Nur verwendet sie nicht die Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen.
Insbesondere deshalb:
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
Ich frage, weil DHL - wie ich erwähnte - nur an die angegebene
Anschrift liefert (bzw. gem. AGB liefern muß) und eben nicht
in die Wohnung.
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen geben im
übrigen auch nichts darüber her, wo die Sendung genau
abzuliefern ist. Erst recht spezifieren sie nicht, was die
erste Tür ist, bis zu der üblicherweise von Speditionen (nach
deren eigenen AGB bzw. denen ihrer Auftraggeber) geliefert
wird. Aus diesem Grunde fragte ich, ob irgendwo geregelt ist,
was nun die erste Tür ist.
DHL ist sowohl eine Spedition als auch ein Paketdienst; beide sind in den ADSp erfaßt; und da DHL im Einzelnen nicht evaluiert, ob der Kontraktpartner des Frachtvertrages (Versender) als „Verbraucher“ einzustufen ist oder nicht, kann auch nicht von einer grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit der ADSp aus diesem Grunde ausgegangen werden.
Formulierungen wie „frei Haus“ (erste versperrbare Türe), „frei Lager“, etc., durch welche die exakte Art der „Übergabe“ definiert ist (als auch die Haftung, von wem welche Kosten zu tragen sind, etc.) finden sich üblicherweise im „Frachtvertrag“; und ja, es ist mit Sicherheit „geregelt“, wie „die erste versperrbare Türe“ zu definieren ist, nur find´ ich im Augenblick auch nichts „im Netz“.
Vielleicht sollten wir diese Frage ins „Rechtsbrett“ stellen.
Zweifelsfrei allerdings steht fest, daß „die Sendung“ in den Besitz des „Empfängers“ in einer Weise zu übergeben ist, die unautorisierten Zugriff, bzw. „die Inbesitznahme durch dazu nicht vom Empfänger autorisierte Personen“ unmöglich macht, sofern vom „Empfänger“ nicht anderweitig bestimmt, bzw. mit dessen Einverständnis vorgenommen. Bei einer durch andere, „nicht autorisierte“ Personen mitgenutzten „Haustüre“ ist dies eben nicht der Fall, bei einer „Wohnungstüre“ sehr wohl.
Auch die „angedrohte“ Hinterlegung einer Verständigung hat (genaugenommen) in oben beschriebener Form stattzufinden (Briefkasten oder Wohnungstüre) und ist auf jeden Fall „rechtswidrig“, da der Empfänger ja angetroffen wurde. Eventuell daraus resultierende Kosten für den „Empfänger“ wären ergo von „DHL“ zu tragen.