Dürfen Radfahrer den Bürgersteig benutzen?

Dürfen erwachsene Personen auf dem Bürgersteig und auf der Füßgängerstraße jederzeit mit dem Rad fahren? Wenn es allgemein nicht gestattet ist, gibt es Ausnahmen von dieser Regelung (Beispiel: Nürnberg)?

Dürfen erwachsene Personen auf dem Bürgersteig und auf der
Füßgängerstraße jederzeit mit dem Rad fahren?

Jetzt im Ernst? Nein, natürlich nicht. Das Teil nennt sich Gehweg.
Da ist Radfahren nur Kindern bis 10 Jahren erlaubt.

Eine Stadt darf keine Ausnahmen von einem Bundesgesetz durch ihre Satzung machen.
Sie darf aber Zeichen aufstellen, die das Radfahren erlauben.
Dann ist es aber kein Gehweg mehr, sondern z.B. ein kombinerter Rad-/Gehweg.

Hallo,

Sie darf aber Zeichen aufstellen, die das Radfahren erlauben.
Dann ist es aber kein Gehweg mehr, sondern z.B. ein
kombinerter Rad-/Gehweg.

das stimmt nicht so ganz. Ein kombinierter Rad-/Gehweg ist mit Zeichen 240 ausgeschildert und somit benutzungspflichtig. Was Sie vermutlich meinen, ist ein Fußweg (Zeichen 239) mit Zusazschild „Radfahrer Frei“ (Zeichen 1022-10). In dem Fall bleibt es aber weiterhin bis zur nächsten Einmündung ein Fußweg, nur daß Radfahrer dort alternativ zur eigentlich vorgeschriebenen Fahrbahnbenutzung (§2 StVO) auch den Fußweg benutzen dürfen (Freigegebener Fußweg).

Wenn Radfahrer auf einem freigegebenen Fußweg fahren, dann müssen sie ihre Geschwindigkeit an die Fußgänger anpassen, denn die Radfahrer sind dort im Grunde nur Gast der Fußgänger (vereinfacht ausgedrückt). Wenn viele Fußgänger unterwegs sind muß man zudem hinter denen bleiben, bis man überholen kann. Da man - außer dem angepassten befahren - keine weiteren Rechte dort hat, ergibt sich daraus m.E.: Klingeln = Ordnungswidrigkeit.
Passiert auf einem freigegebenen Fußweg zudem ein Unfall mit einem Fußgänger, hat der Radfahrer fast immer schlechte Karten. Denn dann kann von einer nicht angepassten Geschwindigkeit des Radfahrers ausgegangen werden (=100% Schuld für den Radfahrer).

Gruß,
Arcon

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Hallo,

das stimmt nicht so ganz. Ein kombinierter Rad-/Gehweg ist mit
Zeichen 240 ausgeschildert und somit benutzungspflichtig.

allerdings bedarf es dafür einer Mindestbreite von 2,50 m (innerorts) bzw. 2,00 m (außerorts), was sich noch nicht bei allen Schilderaufstellern herumgesprochen zu haben scheint …
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…

Gruß

osmodius