Servus,
die Geschichte mit dem Arbeitsvertrag lässt sich nicht verallgemeinern, sie ist ein Einzelfall, in dem entweder gemauschelt wurde (es wurden nicht die tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet, sondern irgendwelche Fantasiebeträge, „soundsoviele Stunden lassen wir dann ‚auf Juli laufen‘“ oder ein ähnlicher Unfug) oder ein Fehler bei der Formulierung des Vertrages gemacht wurde (Festlohn statt Stundenlohn vereinbart, so dass Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ‚nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt‘ erhoben worden sind).
Wenn der Arbeitgeber solche Fehler nicht macht, sieht es so aus:
450 €, SV-, KV-, PV-Beiträge und Lohnsteuer pauschal, Option auf RV-Beitragsfreiheit: Auszahlung 450 €; eigene KV und PV des Arbeitnehmers, wenn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt: 171,40 € (je nach Zusatzbeitrag); verbleibendes verfügbares Entgelt 278,60 €.
500 €, Regelbeiträge zu SV, KV, PV und Lohnsteuer Klasse I: Auszahlung 435,26 €
500 €, Regelbeitrtäge zu SV, KV, PV und Lohnsteuer Klasse VI: Auszahlung 377,93 €.
Wenn also ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird, werden netto bei einem Lohn von 500 € weniger ausbezahlt als bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Lohn von 450 €. Der Unterschied ist ungefähr 72 €, keine 150 €. Außerdem entstehen mit den Beiträgen Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und aus der Rentenversicherung, die man mit einer geringfügigen Beschäftigung nicht erwirbt.
Und vor allem ist in Deinem Beispiel offenbar falsch verhandelt worden, weil eine geringfügige Beschäftigung den Arbeitgeber im Vergleich viel mehr kostet als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Für 450 € „Minijob“ zahlt der Arbeitgeber 585 € im Monat und für 500 € sozialversicherungspflichtig zahlt er 593,63 € im Monat. Wenn man also in dieser Gegend um 450 - 500 € liegt, kann man den Stundenlohn neu verhandeln, wenn man nachhaltig höher als 450 € im Monat kommt, weil das nur für den Arbeitnehmer etwas höhere Abzüge bedeutet, für den Arbeitgeber aber niedrigere Beiträge.
Das hier:
verstehe ich überhaupt nicht. Falls es sich um die Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld 2 handelt, wird nie ein Lohn angerechnet, der anders als der tatsächlich bezahlte ist - dort gibt es das Thema ‚nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt‘ nicht, das spielt nur bei den Beiträgen zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung eine Rolle.
Wie auch immer: Ein Arbeitsvertrag gilt immer, wenn er geschlossen wird, und nicht irgendwann vorher.
Schöne Grüße
MM