Hallo,
z. B. mit 30 km/ eine innerörtliche Straße befahren (50 km/h erlaubt)
oder eine durchgehende Linie überfahren?
und
und
und
Wenn die Kameraden das Blaulicht kurz einschalten würden,
wüßten die anderen Verkehrsteilnehmer dass die Beamten im Einsatz sind,
aber ohne ersichtlichen Grund finde ich das schon komisch.
Da ich selbst Bundesbeamter bin, weiß ich, dass sich Beamte beispielhaft im Dienst und auch in der Freizeit benehmen sollten.
Scheinbar interessiert das einige (wenige) Polizeibeamte nicht.
Interessiert an Euren Meinungen ist
*S*
Hallo,
z. B. mit 30 km/ eine innerörtliche Straße befahren (50 km/h
erlaubt)
Das darf jeder, dazu muss man kein Einsatzfahrzug haben. 50 km/h ist zulässige Höchstgeschwindigkeit, keine Richtgeschwindigkeit oder gar Mindestgeschwindigkeit. Auch innerorts ist überholen unter Beachtung der Höchstgeschwindigkeit erlaubt.
Gruß vonsales
Hallo
und
und
und
Ja, siehe §35 StVO - Sonderrechte
Wenn die Kameraden das Blaulicht kurz einschalten würden,
wüßten die anderen Verkehrsteilnehmer dass die Beamten im
Einsatz sind,
Das ist nur nötig für die Inanspruchnahme von Wegerechten, §38 StVO.
Grüße
.L
Guten Morgen!
Ja, siehe §35 StVO - Sonderrechte
Und genau deswegen lautet die Antwort nicht ja, sondern nein. Die Sonderrechte gelten nämlich nur, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“. Also keineswegs immer. Entsprechend hilflos bis patzig sind auch immer die Antworten auf meine Nachfragen, inwieweit es zB dringend geboten ist, auf dem Radweg zu spazieren.
Hallo,
keineswegs immer, stimmt natürlich. Aber um möglichst ohne allzu großes Aufsehen zu erregen, einen gut beschriebenen Flüchtigen an der nächsten Straßenecke in Empfang zu nehmen, ist gerade das langsame auf- und abfahren ohne Einsatzsignal und dann ggf. auch mal der Schwenker über die durchgezogene Linie, um sich jemand auf dem gegenüber liegenden Bürgersteig in den Weg zu stellen, recht regelmäßig gedeckt.
Gruß vom Wiz
Die Sonderrechte gelten nämlich nur, „soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“.
Genau, und ob das der Fall ist entscheidet der Amtsträger in pflichtgemäßen Ermessen und nicht der vorbei flanierende Bürger, der - auch mit Befähigung zum Richteramt - dazu pauschal als unbeteiligter Dritter gar nicht in der Lage ist.
Entsprechend hilflos bis patzig sind auch immer die
Antworten auf meine Nachfragen, inwieweit es zB dringend
geboten ist, auf dem Radweg zu spazieren.
Das liegt wohl eher daran, dass der Amtsträger dem worldwidewebfan hierüber nicht auskunftspflichtig ist und sich so der Verdacht des „sich aufspielen wollens“ seitens des mutmaßlich „berufsbetroffenen“ Bürgers quasi aufdrängt.
Man könnte auch sagen: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.
Aber suum cuique…
Gruß Andreas
Hallo,
z. B. mit 30 km/ eine innerörtliche Straße befahren (50 km/h
erlaubt)Das darf jeder, dazu muss man kein Einsatzfahrzug haben. 50
km/h ist zulässige Höchstgeschwindigkeit, keine
Richtgeschwindigkeit oder gar Mindestgeschwindigkeit. Auch
innerorts ist überholen unter Beachtung der
Höchstgeschwindigkeit erlaubt.
Das finde ich interessant. Darf ich dann auch auf einer Bundesstrasse? „Schritt fahren“?
LG
Der Kater
Die Sonderrechte gelten nämlich nur, „soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“.Genau, und ob das der Fall ist entscheidet der Amtsträger in
pflichtgemäßen Ermessen und nicht der vorbei flanierende
Bürger, der - auch mit Befähigung zum Richteramt - dazu
pauschal als unbeteiligter Dritter gar nicht in der Lage ist.
Also darf der Beamte wirklich machen, was er will?! Oder doch nicht?
Entsprechend hilflos bis patzig sind auch immer die
Antworten auf meine Nachfragen, inwieweit es zB dringend
geboten ist, auf dem Radweg zu spazieren.Das liegt wohl eher daran, dass der Amtsträger dem
worldwidewebfan hierüber nicht auskunftspflichtig ist und sich
so der Verdacht des „sich aufspielen wollens“ seitens des
mutmaßlich „berufsbetroffenen“ Bürgers quasi aufdrängt.
Man könnte auch sagen: Wie man in den Wald hineinruft, so
schallt es heraus.
Sorry, ich kapier nicht, was Du sagen willst?! Darf er, weil er keine Rechtfertigung schuldig ist, also jetzt doch machen, was er will?!
Aber suum cuique…
Das habe ich verstanden!
Gruß Andreas
Greetz
Bommel
hi,
Das finde ich interessant. Darf ich dann auch auf einer
Bundesstrasse? „Schritt fahren“?
wenn man schon so fragt, sollte man ‚grundlos‘ und dergleichen hinzufügen.
Sonst ist es echt zu leicht…
grüße
lipi
Natürlich ist das eine dringende hoheitliche Aufgabe der „Verrohung der Kampf-Radler“ zu begegnen. Da ist es eben der Polizist zu Fuss, wonders parken sie an Stellen, wo nicht geparkt werden darf und machen Fotos. Ist bestimmt mindestens genauso dringend.
Und müssen die auf solche Fragen überhaupt antworten? Kann das der unbeteilligte Bürger für den Polizisten entscheiden, ob es dringend notwendig ist?
Grüße
Hallo!
Also darf der Beamte wirklich machen, was er will?! Oder doch
nicht?
Natürlich nicht.
Sorry, ich kapier nicht, was Du sagen willst?!
Naja, dass ich ein oberlehrerhafter Schnösel bin halt. Liegt doch nahe bei Leuten, die Polizeibeamte ansprechen. Querulanten halt.
Aber suum cuique…
Das habe ich verstanden!
Sic!
Sinngemäß aus §35 StVO:
Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (also von ALLEN!) ist die Polizei befreit, soweit das
- zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
- dringend geboten ist.
Diese Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Eine Überstrapazierung der Sonderrechte aus nicht angemessenen Gründen findet allerdings regelmäßig statt.
Warum? Weil Polizisten Menschen sind. So lange nichts passiert, wird kein Polizist von einem Kollegen angehalten, weil er z.B. eine Sperrfläche überfahren hat.
Ich will das Verhalten nicht groß anmahnen, aber jeder Polizist sollte sich auch seiner Vorbildfunktion bewusst sein.
Aber wie würdest DU fahren, wenn du sicher wüsstest, dass es keine Geschwindigkeitskontrollen gibt?
Was aber polizeiintern strenger reglementiert und deswegen auch immer im Einsatzprotokoll dokumentiert ist, ist die Inanspruchnahme von Wegerechten. Dieses Wegerecht sagt: Alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Und das hat der Polizeiwagen nur, wenn er Blaulicht UND Martinhorn angeschaltet hat.