DVD-Rek. bei privat bei ebay gekauft, Defekt!

Hallo alle,

mal angenommen,jemand kauft bei ebay einen gebrauchten HDD/DVD-Rekorder von einem Privat-Verkäuft. Der schreibt in sein Angebot, dass ihm das Ding immer gute Dienste getan hat, er sich aber jetzt einen Sat-Receiver mit Rekorder gekauft hat. Er verkauft ausdrücklich ohne Rücknahmemöglichkeit und er gibt auch keine Garantie oder Gewährleistung auf das Teil.

Das Ding kommt dann auch beim Käufer an, der testet nur fix den HDD-Rekorder - alles tadellos. Er nimmt abends einen Film auf, alles toll. Also gibt er schnell eine positive Bewertung ab und denkt, er hätte ein tolles Schnäppchen gemacht.

Einige Tage später will der Käufer den Film von der Festplatte auf DVD überspielen. Und siehe da: Der DVD-Player erkennt keine DVD, keine DVD-R, keine CD - nix.

Der Laser hat also einen Hau, erkennt kein Medium.

Was jetzt? Gibt es eine Möglichkeit, vom Verkäufer eine Rücknahme zu verlangen?

Danke für Eure Ideen!

Gruß

Micha

Ein Käufer hat -falls in der Artikelbeschreibung nichts anderes steht-Anspruch auf ein Gerät,das bei Übergabe "bestimmungsgemäß "funktioniert.
99 Prozent aller ebay Verkäufer meinen allerdings dies mit der Klausel"keine Rücknahme"ausschließen zu dürfen.
Paypal?

Grüße

nabend,

seit wann denn dies?

Der Artikel muss dem Angebot entsprechen.
Ein Defekt, welcher dem Verk. nicht bekannt war is kein Rückgabegrund.

In diesem Fall jedoch hätte man das schnell durch eine dvd testen können.
sofern man eine hat, wenn ich jetz mal an mich denke.

§ 444 BGB
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

grüße
lipi

seit wann denn dies?

Seit wann denn was?

Der Artikel muss dem Angebot entsprechen.
Ein Defekt, welcher dem Verk. nicht bekannt war is kein
Rückgabegrund.

Ein Defekt ist in der Regel ein Sachmangel nach § 434 BGB und löst die Rechte aus § 437 BGB aus. Dazu gehört nach fruchtlosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist auch das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB.

In diesem Fall jedoch hätte man das schnell durch eine dvd
testen können.

Und dann? Der Test hätte doch auch nach der Übergabe stattgefunden. (Ich unterstelle jetzt den Regelfall von eBay, also Versand der Ware.)

sofern man eine hat, wenn ich jetz mal an mich denke.

Und wenn man keine hat?

§ 444 BGB
Haftungsausschluss

Diese Norm meint das, was ihr Wortlaut sagt. Da steht aber nicht, dass eine Rückgabe von vornherein scheitert. Da steht nur, dass ein etwaiger Ausschluss der Gewährleistung bei positiver Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel nicht gitl.

hi,

Und dann? Der Test hätte doch auch nach der Übergabe
stattgefunden. (Ich unterstelle jetzt den Regelfall von eBay,
also Versand der Ware.)

damit meinte ich eher den Verkäufer zum Testen der Ware vor dem Anbieten selbiger.

sofern man eine hat, wenn ich jetz mal an mich denke.

Und wenn man keine hat?

kann mans nicht testen und nicht arglistig verschweigen.

§ 444 BGB
Haftungsausschluss

Diese Norm meint das, was ihr Wortlaut sagt. Da steht aber
nicht, dass eine Rückgabe von vornherein scheitert. Da steht
nur, dass ein etwaiger Ausschluss der Gewährleistung bei
positiver Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel nicht gitl.

in der Norm nicht, aber in der Frage des Erstellers: Rückgabe und Gewährleistung ausgeschlossen.

eine Rückgabe ist eine Rückabwicklung ohne Mangel an der Sache nach dem Verabsatzgesetz (mind. 14 Tage und so)
und kann von privat ausgeschlossen werden

Gewährleistung wär in dem Fall das richtige, weil Sachmangel.
blöderweise kann auch diese von privat ausgeschlossen werden, mit der Ausnahme: wenn der Mangel bekannt war oder eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde.

mag sein, das ich mich irre, aber so kenne ich des und so ist es überall zu lesen.
Ob er nun davon wusste oder nicht is ne andere Frage.

grüße
lipi

Und wenn man keine hat?

kann mans nicht testen und nicht arglistig verschweigen.

Das ist allerdings eine recht verkürzte Beweislogik.

eine Rückgabe ist eine Rückabwicklung ohne Mangel an der Sache
nach dem Verabsatzgesetz (mind. 14 Tage und so)
und kann von privat ausgeschlossen werden

Du meinst das Fernabsatzgesetz, das schon seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gilt. Die Vorschriften sind in das BGB umgezogen. Für eBay-Verkäufe unter Privatleuten gelten sie nicht, weshalb die Rückgabe auch nicht eigens ausgeschlossen werden muss. Diese Formulierung, die man bei eBay ständig findet, besagt nullkommanix.

