Durch welche gesetzlichen Vorgaben sind Bußgelder limitiert?

Hallo,

Bußgeldbehörden dürfen ja durchaus höhere Bußgelder als die im Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr aufgeführten Beträge fordern, aber können sie dies beliebig oder gibt es diesbezüglich für sie gesetzliche Vorgaben und ggf. welche?
Für Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe z.B. sieht der Bußgeldkatalog Bußgelder bis zu einer Höhe von 30€ vor.
Läge eine solche Ordnungswidrigkeit vor, könnte dann die Behörde zu Recht, z.B. wegen der Dauer über mehrere Tage, z.B. 100€ fordern ?

Gruß
Pontius

Nein, es sei denn das Fahrzeug wird zwischendurch bewegt.
Viel Spa?
Werner

das stimmt nicht.
Auch die erhöhten Beträge stehen im Katalog drin. Da gibt es kein Ermessen oder Aussuchen.
Übrigens, Langzeitparker werden i.,d.R. abgeschleppt, denn es soll ja der unberechtigt belegte Platz freigemacht werden.

Diese Antwort ist nicht ganz richtig
(um das Wort „falsch“ mal zu vermeiden)

Dann verbessere mich doch.

Es gibt einmal die nach Zeit erhöhten Bußgelder(Verwarngelder) bei Parkverstößen z.B.
Und dann gibt es unter dem Stichwort „Vorsatz“ auch ein Erhöhung(Verdoppelung) der Sätze.
Was noch, hab ich was vergessen ?

Hallo,
grds. ist die Behörde bei VerkehrsOWis an den Bußgeldkatalog gebunden, kann aber in Ausnahmefällen nach oben (und unten) davon abweichen.
dazu kommt, dass im Katalog für besondere Umstände (Behinderung, Gefährdung) andere Sätze angegeben sind.
Zusätzlich gilt der Katalog bei fahrlässiger Begehung der OWi - und die Behörde wird bei Vorsatz, den sie begründen muss, die Geldbuße mind. verdoppeln.
Auch gilt der Katalog so, wie er da steht, wenn keine Voreintragungen vorhanden sind - wer also schon ein Punktekonto hat, muss mit einer höheren Geldbuße rechnen.
Wenn jetzt noch jemand sich uneinsichtig zeigt, oder meint, Knöllchen interessieren ihn nicht, dann ist der Weg offen zu allen Maßnahmen die das OWiG und das StVG zulassen.
Also würde dann die Obergrenze sich nach der Obergrenze im OWiG richten (selber googeln macht schlau) und auch der Verlust der Fahrerlaubnis bei 231 mal Falschparken drohen.
Also: der Geschäftsführer, der meint, eine Geldbuße aus der Kleingeldkasse zahlen zu können und dies auch noch lauthals verkündet („ach, die 150 EUR zahl ich gerne, schließlich hab ich dadurch einen Gewinn von 120.000 EUR gemacht“) , muss damit rechnen, dass die Geldbuße angehoben und im Extremfall noch zusätzlich der Gewinn abgeschöpft wird.
Selten - aber möglich.

Die Behörde muss jedoch Abweichungen vom Katalog, also die in Anspruchnahme des Ermessens, gut begründen.

CU
HaWeThie

s. einen text tiefer

Stichwort „Gewinnabschöpfung“
Das passiert tatsächlich, etwa im Bereich des Transportwesen bei Verstößen gegen Vorschriften zu Ladungsgewichten oder bei Gefahrgut.
Halter hat durch mehr Gewicht einen Vorteil, er müsste ja die Ladung sonst auf 2 Fahrzeugen transportieren.
Dieser geldwerte Vorteil wird zusätzlich zum Bußgeld berechnet und eingefordert.

Das ist so natürllich Unsinn. Schon mal ans Abschleppen gedacht?

Und ich vermute mal, dass Du das nicht gemeint hast mit:

Vielen Dank für Eure Beiträge.