gestern sah ich zu meiner Verwunderung jemanden mit einem Zweirad herumfahren, das ich von seiner Form her eindeutig als E-Scooter identifiziert hätte (kleine Räder, kein Sitz/Sattel). Nur eines passte so gar nicht dazu: Da war ein verhältnismäßig riesiges Kennzeichen dran, wie man es sonst nur von ausgewachsenen Kfz kennt, also Autos, Motorrädern etc. Auf zwei Zeilen verteilt standen zwei Buchstaben für die Ortskennung sowie zwei Buchstaben und drei Ziffern.
Kann sich irgendjemand ein Szenario ausmalen, wie es zu so einer Konstellation kommen kann?
Gehen wir einfach mal davon aus, dass es gesiegelt war. Gäbe es irgendeine Möglichkeit, so ein Gefährt mit so einem Kennzeichen zu versehen? Oder gibt es tatsächlich derlei Gefährte, die so schnell fahren können, dass sie kein Versicherungskennzeichen bekommen?
mit einem „großen“ Kennzeichen kann es sich auf jeden Fall schon mal nicht um einen zulässigen Kleinscooter nach der eKFV-Zulassungsverordnung gehandelt haben.
Mir wäre an dieser Stelle aber auch nicht bekannt, dass es diese kleinen Scooter zumindest in Deutschland nach StVZO zulassungsfähig als „Kraftrad“ allgemein geben könnte. Aber dahingehend habe ich bislang auch noch nie eigenes Interresse zur Recherche gehabt.
Daher könnte ich hier nur theoretisch so weit vermuten, dass sich ggf. in diesem Fall mal jemand die Mühe machte, auf komplett eigene Kosten per Einzelgutachten eine offizielle Zulassung als „Kraftrad“ (allgemein) für sein Fahrzeug in die Wege geleitet zu haben.
Nach deutscher Norm ist m.W. alles ein „allgemeines Kraftrad“, was durch Leistung, Bauart und erreichbarer Höchstgeschwindigkeit keiner der regulären Fahrzeugklassen in der Typisierung zuzuordnen ist. Natürlich darf das amtliche Zulassungskennzeichen da dann auch nur nach anerkannter Einzelbegutachtung und entsprechender Typen-Zulassungsgenehmigung verwendet werden.
Sonst wäre es Kennzeichenmissbrauch und ggf. Urkundenfälschung bei einem illegal frisierten Fun-Scooter.
imo ist so ein Versicherungskennzeichen eine Erleichterung.
Das heißt aber nicht, dass man die ganzen Karren nicht auch ganz normal zulassen und versichern könnte, wenn man es denn wöllte.
Aber gilt diese Möglichkeit dann auch für elektrische Kleinstfahrzeuge nach eKFV? Oder anders gefragt, ob solche Scooter nach deutschem Typengenehmigungsrecht als „Krafträder“ gelten?
Ich führe mit Dir an dieser Stelle mit Dir auch nur eine ganz lockere Konversation ohne Anspruch auf rechtliche Richtigkeit. Aber laut Deinem Link (Quelle) ist zumindest im Bezug auf „Zulassungsverfahren“ der 2. Absatz in seinem Satz g interressant.
Ich zitiere teilweise aus Deiner Quelle:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
folgende Kraftfahrzeugarten: […]
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
Neben den tatsächlich nach eKFV zulässigen Scootern gäbe es prinzipiell ja durchaus die Möglichkeit einer Einzelabnahme durch den Endverbraucher für (noch) nicht in DE typengenehmigte Importe als Antrag zur Typengenehmigung zum „Kraftrad“.
Die KFZ-Haftpflicht versichert letztlich ja dann auch nur Fahrzeuge mit gültiger Typengenehmigung und etwaiger Zulassung, wenn es keines der von den in der Quelle ausgenommenen Fahrzeugen ist.
Schaue einfach mal in meinen ersten Beitrag im gesamten Thread. (#5)
Kurz zusammengefasst: Jemand importiert aus Asien einen Scooter, der nicht den deutschen eKFV-Vorgaben entsprach, und bekam auf eigenen Antrag auf ein TÜV-Einzelgutachten dann doch die Typenzulassung als „Kraftrad“ hier für die Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehrswesen.
Dann wäre ein amtliches Zulassungskennzeichen für „Krafträder“ nötig, und auch (m.W.) auch da nur erteilbar.
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.
Absatz 9 sagt:
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
Der Beifahrer muss einen Sitz haben, der Fahrer braucht dann keinen? Schwere Kost für mich. Ich fand noch ein anderes Dokument unter dem Titel „RICHTLINIE 97/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 1997
über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1)“:
Der Fahrer sitzt auf dem vorgesehenen Sitz, hat die Füße auf den
Fußrasten und hält die Arme auf normale Weise ausgestreckt. In
dieser Stellung muss der Fahrer in der Lage sein, das Kraftrad
während der Ausrollprüfung stets unter voller Kontrolle zu be-
halten
(In dem Dokument sind 21 Fundstellen und Definitionen von Sitz, ich hab nicht alle zitiert.)
Mein Fazit: Das Kennzeichen ist ein Fake. Als was hätte man einen solchen Skooter denn zulassen können/sollen? Kraftrad fällt meiner Meinung nach flach. Und im Straßenverkehr habe ich noch nie ein zugelassenes Kraftrad mit einem KFZ Kennzeichen gesehen, das man stehend bedienen musste,
meine Einlassung zur Frage zielte lediglich auf die Möglichkeit ab, über mögliche Beibringung entsprechender Einzelgutachten eine Neutypisierung, oder erste Typengenehmigung für ein solches Fahrzeug abseits der eKFV als „allgemeines Kraftrad“ erfolgreich durch bekommen können haben zu können.
Und lediglich auf diese eine mögliche Variable einer Sondergenehmigung bezog sich meine Antwort.
wegen der THG Quote habe ich bei den 45er E-Rollern eine freiwillige Zulassung vornehmen lassen mit einem großen Kennzeichen.
Das war Ende Februar. Das Versicherungskennzeichen muß man bei der Zulassungsstelle abgeben. Das war noch das grüne Mopedkennzeichen bis 28.02.23.
Die Versicherung stellt eine EvB aus. Leider hat die Stadt nicht erwähnt, daß man einen Kaufvertrag vorlegen muß. Der Termin war erst einmal vertan. Da mußte ich noch mal nach Hause.
Die COC wird mit den Umschreibungen abgestempelt & gescannt. Eine Zulassungsbescheinigung 1+2 wird jeweils ausgestellt.
Die THG Quote kann man bei div. Anbieter beantragen. Im KFZ Schein steht dann Ziffer 10 0004 Elektro.
Bzgl der Kennzeichengröße muß das E-Moped vorführen. Die üblichen 125er Kennzeichen sind soweit nicht zulässig. Zuvor mußte ein Tüv Gutachten her. Das entfällt aber jetzt