Ebay-Angebot irrtum

Habe bei einer Ebay-Auktion statt 40030€ geboten statt 430€. Das Gebot kam wenige Sekunden vor Schluss und somit konnte ich es nicht mehr zurückziehen. Letztendlich habe ich den Zuschlag bekommen.
Der Verkäufer möchte jetzt mindestens die Verkaufsgebühren. Ist das legitim?
Ich glaube es handelt sich dabei umd ein Erklärungsirrtum (http://de.wikipedia.org/wiki/Erkl%C3%A4rungsirrtum)

Danke für die raschen Antworten!

Ich verstehe die Frage nicht ganz. Bei Ebay kann man bieten aber das System nimmt nur den Betrag, was etwas höher ist, als der bisher Höchstbietender. Also die Summe 40030€ kann gar nicht als Höchstbetrag erscheinen. Bei Ebay und auch bei anderen Auktionshäusern ist ein abgegebenes Gebot rechtsgültig. Ich bin kein Rechtsanwalt, jedoch kann nur raten: einigen Sie sich mit dem Verkäufer.
Mit freundlichen Grüßen
mr.timer

Hallöchen,

daß eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB durchget, ist dann unzweifelhaft, wenn es sich bei der Auktion nicht z.B. um ein Gemälde eines alten Meisters handelt, daß wirklich den gebotenen Betrag wert ist.
Gleichwohl hat der Anfechtende immer dem Verkäufer den Vertrauensschaden zu ersetzen, also den Betrag, den der Verkäufer im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erleidet.
Durch die verpatzte Auktion muß der Verkäufer nun die eBay-Gebühren zahlen, ohne aber die Sache verkauft und damit einen Kaufpreis erzielt zu haben. Der Verkäufer kann nichts für das fehlende Komma. Also haftet letztlich der, der den „Schaden“ verursacht hat, also Sie.

Sie müssen nicht zahlen. Es ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, von dem Sie zurücktreten können. Das Verlangen der Verkaufsgebühr ist nicht nachvollziehbar, da er bei gegenseitigem Einvernehmen auf Abbruch der Transaktion (ist vom Verkäufer bei ebay zu beantragen) die Provision durch ebay gutgeschrieben bekommt.

Hallo Lausi5,

ist der Verkäufer ein gewerblicher, so können Sie jede Auktion ohnehin innerhalb von 14 Tagen widerrufen oder zurückgeben (§ 312d i.V.m. § 355 bzw. 356BGB). Sie müssen die Sache - falls Sie sie bereits erhalten haben - lediglich unverzüglich zurückschicken.

Einzelheiten auch hier:

http://www.focus.de/digital/internet/ebay/recht/wide…

Anders sieht es bei einem privaten Verkäufer aus. Hier steht Ihnen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Er verhält sich völlig korrekt, wenn er die E-Bay-Gebühren verlangt, denn diese sind sein Schaden, der ihm durch Ihren Fehler entstanden ist. Den haben Sie nun gem. § 122 BGB zu ersetzen.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

HK

Erklärungsirrtum könnte stimmen. Interesse des Verkäufers an den Verkaufsgebühren hört sich auch schlüssig an, er kann ja nichts für den Irrtum und muss die Auktion nochmal starten (=nochmal Verkaufsgebühr zahlen)

In aller Kürze: Bei (berechtigter und erfolgreicher) Irrtumsanfechtung schulden Sie der Gegenseite das sogenannte negative Interesse (§§ 119ff. BGB), müssen sie also so stellen, als ob Sie kein Gebot abgegeben hätten (§ 122 BGB). Da können Sie mit dem Verlangen, (lediglich) die Angebotskosten zu ersetzen, noch sehr zufrieden sein.

Hallo, würde mir da nicht so viel Gedanken machen. Es ist nachvollziehbar das es ein Tippfehler ist.das wird auch ebay verstehen.
Gruß

Hallo lausi5,

du kannst dein falsch abgegebenes Gebot wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB). Diese Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen!

Nachdem dem Verkäufer durch dein Handeln jedoch ein Schaden entstanden ist (Verkaufsgebühren), musst du diese ersetzt. Die Forderung des Verkäufers ist somit gerechtfertigt.

Weitere Informationen zum Thema „Online-Auktionen“ findest du in unserem Ratgeber unter http://www.anwalt.de/rechtstipps/ratgeber/anfechtung….

Viele Grüße,
Dein Team von anwalt.de

Nein, dazu weiss ich nicht. Die AGB’s dürften das festlegen. PS. mit der Angabe der Ebay kommst Du noch gut davon. Ist doch das Geschäft für ebay geplatzt. Andererseits ist Dein Angebot so dermassen daneben, dass es als Fehler zu erkennen ist.
Hanspater2

Hallo,

erstmal sorry für die Verspätung.

Ich glaube es ist eindeutig, dass es sich hier um einen Erklärungsirrtum handelt. Deshalb hätte der Verkäufer auch keine Chance die 40.030 € zu bekommen. Aber die verlangt er ja auch nicht.
Ich bin mir nicht sicher, ob der Verkäufer von Dir seine Gebühren verlangen kann. Im Zweifel ja, weil er das Platzen des Verkaufs ja nicht zu vertreten hat. Es war zwar von Dir auch keine Absicht, sondern ein Fehler, bzw. Irrtum, aber der Verkäufer kann erst recht nichts dafür. Ich bin mir aber nicht sicher.

Karl

Guten Abend,

ich bitte es zu entschuldigen, dass ich die Frage lange nicht beantwortet habe, aber durch technische und zeitliche Probleme sowie eigener längerer Krankheit kam ich leider hierzu nicht. Nach der langen Zeit gehe ich von Erledigung der Angelegenheit aus. Vielen Dank für das Verständnis.

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