Dürfen Lehrer Schüler zu Umschlägen für Bücher zwingen?

Nehmen wir an: Lehrer X besteht partout darauf, dass Schüler Y sein Schulbuch, welches er von seinem eigenen Geld erworben hat, in einen Umschlag einschlägt und droht ihm mit einer sechs. Wäre es es dann rechtens bzw. darf der Lehrer aufgrund eines nicht-eingeschlagenen Buches einen Schüler schlecht bewerten?

Freue mich auf die Antworten,

Grüße!

Liebe/-r User wenn es sich um dein Privat Eigentum handelt und deine Eltern die Bücher gekauft haben brauchst du nichts zu befürchten,auf der anderen Seite dazert es gerademal 2 min die Bücher einzuschlagen, und vieleicht kennst du das Sprichwort : Der Klügere gibt nach!

  1. Die Schule kann verlangen, dass von der Schule geliehene Bücher zum Schutz vor schnellem Verschleiss eingebunden werden. Anders sieht es mit Büchern im Privatbesitz von Schülern aus. Das Persönlichkeitsrecht sagt aus, dass der Besitzer frei über seinen Besitz verfügen kann, wenn er dadurch nicht andere schadet.
    Merkwürdigerweise ist es in der Praxis aber so, dass Schüler ihre privaten Bücher eher einbinden, um den Verkaufswert nicht zu senken.
  2. Reglementierung durch Noten: nicht möglich, sachfremde Erwägung!

Hallo,
so , wie der Sachverhalt hier dargelegt wird, lautet
die Antwort erst einmal : nein, der Lehrer darf keine 6 geben.
Allerdings wäre interssant zu wissen, in welchem Fach die Note eingetragen werden soll.

Ebenfalls könnte die Begründung für das Einbinden des Buches eine Rolle spielen. Das heißt: Es gibt Schulen, deren Hausordnungen bestimmte Regeln vorschreiben. Deshalb wäre ein Gespräch oder die Information über den Hintergrund bzw. den Sinn dieser Anordnung, das Buch einzubinden, zwischen Lehrer und Schüler/ Eltern erforderlich.

Denn wegen eines Bucheinbandes das Lehrer- Schülerverhältnis zu belasten, erscheint fraglich.

Mit freundlichem Gruß

M.W.

Hallo,

ich gebe Dir Recht - wenn es Dein eigenes Buch ist, darfst Du eigentlich damit umgehen, wie Du willst. Bei einem geliehen von der Schule wäre das etwas Anderes.

Die Androhung des Lehrers mit der Sechs ist aber dahin gehend zu beurteilen, dass er Dich für Deine „Heftführung“, also Deine Ordnung beurteilt. Du hast als Schüler Deine Unterlagen ordentlich zu führen und das darf der Lehrer benoten. Als Beispiel wird er Dir für ein ordentliches Heft eine andere Note geben als für eines mit Eselsohren und verschmierter Schrift. So sieht er das auch im übertragenen Sinne mit dem Buch.

Die Frage ist ja - was ist für Dich das größere Übel? Eine schlechte Note kassieren oder einfach geschwind einen Umschlag um Dein Buch zu machen?
Der Lehrer will ich ja nicht schikanieren, sondern Dich nur zum verantwortungsvollen Umgang mit Deinen Arbeitsmaterialien erziehen.

Trotzdem kann ich Dich verstehen - haben selber 13-jährige Drillinge, die auch keinerlei Bock auf so etwas haben. Denen muss ich das auch immer wieder klar machen :wink:

Also - überwinde Dich für Dich selber und Deine Note. Du tust es nicht für den Lehrer - das solltes Du Dir einfach klar machen.

Liebe Grüße,
Petra

Hallo!

Zunächst einmal: Habe ich richtig verstanden, dass es sich um ein Buch im Besitz des Schülers handelt? Denn bei einem Buch der Lernmittelfreiheit kann der Lehrer selbstverständlich das Einbinden verlangen, denn das ist ja nur eine Leihgabe. Allerdings wäre hier beim Nicht-Einbinden keine Sechs die Folge, sondern das Buch könnte wieder weggenommen werden.

Ich habe es aber so verstanden, dass der Schüer das Buch käuflich erworben hat. Dann gilt Folgendes: Natürlich kann der Lehrer Noten für Ordnung geben, das heißt, er kann das Einbinden von Büchern benoten (es sei dahingestellt, ob es sinnvoll ist, solche Selbstverständlichkeiten zu benoten). Allerdings gilt der Grundsatz, dass alles, was mit Sechs benotet wird, auch mit Eins benotet werden muss, das heißt, es müsste zeitgleich jeder Schüler, der das Buch ordnungsgemäß eingebunden hat, eine Eins bekommen. Dann ist der Lehrer rechtlich auf der sicheren Seite, ansonsten nicht (Natürlich kann die Note auch weitere Komponenten wie das Einbinden von Büchern enthalten).

Generell würde ich aber ohnehin Folgendes sagen: Ich weiß nicht, ob es hier um einen realen Fall geht. In diesem Fall würde ich mich, egal, was die Rechtsprechung sagt, der - sinnvollen - Anweisung des Lehrers nicht widersetzen. Schließlich gehen Schüler irgendwann einmal in die Ausbildung. Und wenn der Ausbilder etwas Derartiges anmahnt und man der AUfforderung nicht nachkommt, hat man die LEhrstelle wahrscheinlich die längste ZEit gehabt. Deshalb würde ich schon in der Schule überlegen, ob es wirklich notwendig ist, sich einer solchen Anordnung zu widersetzen.

Ich hoffe, ich konnte mit dieser Auskunft helfen.

