„Duldung“ soll wohl so etwas wie einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch begründen. Der wird aber regelmäßig überbewertet und kommt auch hier nicht zum Tragen Auch ein konkludentes Handeln des bisherigen Vermieters, aus dem sich ein Nutzungsanspruch auch gegenüber dem Erwerber (Kauf bricht nicht Miete) ergeben könnte ist in einem Nichthandeln im Sinne einer unterbliebenen Verweisung von nicht gemieteten Flächen nicht zu sehen.
Wenn im Mietvertrag weder die kostenlose Nutzung der Parkplätze enthalten ist, noch im Mietzins ein Anteil für die Parkplätze ausgewiesen wird, dann besteht schlicht und ergreifend kein Anspruch auf Nutzung der Parkplätze und wird der Mieter einen solchen Anspruch auch nicht beweisen können. Und daher sollte man dem Mieter klar machen, dass man die Nutzung der Parkplätze ohne kostenpflichtigen Mietvertrag nicht länger dulden wird. Das kann man auch ganz praktisch dadurch lösen, dass man vor den Plätzen abschließbare Poller montiert (allerdings hierdurch keine aktuell parkenden Fahrzeuge blockiert, das gibt sonst Ärger). Ansonsten lässt man hat ggf. mal ein Fahrzeug abschleppen.