obacht auf eventuelle Entnahmegewinne!).
Schöne Grüße
MM