Gewährleistung wär in dem Fall das richtige, weil Sachmangel.
blöderweise kann auch diese von privat ausgeschlossen werden,
mit der Ausnahme: wenn der Mangel bekannt war oder eine
bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde.

Fast. Mittlerweile muss die Eigenschaft garantiert sein. Das ist nicht ganz dasselbe. Es steht in dem von dir genannten § 444 BGB.

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„Artikelmerkmale
Zustand:
Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufen– wird in einem neuen Fenster oder auf einer neuen Registerkarte/einem neuen Tab geöffnet“

Da die meisten Verkäufer dies im Formular ankreuzen(wahrscheinlich ohne weiterzulesen) kann man durchaus von einem „vollkommen funktionsfähigen“ Artikel ausgehen.

Grüße

Hallo,

Ein Käufer hat -falls in der Artikelbeschreibung nichts
anderes steht-Anspruch auf ein Gerät,das bei Übergabe
"bestimmungsgemäß "funktioniert.

das ist korrekt und steht so in § 433 BGB. Wenn aber ein Ausschluss der Gewährleistung wirksam vereinbart wurde, wird genau dieser Anspruch damit ausgeschlossen. Was also willst Du uns damit sagen?

99 Prozent aller ebay Verkäufer meinen allerdings dies mit der
Klausel"keine Rücknahme"ausschließen zu dürfen.

Es gibt sicher einige, die das nicht richtig formulieren. Wie Du aber auf die Quote von 99% kommst, ist mir schleierhaft.

Paypal?

Wenn kein Anspruch besteht, nützt auch Paypal nicht weiter.

Gruß

S.J.

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Und was willst du damit sagen?

Dass der Verkäufer den Rekorder zurücknehmen muss?

Siehe auch ebay Rechtsportal:

"Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht. "

Grüße

"Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht. "

Quelle ebay Rechtsportal

Grüße

Hallo,

"Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware
grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein
entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein

das ist mir bekannt und ganz offensichtlich ist das hier auch wirksam erfolgt.

Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der
Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche
Angaben macht. "

Und woraus schließt Du, dass das hier der Fall ist? Selbst wenn, ist das in der Praxis sehr schwierig zu beweisen.

Quelle ebay Rechtsportal

Auch wenn die Aussage in diesem Fall mal stimmt, verlasse ich mich lieber auf das BGB als auf die Aussagen eines amerikanischen Auktionshauses.

Mir ist immer noch schleierhaft, was Du mit Deinen Beiträgen bewirken bzw. aussagen möchtest…

S.J.

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Hallo,

Da die meisten Verkäufer dies im Formular
ankreuzen(wahrscheinlich ohne weiterzulesen) kann man durchaus
von einem „vollkommen funktionsfähigen“ Artikel ausgehen.

interessante Logik. Weil die meisten Verkäufer dies im Formular
ankreuzen, kann man durchaus von einem „vollkommen funktionsfähigen“ Artikel ausgehen.

Es ist Deiner Meinung nach also völlig egal, ob das im Einzelfall so wahr, es reicht, dass es meistens so ist.

Und selbst wenn es so gewesen ist: Eine formularmäßige Beschreibung hat Deiner Meinung nach mehr Gewicht, als eine individuelle Beschreibung?

S.J.

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Frage des TE war:"Was jetzt? Gibt es eine Möglichkeit, vom Verkäufer eine Rücknahme zu verlangen? "

Das war die ursprüngliche Frage,die ich nach bestem Wissen beantwortet habe.
Ich selbst habe gerade einen defekten Artikel zurückgegeben und auch schon selbst einmal einen zurückgenommen.Hätte ich das nicht gebraucht?

Grüße

Warum antwortest Du, wenn Du keine Ahnung hast?

Frage des TE war:"Was jetzt? Gibt es eine Möglichkeit, vom
Verkäufer eine Rücknahme zu verlangen? "

Und die lässt sich eben nicht so einfach beantworten bzw. man muss hier grundsätzlich erst Mal NEIN sagen.

Folgende Frage wäre zunächst zu klären:

  • Wurde der Mangel arglistig verschwiegen und kann der Käufer das beweisen?

Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer Pech gehabt.

Selbst wenn es hier einen Gewährleistungsanspruch geben würde, erstreckt sich dieser grundsätzlich nicht auf eine Rücknahme sondern zunächst auf Nacherfüllung. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Das war die ursprüngliche Frage,die ich nach bestem Wissen
beantwortet habe.
Ich selbst habe gerade einen defekten Artikel zurückgegeben
und auch schon selbst einmal einen zurückgenommen.Hätte ich
das nicht gebraucht?

Warum meinst Du in einem Expertenforum Fragen beantworten zu müssen, wenn Du von dem Thema keine Ahnung hast?

Gruß

S.J.

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Es gibt hier einen Gewährleistungsausschluss. Wenn der wirksam ist, dann kommt es noch auf § 444 BGB an. Beweislast für positive Kenntnis des Mangels liegt beim Käufer.