Dürfen Handwerker verlangen was Sie wollen?

Während ein Handwerker z.b. für einen Austausch von einer Waschtischarmatur 1000 Euro
vom Kunden verlangen würde,könnte ein anderer dafür 3000 Euro dafür in Rechnung stellen
oder setzt den Handwerkerfirmen da die Handwerkskammer Preisobergrenzen?

Grundsätzlich kann er das schon.

Wenn er vorher ein Angebot macht, welchem zugestimmt wird, dann kann er das durchaus tun.

Sind die Preise nicht bekannt, dann gibt es durchaus Obergrenzen, jedoch nicht von der Handwerkskammer vorgegeben, sondern im Streifall vor Gericht.
Denn dann kann man von Wucher ausgehen.
Zu dem Thema lässt sich einiges im Internet finden (Stichwort Schlüsseldienste und Schädlingsbekämpfung)

Moin,

Das Ausnutzen einer Notlage kann Wucher bedeuten, aber prinzipiell haben wir Vertragsfreiheit und die Preise können beliebig gestaltet werden. Der hätte auch 1 Million dafür nehmen können (mal ganz unrealistisch), aber dann käme der da um die Ecke :wink:

aus https://dejure.org/gesetze/StGB/291.html

Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bis dahin ist es allerdings ein weites Feld.

Austausch und Austausch sind nicht gleich, örtliche Gegebenheiten können stark abweichende Arbeitszeiten und Materialkosten nach sich ziehen. Von daher müsste konkreter gesagt werden, was unter „Austausch“ insgesamt wirklich abgerechnet wurde, falls das dir so passiert sein sollte.

Das ginge aus ein rechtlichen Gründen so nicht. Eine rein private Vereinigung von Handwerkern könnte das evtl. anders regeln. In einigen anderen Bereichen kennen wir allerdings gesetzliche vorgegebene Gebührenordnungen (Medizin, Steuerberater als Beispiel).

-Luno

Vielleicht versuchen wir es doch erst einmal mit § 138 BGB, bevor wir hier mit Haubitzen auf Tontauben schießen.

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Wenn jemand bei 3 Grad unter null mit Badeschlappen und im T-Shirt vor einer zugefallenen Tür steht, dann kann man durchaus von einer Zwangslage sprechen. Wenn jemand aber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eine Waschtischarmatur bestellt, ist das eher nicht der Fall. Im übrigen sollte man sich darüber im Klaren sein, daß es nicht selten ist, daß ein Dienstleister bzw. Verkäufer das dreifache des eigenen Wareneinsatzes in Rechnung stellt, weil nämlich der Dienstleister/Verkäufer noch andere Kosten zu erwirtschaften hat als den reinen Wareneinstand. Neben so Banalitäten wie Versicherungen, Miete, Abnutzung von Kfz, Möbeln und Werkzeug sind das auch so essentielle Dinge wie der eigene Lebensunterhalt, Steuer und Sozialabgaben für Mitarbeiter.

So oder so: Setzt Wucher nicht voraus, dass dem Wucherer die Umstände bekannt sind? „Die planlose Omma zock ich jetzt mal so richtig ab, wenn die sich schon so ne Luxus-Armatur leisten kann“.
Er könnte ja aber auch sagen „Auf meine Materialkosten schlage ich immer das 2-3fache drauf“.
Dann werden aus minimal 800,- € für die Armatur (plus Anfahrt und großzügig geschätzte Arbeitszeit also die 1000,- € des einen Handwerkers) ganz legal immerhin ca. 2600,- €.

Gruß,

Kannitverstan

Keine Angst @C_Punkt, ich weiss das auch, ist schließlich mein Job :wink:

Nur gibt es eben auch andere Situationen, die nicht eben nur eine Armatur sind, sondern z.B. Rohrbrüche, Heizungsausfälle oder Sturmschäden die Scheiben kaputt machen.
In solchen Fällen kommen Notsituationen zustande, bei denen vorher nicht über Preise gesprochen wird. Da habe ich schon mehrfach erlebt, dass Dinge angezweifelt wurden und Richtung Wucher gehen.

Wenn ich mein Wohnzimmer neu Tapeziert haben will, dann spreche ich natürlich vorher mit dem Maler über Preise und nehme sein Angebot an oder lasse es.

Das Feld ist da schon recht breit gefächert genaue Aussagen zu machen.

Am Ende wird sowohl zivil- als auch strafrechtlich der Einzelfall gewürdigt und da wird die Sache dann ja schnell klar, d.h. ob dieser Handwerker in guter Gesellschaft ist und wie alle anderen Einkaufspreis * 2,75 (oder so) in Rechnung stellt oder ob er in diesem Fall ausgenutzt hat, daß da die planlose Omma einen unklaren Auftrag erteilt hat und nun nicht nur über eine luxuriöse Armatur in ihrem 60er Jahre-Bad verfügt, sondern auch einen außergewöhnlich hohen Aufschlag auf den EK bezahlt hat.

Das Wuchergeschrei findet seit 10-15 Jahren inflationär statt, weil die Leute im „Internet“ schauen, was die Teile ohne Umsatzsteuer im Großhandel kosten und erwarten, daß der Handwerker da nicht mehr als die Umsatzsteuer draufschlägt - höchstens („kann man da nicht noch etwas machen?“).

Da entstehen Diskussionen, die es vor 25 Jahren gar nicht gegeben hätte.

Gruß
C.

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Aber eine derartige Situation haben wir hier ja nicht und die vorstehenden Ausführungen passen auch nicht zu dem, was Du vorher schriebst:

Vielleicht bezog sich das „dann“ auch auf etwas anderes, aber Voraussetzung für Wucher ist eben nicht „huh, ganz schön teuer“ oder „das hatte ich mir so teuer nicht vorgestellt“ oder „das ist ja viel teurer als im Großhandel ohne USt.“, sondern das, was im Gesetz steht. Und das läßt viel Spielraum, sehr viel Spielraum. Zumal in Deutschland immer noch Marktwirtschaft und Vertragsfreiheit gelten und deswegen an Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche sehr hohe Ansprüche gestellt werden.

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Wir reden da in der Regel über Werkverträge und da sagt das BGB:
§ 632
Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Mit „Taxe“ ist eine gesetzlich oder behördlich festegesetzte Vergütung gemeint.

Sollte der Installateur also dem Kunden einen überzogenen Stundensatz berechnen, der das orts- und branchenübliche weit überschreitet, so dürfte ein Richter das nachträglich korrigieren.
Dies gilt natürlich nicht, wenn dem Kunden diese Preise zuvor genannt wurden und dieser das so akzeptiert hat.

Moin,

Nun ja, klang einfach nur deutlich bedrohlicher. :wink: Danke für deine Korrektur.

ergänzend aus meiner Sicht noch dazu:

Angesichts von „Kaufe mich mit einem Klick!“ glauben auch viele Käufer, dass es ein gewerblicher Einkaufender exakt genau so macht (ja, macht er, aber da kommt noch einiges an zeitlichem Aufwand hinzu) und der Einkauf eigentlich nur die Zeit für den Klick kostet.

-Luno