Düsseldorfer Tabelle Berechnung - minus...?

Hallo,

wenn der Unterhalt für ein Kind berechnet werden muss, dann wird das wie genau berechnet?
Nettolohn abzüglich …was?
Was wird vom Nettolohn abgezogen um dann den korrekten Betrag zu erhalten- also die richtige Eingruppierung zu finden?

lg kitty

Hallo,

das steht hier:
http://www.unterhalt.net/unterhaltsrecht/unterhaltsrechtliches-einkommen.html

Wichtig sind aber außerdem noch diverse andere Punkte:

  1. Die Düsseldorf Tabelle geht von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus. Ist nur ein Kind unterhaltsberechtigt, ist der richtige Wert eine Gehaltsgruppe höher abzulesen.
  2. Die Düsseldorfer Tabelle stellt nur einen Richtwert dar, der bequemerweise regelmäßig angesetzt wert. Der Unterhalt kann aber auch individuell berechnet werden.
  3. Neben dem Regelunterhalt gibt es noch Sonder- und Mehrbedarfe, die zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen sind.
    a) Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei Sonderbedarfen um unvorhersehbare Ausgaben, die bei der Festlegung des Unterhaltes nicht berücksichtigt werden konnten (Kosten für Ganztagesbetreuung (natürlich nur, sofern der betreuende Elternteil tatsächlich in Vollzeit tätig ist), Klassenfahrten etc.). Für Sonderbedarfe haften die Eltern anteilmäßig, d.h. im Verhältnis der Nettoeinkommen. Das Thema ist im übrigen nicht trivial und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Dort wird bspw. regelmäßig verneint, daß es sich bei anzuschaffenden Möbeln um Sonderbedarfe handelt, da es sich um absehbare Ausgaben handelt. Allerdings kann man diese dann bei der Festlegung des Unterhaltes im Vorhinein berücksichtigen. Da dies wiederum regelmäßig nicht gemacht wird, kann man im Einzelfall durchaus darüber nachdenken, ob bspw. ein Schreibtisch für ein I-Dötzchen nicht doch Sonderbedarf ist. Ob man sich bei solchen Dingen gütlich einigen kann oder gleich die Gerichte belästigen muß, hängt natürlich vom Verhältnis der Eltern untereinander ab.
    b) Mehrbedarfe ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und daher vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann. Dies können z.B. durch Krankheiten oder Behinderungen verursachte erhöhte Betreuungs- oder Therapiekosten sein. Die Aufteilung erfolgt hier ebenfalls anteilig nach Einkommen, allerdings nach Abzug eines Freibetrages von 1.100 Euro je Elternteil.

Das war jetzt aber - trotz der Länge - immer noch ein kurzer Abriß. Es muß nicht schaden bzw. kann viel ausmachen, wenn man die Sache mal mit einem Anwalt bespricht. Am einfachsten ist natürlich, man einigt sich gütlich und mit Augenmaß.

Gruß
C.

Noch ein Nachtrag: das Kindergeld ist natürlich auch bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen. Geht das Kindergeld auf das Konto der Mutter und ist der Vater unterhaltspflichtig, reduziert sich also der von ihm zu zahlende Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldbetrages.