Dürfen 2 gleichberechtigte Erben von 50:50 abweichen?

Hallo,

man stelle sich vor, 2 Kinder seien nach dem Tod ihrer Eltern gleichwertig erbberechtigt. Müssten dann Kapital- und Immobilienwerte zwingend gleichwertig aufgeteilt werden, oder dürften sie sich auch auf einen Modus einigen, bei dem der eine Erbe einen etwas höheren Kapitalwert erbt, während der andere freiwillig einen etwas niedrigeren Immobilienwert erbt?

Servus,

ja: Einvernehmlich ist jede Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglich.

Schöne Grüße

MM

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Und spart nicht daran, einen Anwalt zu beauftragen, der einen Vertrag dazu aufsetzt.
Eine Notarpflicht besteht ja sowieso.

Moin,

wozu ein (in Worten: ein) Anwalt?

Dank & Gruß
Ralf

Servus,

im westfälischen NRW sind die Notare Anwälte.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Hm. Aber nicht alle Anwälte sind Notare.

Gruß
Ralf

Hmja, aber nur wenn die beiden Parteien mehr als einen (= jeder einen) bräuchten, hätten sie (in den Anwaltsnotarsländern) nicht „sowieso“ einen, wenn sie zum Notar gehen, zu dem sie eh müssen, wenn es um Grundstücke geht.

Schöne Grüße

MM

für

der einen Vertrag dazu aufsetzt.

Vertrag kommt von vertragen … und der Vertrag sollte (immer, aber auch und gerade in Erbschaftsdingen, weil da oft persönliche Befindlichkeiten mit rein spielen) möglichst rechtssicher sein

Gruß h.

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Genau!
Denn in dem geschilderten Fall, könnte es sich dann auch nicht mehr um einen größeren Erbanteil sondern um eine Schenkung eines Geschwisters an das andere Geschwister handeln und das wiederum kann Schenkungsstgeuer auslösen.
https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/blog/erbteil-verschenken/#ihre-schenkung-kann-schenkungssteuer-ausloesen.
ramses90

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Servus,

meine Frage bezog sich auf das ein (in Worten: 1) Anwalt. Darf ein Anwalt denn einen Vertrag aufsetzen, der zwei Parteien bindet?

Gruß
Ralf

Ja - bekanntestes Beispiel die einvernehmliche Scheidung, bei der der Anwaltspflicht bereits durch einen Anwalt Genüge getan ist, der beide Parteien vertritt.

Schöne Grüße

MM

@Aprilfisch
Die Bezeichnung „gemeinsamer Anwalt“ ist nicht ganz zutreffend. Vielmehr ist damit die Konstellation gemeint, dass nur ein einziger Rechtsanwalt beauftragt wird.

Ein Rechtsanwalt darf nämlich immer nur eine Partei vertreten, denn das Standesrecht des Rechtsanwalts (§ 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA) verbietet eine Vertretung mehrerer Personen bei „widerstreitenden Interessen“ . Und da die Eheleute auch bei einer einvernehmlichen Scheidung als streitige Parteien anzusehen sind, können wegen der drohenden Interessenkollision nicht beide den gleichen Anwalt haben.

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Einspruch Euer Ehren.
Es ist und bleibt der Anwalt der einen Partei, die Andere hat keinen. Es wirkt nur nach aussen so, weil „man sich einig ist“.
Ein Anwalt kann und darf nicht zwei Parteien in einem Rechtsstreit vertreten.

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Danke, Irma, das war’s, was mir im Hinterkopf herumspukte.

Gruß
Ralf

Das war schon vor über 40 Jahre so, als wir uns haben scheiden lassen. Wir gingen gemeinsam zum Antwalt und haben uns beraten lassen. Da ging es nur um die Scheidung selbst, das Vermögen wurde vorher schon geregelt. Er durfte nur eine Person vertreten, somit war ich dann anwaltslos. Die Rechnung haben wir uns geteilt.
Grüßle

Die Frage ist so schon falsch gestellt, weil ein Erbteil immer ein ideeller Teil des gesamten Erbes ist. Erst im Rahmen einer Auseinandersetzung des Erbes werden konkrete Nachlassgegenstände einzelnen Erben zugeordnet. Dabei sind die Erben darin frei, wer seinen Anteil wie realisiert. D.h. ein Erbe kann problemlos alle Immobilien übernehmen und ein anderer nur Bargeld, ein Dritter den Rest, wenn das so ausgeht, oder ggf. ein anderweitiger Ausgleich gefunden wird. Eine solche Regelung kann dann auch von einem Anwalt schriftlich fixiert werden.

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Müsste denn ein etwaiges Immobilienvermögen zwingend (z.B. seitens des Nachlassgerichtes) durch einen vereidigten Sachverständigen bewertet werden, oder hätten die Erben darin freie Hand?

Solange sie sich einig sind braucht es keinen Sachverständigen - die braucht es nur, wenn gestritten wird

Ist bei Scheidungen und der Aufteilung des gemeinsamen Haushalts ähnlich … solange man sich über den Ablauf und die Wertigkeit (egal ob reell oder Ideell) ist alles easy

Trotzdem sollte man das schriftlich festhalten

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Man muss hier drei Dinge unterscheiden. Für die Verteilung des Erbes sind die Erben in der Bewertung grundsätzlich frei, solange sie sich einigen können und das Finanzamt keine verdeckte Schenkung vermutet, weil Nachlassgegenstände auffällig gering bewertet werden. Zur Berechnung der Gerichtskosten und der ggf. anfallenden Erbschaftssteuer müssen neben dem angenommenen Wert bei Immobilien auch Angaben gemacht werden, über die der Wert plausibilisiert und ggf. korrigiert wird. Auch kann es zu Nachberchnungen kommen,wenn eine Immobilie kurzfristig erheblich teurer verkauft wird.

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