Hallo,
grds. ist die Behörde bei VerkehrsOWis an den Bußgeldkatalog gebunden, kann aber in Ausnahmefällen nach oben (und unten) davon abweichen.
dazu kommt, dass im Katalog für besondere Umstände (Behinderung, Gefährdung) andere Sätze angegeben sind.
Zusätzlich gilt der Katalog bei fahrlässiger Begehung der OWi - und die Behörde wird bei Vorsatz, den sie begründen muss, die Geldbuße mind. verdoppeln.
Auch gilt der Katalog so, wie er da steht, wenn keine Voreintragungen vorhanden sind - wer also schon ein Punktekonto hat, muss mit einer höheren Geldbuße rechnen.
Wenn jetzt noch jemand sich uneinsichtig zeigt, oder meint, Knöllchen interessieren ihn nicht, dann ist der Weg offen zu allen Maßnahmen die das OWiG und das StVG zulassen.
Also würde dann die Obergrenze sich nach der Obergrenze im OWiG richten (selber googeln macht schlau) und auch der Verlust der Fahrerlaubnis bei 231 mal Falschparken drohen.
Also: der Geschäftsführer, der meint, eine Geldbuße aus der Kleingeldkasse zahlen zu können und dies auch noch lauthals verkündet („ach, die 150 EUR zahl ich gerne, schließlich hab ich dadurch einen Gewinn von 120.000 EUR gemacht“) , muss damit rechnen, dass die Geldbuße angehoben und im Extremfall noch zusätzlich der Gewinn abgeschöpft wird.
Selten - aber möglich.
Die Behörde muss jedoch Abweichungen vom Katalog, also die in Anspruchnahme des Ermessens, gut begründen.
CU
HaWeThie