Viele Grüße

N. Schmid

Hallo,

wenn der Schüler das Buch selbst gekauft hat, dann geht es den Lehrer schon einmal gar nichts an, was der Schüler damit macht, oder wie er damit umgeht. Voraussetzung ist natürlich, dass der Lehrer weiß, dass das Buch Eigentum des Schülers ist.

Auch wenn jetzt kein Bundesland angegeben ist, wage ich es zu behaupten, dass die Note 6 wegen eines nicht eingebundenen Buches nicht vergeben werden darf. Zumindest in Bayern wäre das so.
Eine Note soll ja die Beurteilung einer schulischen Leistung darstellen, und nicht als „Strafe“ für ein nicht eingebundenes Buch dienen.

Zusammengefasst:
a) der Lehrer darf nicht darauf bestehen, da es kein Schuleigentum ist
b) der Lehrer darf das nicht mit einer schlechten Note sanktionieren.

Viele Grüße
Dude

Nein, es handelt sich ja um Eigentum des Schülers, über das er verfügen kann. Steht so im BGB, an das sich auch der Lehrer halten muss.
Aber ich denke, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Missverständniss handelt.

Hallo, die Fragestellung ist ja schon abenteuerlich. Ich denke, dass der Lehrer die Benotung nicht davon abhängig machen darf, unabhängig davon, ob es Schul- oder persönliches Eigentum ist. So eine Weigerung könnte nur in die „Betragensnote“ einfließen.
Ich empfehle in Gespräch, entweder direkt, oder über den Klassensprecher oder über den Vertrauenslehrer.

Gruss Siegfried

Soll das ein Witz sein? Natürlich darf ein Lehrer für die Nichtbefolgung einer organisatorischen Weisung im Unterricht keine Leistungsnote vergeben. Ich sehe das als eine reine Drohgebärde an ohne rechtliche Konsequenzen. Eine andere Frage ist es, ob der Lehrer zur Einhaltung einer einheitlichen Ordnung im Unterricht einen Schutzumschlag von allen verlangen kann. Ich meine, ja, bin mir aber nicht sicher.
Viele Grüße
Wilhelm Habermalz

Hi,

wenn es des Eigentum des Schülers ist, kann er im Prinzip das Buch auch rosa anmalen und mit Glitzer-Totenköpfen bekleben :wink: Das darf keine weiteren Sanktionen nach sich ziehen.

Es muss sicher gestellt sein, dass das Buch immer noch in vollem Umfang als Arbeitsmaterial im Unterricht und zuhause taugt. Ist das nicht der Fall, kann das schon Konsequenzen nach sich ziehen.

Aber ob das Teil jetzt einen Umschlag hat oder nicht, spielt meines Erachtens keine Rolle, zumindest bei den Infos, die hier jetzt vorliegen. Denkbar wäre, dass sich alle in der Klasse geeinigt haben, diese Bücher für den harten Arbeitseinsatz im Unterricht entsprechend zu schützen, sozusagen als pädagogische Maßnahme, um die Wertschätzung und Werterhaltung von Büchern zu lernen. Dann wäre es Teil des Unterrichts und bei Verweigerung drohen dann ebenfalls berechtigte Konsequenzen.

Hilft das weiter?

Hallo,
nehmen wir an, diese Frage sei ernst gemeint? Oder gehen wir davon aus, dass sie rethorisch gestellt ist. Dann erübrigt sich die Antnwort.
THWU

Hallo,

das Einschlagen der Bücher, bzw. in dem Fall das Nichtummanteln darf nicht in die Benotung einfließen.

Es sei denn der Lehrer legt Wert auf eine Fachaufsichtsbeschwerde, da dieser offenbar meint, das unterrichtsfremde Vorkommnisse benoten zu müssen und somit seine fachliche Kompetenz in Frage zu stellen ist.
Diese Beschwerde bzw. eine Androhung derer, wenn der Lehrer weiterhin Schüler deswegen nötigt, geht zu Händen des Schulleiters.
Das diese gern vergessen solche Beschwerden weiter zu leiten, rate ich das Schreiben in Kopie an das zuständigen Schulamt zu senden.

Bei selber erworbenen Büchern, kann der Schüler /Eltern) verfahren wie sie möchten.
Bei Leihbüchern sind diese entsprechend zu schützen.

Allerdings darf sich das in beiden Fällen nicht auf die Benotung niederschlagen, da dies rechtlich nicht zulässig ist.

Alternativ kann man auch ganz blond mal schriftlich beim Schulamt anfragen - mit Nennung von Schule Name des Lehrers. Oft hat das dann schon die gewünschte Wirkung.

Viele Grüße

Einfache Frage, einfache Antwort: NEIN!
Die Gestaltung des eigenen Schulbuches kann niemals Gegenstand der Leistungsbewertung sein! Auf Grund meiner langjährigen Erfahrung mit solchen Dingen nehme ich an, dass hier ein „Scheingefecht“ geführt wird. Ich empfehle schon wegen des Werterhaltes einen passenden Umschlag.

Herzliche Grüße

Hallo scientiam,
eine Bewertung einer Fachleistung kann nur für eine erbrachte oder eben nicht erbrachte Fachleistung stattfinden - das Einbinden eines Buches mit einem bestimmten Umschlag stellt mit Sicherheit keine Fachleistung dar und kann somit auch nicht mit einer Fachzensur bewertet werden.
Allenfalls kann disziplinarisch vorgegangen werden, weil möglicherweise ein Konferenzbeschluss missachtet wurde.
Sollte der Lehrer tatsächlich eine „6“ vergeben, rate ich zur Beschwerde bei der Schulleitung, wenn das nicht hilft, bei der Schulbehörde.
Viel Erfolg!
Gruß
Egolf