Dürfen BU-Versicherer zur Leistungsprüfung Arztdaten verlangen?

Hallo,

was für eine Verletzung meinst Du? Niemand hat hier irgendwas
verletzt? Es geht um die Datenübermittlung!!!

Max/Jens/werauchimmer hat aller Voraussicht nach etwas verletzt.Und zwar seine Obliegenheit,dem Versicherer vor Vertragschluss alle in Schriftform gestellten Fragen zu beantworten.Hat Jens/Max/werauchimmer ja in seinem Eingangsposting auch geschildert.Arzt konsultiert→Versicherer nicht informiert.

Natürlich hast Du Recht, wenn Max tatsächlich Falschangaben
gemacht hat, ist die BU für die Füsse! Von meiner Erfahrung
mit einer Zahnversicherung, weiss ich dass da immer irgendwo
was Raffiniertes im Kleingedruckten steht. Also gehe ich
pauschal mal davon aus, dass das hier auch der Fall ist. Und
dass deshalb die Versicherung versucht an die komplette Akte
heran zu kommen. Damit die Ihr Kleingedrucktes so wenden
können, wie die es brauchen.

Will Max/Jens/werauchimmer jetzt hier schlau rumpolemisieren oder eine sachliche Diskussion führen?Im Antrag fehlkerhaft gemachte Angaben führen mitnichten grundsätzlich zu einer Ablehnung im Leistungsfall und daher ist die BU auch nicht generell für die Tonne.Seine eigenen Erfahrungen sollte Max/Jens/werauchimmer von daher nicht für bare Münze nehmen.

Grüße,sapine,die dann hier mal raus ist.Solche „Diskussionen“ sind generell sinnfrei.

Dass Du diese Meinung vertrittst, hat man schon bei Deinem
ersten Post deutlich raus lesen können.

Diese Meinung entstammt einer 25-jährigen Tätigkeit hinsichtlich Aufnahme und auch Überprüfungen von Versicherungsanträgen.

Vielleicht bist Du
genau so paranoid wie Max, der nicht will dass seine Daten in
falsche Hände geraten.

Mit Sicherheit nicht, nur bekommt man von mir nicht die Antworten die Max erwartet,
sondern die meinen Fachkenntnissen bezüglich der Vertragsbedingungen und dem Versicherungsrecht entspricht.

Lassen wir die Gründe mal dahin gestellt oder nehmen wir mal
das Cola-Flaschen-im-Rektrum-Unfall-Scenario von Claude.

Das ist die Meinung von Claude - und wenn Du da drüber diskutieren willst, bin ich der falsche Ansprechpartner.

Das ist irgendwie ein gutes Beispiel. Was hätte denn dieses
peinliche Erlebnis bei seinem Versicherer verloren. Der soll
doch lediglich prüfen, ob die Gesundheitsangaben, die gemacht
wurden, korrekt sind.

Ich bin der Meinung, wenn jeder Versicherer sich mal eben
schnell die Arztdaten für 'nen Check kopieren lassen kann,
dann brauchen wir eigentlich keinen Datenschutz.

Völliger Unsinn. Wenn man einen Vertrag abschließt, sollte man auch die entsprechenden beigefügten Bedingungen lesen die Bestandteil des Vertrages sind.

Und da kann man z.B. folgendes lesen:

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle
vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere
für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen
Störungen und Beschwerden.

§ 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird, und
welche Mitwirkungspflichten bestehen?

(1) Ergänzend zu den Anforderungen aus § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind uns von der anspruchstellenden Person, wenn Leistungen geltend
gemacht werden, unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls;
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln
bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf
und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit
oder die Pflegebedürftigkeit;
c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, ihre Stellung und Tätigkeit
im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen
Veränderungen.
d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit eine Bescheinigung der Person
oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der
Pflege;
e) im Fall von § 5a die zur Entlassung bzw. Ruhestandsversetzung führenden amtsärztlichen
Gutachten, die Abschriften der Verfügungen des Dienstherrn und die
Urkunde über die Entlassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand;
f) im Fall von § 5 Absatz 7 neben einem Arztbericht über das Leiden eine beglaubigte
Abschrift des vollständigen Rentenbescheids der VBL oder der Zusatzversorgungskasse.

(2) Auf unsere Kosten können wir außerdem weitere ärztliche Untersuchungen
durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere
auch zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen durch Angehörige von nichtärztlichen
Heilberufen und über die wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten
Person und deren Veränderungen.
Die versicherte Person hat Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete von Krankenhäusern,
sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern,
gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden, bei
denen sie in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung untersucht, beraten oder
behandelt worden ist bzw. versichert war oder einen Antrag auf Versicherung
gestellt hat, zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen, oder uns die
erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

usw usw.

Dann ist das
alles heiße Luft. Dann kann ich mich bei Facebook anmelden und
meinem Doc sagen, der soll doch mal eben meine Krankheiten in
meine History rauf laden.

Dies ist jetzt absoluter Blödsinn!

Scheinbar hat Max/Jens oder Mr.X beim Versicherungsbeginn nicht in allen Punkten die Wahrheit gesagt und versucht jetzt wie ein windender Aal noch ein paar Euronen rauszuschlagen.

Unterlagen die der Versicherer erhält, dürfen nicht an dritte weitergegeben werden (noch nicht einmal an den zuständigen Versicherungsvermittler).

Entweder Du akzeptierst, was dir Versicherungsexperten hier mitteilen, oder Du kontaktierst einen Anwalt, oder verzichtest auf eine Leistung des Versicherer.

Ende der Diskussion!

Gruß Merger

Hallo,

Max sollte erst einmal lesen, was er eigentlich unterschrieben hat, insbesondere die Schweigepflichtentbindung.

Da sollte dann z.B. auch drin stehen, welche Zeiträume abgefragt werden dürfen, wie z.B. 5 Jahre und bei Verdacht auf arglistige Täuschung 10 Jahre.

Gruß
Ralf