Drohende Überschreitung der Verdienstgrenze beim Minijob

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Arbeitnehmer auf Minijob-Basis werde so im Dienstplan eingetragen, dass er …

a) … im laufenden Monat über die (Brutto-)Verdienstgrenze von 450 € käme.
b) … im laufenden Kalenderjahr über die Jahresgrenze von 5400 € käme.

Die betroffenen Dienstpläne seien in beiden Fällen vom Betriebsrat genehmigt worden. Müsste der Arbeitnehmer die Schichten dennoch antreten, oder könnte er dies unter Verweis auf die drohenden Nachteile verweigern (wobei diese im ersten Fall zumeist nicht so gravierend wären wie im zweiten)?

Servus,

sind am untersten Ende der Gleitzone welche genau?

Und unabhängig davon: Was genau ist denn hinsichtlich der Entlohnung und der Regelarbeitszeit vereinbart?

Schöne Grüße

MM

und vor allem wo ist das oberste Ende der Gleitzone?

850 € / Monat. In diesem Zusammenhang vollkommen uninteressant.

Falls Du Dich über das „unterste“ mokierst: Ja, das Wort gibt es in der Tat, obwohl man auf den ersten Blick glauben könnte, ein Superlativ wäre hier unzulässig. Ist er aber nicht.

Hab keine Ahnung von sowas!

Die Schicht nicht anzutreten wäre wahrscheinlich ein Vertragsbruch mit Kündigungsgrund.
Die Abrechnung muss die Firma selbst machen. Wenn denen auffällt, dass du über 450€ kommst, dann werden die dir einen anderen Vertrag geben.

Jdf lass dir keinen rückwirkenden Arbeitsvertrag aufschwatzen. Dann kann es passieren, dass du monatelang weniger hast als vorher. Wenn sie zB 500€ rückwirkend versichern* behalten sie die Differenz zu 450€ nicht versichert.
Noch dümmer ist, wenn du im ALG bist. Dann wird der Lohn ohne rückwirkende Abzüge angerchnet. Das heisst, die behalten auch mehr ein als man bekommt.
*das wäre dann unter 450
(‚rückwirkend‘ - Ich denke die hängen mit den Sachen immer ein bisschen hinterher oder das hat was mit deren ‚jährlichen Papierkram‘ zu tun (?))

Ja. Dann ist es ja nicht deine Schuld. Ich kam mir so abgewertet vor.
Dafür weiß ich jetz was ne Gleitzone ist…

Was denn für drohende Nachteile? Der AN ist dann sozialversicherungspflichtig und gut ist. Im Übrigen darf die Grenze von 450 € nur in unvorhergesehen Situationen überschritten werden. Nur viele Aufträge lässt der nette Prüfer von der Rentenversicherung bestimmt nicht gelten.

Data

Hallo,
Überschreitet in einem 450-Euro-Minijob das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro, so tritt vom Tage des
Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit
sind die Minijob-Regelungen anzuwenden.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der
monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro führt hingegen nicht zur
Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum
von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (bis 31.
Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate).
Der 12-Monats-Zeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn zu bestimmen.
Eine neuerliche vorausschauende Betrachtung unter Zugrundelegung eines
neuen 12-Monats-Zeitraums ist dann vorzunehmen, wenn sich eine
dauerhafte Änderung im Beschäftigungsverhältnis ergibt. Aus
Vereinfachungsgründen empfehlen wir, stets zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung
des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorzunehmen.
Im Einzelfall kann es somit nicht nur zum Überschreiten der monatlichen
Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro, sondern auch der jährlichen
Arbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro kommen. Dabei ist die Höhe des
Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar
überschritten wird, unerheblich. Der für die Prüfung maßgebliche
Jahreszeitraum endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die
Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird. Unvorhersehbar wäre z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/03_mj_in_privathaushalten/04_minijob/02_verdienstgrenzen/node.html
Gruss
Czauderna

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Man muss gar nicht antworten.

Wie meinen?

Welcher andere Betrag als das monatliche Entgelt sollte denn abgerechet werden und warum? Welchen Grund gibt es dafür, dass für einen Monat, für den 450 € bezahlt wurden, plötzlich 500 € abzurechnen sind?

