DSL Kündigung wegen nicht erbrachter Leistung?

Hallo,

ich habe ein kleines Problem mit 1&1. Die sollten einen DSL-Anschluss freischalten, haben mir aber bei 2 verinbarten Techniker Terminen keinen Techniker geschickt.
Weiß jemand welche rechtliche Grundlage ich nutzen kann um den Vertrag zu kündigen?

hier die Zsammenfassung des Sachverhalts:

10.6.2011: Auftragsbestätigung per Telefon.

07.07.2011: Techniker kam nicht

09.07.2011: Reklamation mit Fristsetzung.

nächster Techniker Termin wurde für 04.08.2011 vereinbart

04.08.2011: Techniker kam wieder nicht.

04.08.2011: schriftliche Kündigung

„Stonierung“ wurde mit Verweis auf Alauf der 14-Tägigen Frist nicht akeptiert.

Hallo, ich gehe davon aus, dass der DSL-Anschluss längst freigeschaltet ist (das erfolgt technisch durch ein Setzen von einigen Häckchen auf einer Online-Maske!) und nur noch die Endgeräte eingestöpselt werden müssen. Dafür ist eigentlich kein Techniker erforderlich (und 1&1 schliesst m.W. auch keine Verträge mit Technikereinsatz, die gehen immer davon aus, auf vorhandene Technik aufbauen zu können), es sei denn, in dieser Wohnung/in diesem Haus war noch nie ein Festnetztelefonanschluß. Da das sehr unwahrscheinlich ist, rate ich ggf. mit Hilfe eines Bekannten die vermutlich angelieferten Endgeräte selbst einzustöpseln und dann das LAN-Kabel vom Router zum PC zu ziehen. Erst wenn das dann nicht funktioniert, besteht m.E. ein Mangel, der zum Rücktritt berechtigt.

Also, wenn ich damit völlig daneben lag, dann fange mal mit Deiner Schilderung damit an, welchen Vertrag (mit Details!) Du wie (online-telefonisch-schriftlich?) geschlossen hast.

Ciao Ricco

Nabend,
zu solchen Fällen ist schlecht Ratgeben, diese und gleiche Fa. haben in der Regel die besseren Karten und den längeren Atem, es gibt zig Presseberichte zu solchen Vorgängen und ich selber habe auch keine guten Erfahrungen mit 1&1 . . . .

Wenns eine RSV gibt wäre der Gang zum Anwalt eine Empfehlung, der kann die AGB genauer auslesen und evtl. einen Weg finden.

Ansonsten auf eigene Faust gleichwertiges versuchen und keine Angst zeigen.

Viel Vergnügen.

xxxxxxxxxxxxx

Hallo,

meiner Meinung nach liegt ein Lieferungsverzug (bzw. Nicht-rechtzeitig-Lieferung) seitens 1&1 vor.

Es war ein kalendermäßig bestimmbarer Termin vereinbart worden; zusätzlich ist deine Reklamation als Mahnung zu sehen.

Du hast also nun folgende Rechte:

  1. Bestehen auf Erfüllung des Vertrags + ggf. Schadensersatz wg. Lieferungsverzugs (es muss aber ein Schaden auch tatsächlich entstanden sein, wie z.B. durch i-net Verbindungen über ein Handynetz o.ä.)

  2. Rücktritt vom Vertrag + ggf Schadensersatz (erläuterung wie oben)

  3. Schadensersatz statt der Leistuntg: so genannter Deckungskauf - hier wird eine ähnliche Leistung von einem anderen bezogen und den entstandenen Mehrpreis muss 1&1 zahlen (dies sollte man aber vorher schriftlich androhen und noch einmal eine letzte Nachfrist setzten.)

Hallo, leider sind Sie bei mir nicht bei dem richtigen Experten für Ihre Fragen gelandet. Vielleicht versuchen Sie es noch einmal. Viel Grlück - Edith Przedborski

Hallo, Ruedinolte,

Option 2 (Rücktritt vom Vertrag) ist das was ich machen möchte.
Weißt du auf welche rechtliche Grundlage ich mich dabei berufen kann?

hier: BGB § 323

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist

Servus,

bin da leider rechtlich nicht bewandert, kann Dir nicht helfen.

Dennoch viel Erfolg wünscht

  • Kampfzwergerl -

Hallo,

würde ich direkt einen Anwalt zu Rate ziehen.
Normalerweise gilt die 14 Tage Frist zum Rücktritt sogar ohne Angaben von Gründen.

Leider bin ich bei diesem Thema nicht so involviert.

Gruß

Hallo,
in dem Fall müsste es eigentlich schon eine Möglichkeit für Sie geben raus zu kommen. Soweit ich weiß, muss von Ihrer Seite aus eine Frist gesetzt werden, für die Erledigung. Das ganze natürlich schriftlich und am Besten via Einschreiben. Ich glaub sogar eine zweite Frist noch zur Sicherheit. Auf jedenfall von Ihnen aus, mit Hinweis, dass Sie sonst kündigen, wegen nichteinhaltung des Vertrages.
Ganz genau, kann ich leider aber auch nicht weiter helfen.
MfG