Dürfen Rechnungsbelege in Rechnung gestellt werden?

Mir wurden Kosten für Dienstleistungen, die ich weder beantragt noch genutzt habe, von meinem Konto abgebucht. Auf meine Bitte hin mir per schriftlicher Rechnung offenzulegen um was es sich bei diesen Dienstleistungen handelt wurde mir mitgeteilt daß man mir diese schriftliche(n) Rechnung(en) dann in Rechnung stellen werde (laut deren AGB die mir aber nicht zugesandt wurden). Dürfen mir diese Rechnungen, auch wenn es in deren AGB steht, trotzdem berechnet werden? Weiterhin habe ich entschieden die Einzugsermächtigung, die ich alleine für mir bekannte Kosten und Beträge erteilt habe, zu entziehen - daher muß ich, wenn die o. a. Dienstleistungen (tatsächlich) gerechtfertigt sind, die Überweisung selbst vornehmen wozu ich mit dem Bus zu meinem Geldinstitut fahren muß - darf ich in diesem Fall die Fahrkosten in Abzug bringen weil ich kein Auto besitze, und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen bin? Wenn mir hier jemand tatkräftig unter die Arme greifen würde wäre ich ihm sehr dankbar!

vierfreunde

Rechnungen in Papierform dürfen nur dann berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Z.B. wenn Sie einer Rechnungserstellung per Internet zugestimmt haben. Aber auch in solchem Fall hätten Sie ja zumindest eine Rechnung in elektronischer Form. Sie haben also immer Anspruch auf eine Rechnung, damit Sie diese überprüfen können…
Anderslautende AGB dürften nichtig sein, weil es sich um eine den Kunden benachteiligende sog. Überraschungsklausel handelt.
Kurz: jemand der Geld von ihnen haben will, muss belegen können, auf welcher Grundlage er seine Forderung stellt. Ohne dies kein Anspruch.

Etwas anderes ist es, wenn Ihnen eine Rechnung zugestellt wurde, Sie diese jedoch verloren haben. Wenn dann eine Kopie erstellt werden soll, kann das natürlich als zusätzlicher Aufwand berechnet werden.
Bitten Sie doch einfach um eine kopie in elektronischer Form, das dürfte schnell und kostenneutral zu machen sein.

Wenn Sie jemandem tatsächlich Geld schulden, können Sie natürlich nicht die eigenen Kosten von der Forderung abziehen. Wie Sie den Geldtransfer regeln und ob Ihnen das Kosten und Mühe verursacht, ist sicher nicht Sache Ihres Gläubigers und von diesem auch nicht zu verantworten.

Die Frage ist hier als, ab Sie sich tatsächlich sicher sind, dass die Forderung zu Unrecht besteht. Wenn dass der Fall ist, verweigern Sie einfach die Zahlung.
Wenn dann die Gegenseite natürlich nachweisen kann, dass die Forderung zu Recht besteht, kann Sie Ihnen zusätzlich zu der geldforderung die Kosten des Mahn- bzw. Inkassoverfahrens in rechnung stellen…

Hallo Martin37!

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe - ich habe mir aber schon gedacht daß die eine oder andere Frage ungeklärt im Raum stehenbleibt da ich mein Anliegen nicht, wie sonst, ausfürlich dargelegt habe da dies bei einigen Foren-Nutzern offenbar als verpönt angesehen wird.

  1. Es trifft zu daß Rechnungen in Papierform NICHT vereinbart wurden, auch nicht per Internet! Ich wurde auf die betreffenden Kosten auch erst aufmerksam als sie auf meinen Kontoauszügen auftauchten; allerdings habe ich einer Einzugsermächtigung der mir bekannten Beträge(!) zugestimmt - daß dann aber Beträge für Leistungen einfach abgebucht wurden, über die ich NICHT informiert wurde, ist ja der Tenor meines Anliegens.
    Anm.: Es geht hier darum daß mein Internetanbieter (seit ich dieses nutze) diverse Beträge, deren Leistungen ich weder angefordert noch wissentlich genutzt habe, abgebucht hat. Und auch die AGB’s sind mir, nachdem ich dann einen Internetzugang hatte, nie zugesandt worden!
  2. Erst NACHDEM ich dann einen Internetzugang besaß wurde mir mitgeteilt daß man mir Rechnungen in schriftlicher Form, sollte ich diese fordern, in Rechnung stellen würde - diese wären natürlich aussagekräftiger als meine Kontoauszüge (dachte ich zumindest!!!). Wäre ICH hierzu verpflichtet mich über die AGB’s in Kenntnis zu setzen, oder doch der Internetanbieter?
  3. Bei der Sache mit meinen Fahrkosten möchte ich nur sagen daß diese ja erst entstehen wenn ich gerechtfertigte Kosten selbst überweisen muß nachdem ich die Einzugsermächtigung entzogen habe, UND Rechnungen in schriftlicher Form vorliegen (aus denen ersichtlich hervorgeht welche Leistungen berechnet wurden) wozu ich ja dann öffentliche Verkehrsmittel nutzen muß um mein Geldinstitut zu erreichen.
    Ich hoffe ich habe sowohl nichts vergessen als auch detailliert beschrieben um was es mir geht, und hoffe (nochmals) auf Ihre Antwort!

vierfreunde

Also zu 1) AGBs müssen Ihnen als Kunde zugänglich gemacht werden. Wenn Sie nicht in Papierform zugeschickt werden, reicht auch eine entsprechende Internetseite. Hauptsache, Sie können Sie lesen. Wenn Sie dann nichts lesen, wie die meißten Menschen, dann sind sie trotzdem an die AGB gebunden.
Wenn Ihr Internetanbieter Ihnen leistungen in Rechnung stellt, die sie nicht bestellt haben, schriftlich per Einschreiben reklamieren. Was Sie nicht bestellt haben müssen Sie auch nicht bezahlen. Aber vorsicht. Eine Bestellung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass man z.B. die Leistungen einfach abruft. Sie sollten sich also sicher sein, dass Sie nichts geordert haben.
Weiterhin steht Ihnen natürlich in irgendeiner Form eine Rechnung zu. Ich kenne gar keinen Multimediaanbieter, der keine rechnungen verschickt, wobei diese i.d.R. per E-Mail kommen.

zu2) Rechtlich ist es völlig egal, wie sie zahlen. Die Ihnen dadurch entstehenden Kosten können nicht vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
Umgekehrt kann allerdings eine Firma Zahlungen per Bankeinzug billiger abwickeln und Kunden daher Extrakosten in Rechnung stellen, wenn Sie per Kreditkarte oder Überweisung zahlen. Aber auch dass muss dem Kinden vorher bekannt sein.