Und nein, ganz egal wen Du mit „die“ meinst: Niemand hinkt da irgendeiner Weise hinterher. Was ‚jährlicher Papierkram‘ ist, könntest Du vielleicht noch konkreter beschreiben. Meinst Du die Jahresentgeltmeldung? Von der kann ich Dir genau sagen, warum sie so spät im Folgejahr übermittelt wird, da hinkt aber goarnix.

Schöne Grüße

MM

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Ich vermute was ich als „hinterherhinken“ interpretiert habe sind die zwei bzw. drei Monate, wie es in dem Kommentar von Guenter_Czauderna steht.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der
monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro führt hingegen nicht zur
Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum
von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (bis 31.
Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate).

Jedenfalls habe ich mal einen Arbeitsvertrag ein paar Monate rückwirkend von 450 auf ‚Teilzeit‘ unterschrieben. Nicht die kompletten 450 bzw 500!! Die Differenz hab ich geschrieben, also auch nicht 500-450, sondern 450 minus ca 40% von 500. Es ist also für jeden rückwirkenden Monat eine „Überzahlung“ von 150€ entstanden.
Dementsprechend haben sie das die nächsten Monate von den 500 abgezogen - ‚behalten‘.
Dann bekomme ich anstatt 500 nur 350. Das Amt rechnet aber trotzdem 500 an, irgendwie mit dem Brutto und oder dem Nettolohn, aber die Abzüge interessieren sie dort nicht. (Die Zahlen sind fürs Beispiel gerundet.)

Danke dass du nochmal nachfragst. So weiss ich wenigstens was an meinem Text alles unverständlich war.

Servus,

die Geschichte mit dem Arbeitsvertrag lässt sich nicht verallgemeinern, sie ist ein Einzelfall, in dem entweder gemauschelt wurde (es wurden nicht die tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet, sondern irgendwelche Fantasiebeträge, „soundsoviele Stunden lassen wir dann ‚auf Juli laufen‘“ oder ein ähnlicher Unfug) oder ein Fehler bei der Formulierung des Vertrages gemacht wurde (Festlohn statt Stundenlohn vereinbart, so dass Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ‚nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt‘ erhoben worden sind).

Wenn der Arbeitgeber solche Fehler nicht macht, sieht es so aus:

450 €, SV-, KV-, PV-Beiträge und Lohnsteuer pauschal, Option auf RV-Beitragsfreiheit: Auszahlung 450 €; eigene KV und PV des Arbeitnehmers, wenn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt: 171,40 € (je nach Zusatzbeitrag); verbleibendes verfügbares Entgelt 278,60 €.

500 €, Regelbeiträge zu SV, KV, PV und Lohnsteuer Klasse I: Auszahlung 435,26 €
500 €, Regelbeitrtäge zu SV, KV, PV und Lohnsteuer Klasse VI: Auszahlung 377,93 €.

Wenn also ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird, werden netto bei einem Lohn von 500 € weniger ausbezahlt als bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Lohn von 450 €. Der Unterschied ist ungefähr 72 €, keine 150 €. Außerdem entstehen mit den Beiträgen Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und aus der Rentenversicherung, die man mit einer geringfügigen Beschäftigung nicht erwirbt.

Und vor allem ist in Deinem Beispiel offenbar falsch verhandelt worden, weil eine geringfügige Beschäftigung den Arbeitgeber im Vergleich viel mehr kostet als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Für 450 € „Minijob“ zahlt der Arbeitgeber 585 € im Monat und für 500 € sozialversicherungspflichtig zahlt er 593,63 € im Monat. Wenn man also in dieser Gegend um 450 - 500 € liegt, kann man den Stundenlohn neu verhandeln, wenn man nachhaltig höher als 450 € im Monat kommt, weil das nur für den Arbeitnehmer etwas höhere Abzüge bedeutet, für den Arbeitgeber aber niedrigere Beiträge.

Das hier:

verstehe ich überhaupt nicht. Falls es sich um die Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld 2 handelt, wird nie ein Lohn angerechnet, der anders als der tatsächlich bezahlte ist - dort gibt es das Thema ‚nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt‘ nicht, das spielt nur bei den Beiträgen zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung eine Rolle.

Wie auch immer: Ein Arbeitsvertrag gilt immer, wenn er geschlossen wird, und nicht irgendwann vorher.

Schöne Grüße

MM

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