Ebay Angebot zurückgezogen-Artikel anders verkauft

Hallo,
eine Antwort auf folgende Fragestellung würde mich sehr interessieren.

Fall:
X bietet bei ebay auf ein Gebot von Y. Das Gebot ist mit einem Startpreis von 250€ eingestellt. Nur X bietet und der Y nimmt das Angebot ein paar Tage vor Beendigung aus Ebay mit dem Hinweis „nicht mehr verfügbar“. Auf Nachfrage von X erklärt Y der Artikel sei schon verkauft.

Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (LG Detmold) ist ein Kaufvertrag zwischen X und Y über den Gegenstand zustande gekommen. Der Y hat aber nun den Artikel weiterverkauft. Es ist davon auszugehen, dass der neue Käufer gutgläubig gehandelt hat. Besteht die Möglichkeit für X den Artikel doch noch für 250€ zu bekommen? Wie wäre die Sachlage, wenn der Kaufvertrag mit dem neuen Käufer zwar geschlossen wäre, der Artikel aber noch nicht übergeben wurde?

Ich denke da an 433, 929, 932, 985, 249ff. Bin da aber leider auch nicht fit.

Würde mich sehr über Hilfe freuen.

ich denke, eine klage macht keinen sinn…
man kann bei ebay angebote noch bis 24 stunden vor ende zurückziehen oder eben beenden.
dies dient ja auch zum schutz von beiden seiten, falls ein artikel kaputt geht oder ähnliches.
und es ist meiner meinung auch nicht verboten, einen artikel auch ausserhalb von ebay anzubieten und zu verkaufen… :wink:
suche einfach weiter und du wirst ein ähnliches oder besseres schnäppchen finden.

grüße
sandra

Hi Sandra,
danke für die rasche Antwort. Die Möglichkeit bei Ebay ein Angebot zurückzuziehen ist eine sehr riskante Sache. Aus rechtlicher Sicht betrachtet müssen dazu wichtige Gründe vorliegen (Verlust, schwerwiegende Beschädigung etc.)
Das Angebot bei ebay ist grundsätzlich verbindlich! Und laut der Rechtsprechung kommt eben ein Kaufvertrag zustande, wenn dieser nicht unverzüglich angefochten wird…Der andersweitige Verkauf stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund dar…

Hallo,

mit Paragrraphen kenne ich mich leider nicht aus aber die ebay-Richtlinien sind da recht eindeutig und dürften Vorrang haben.
Ausschalggebend ist, wie lange vor Ende der Auktion die Auktion beendet wurde!
Da sie geschrieben haben, der Anbieter hat ein paar Tage vor Ende der Auktion diese beendet, haben Sie wohl keine Chance, egal welche gründe er angegeben hat!

Anbei ein Auszug aus den ebay-Richtlinien:

Angebote läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet
Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

Freundliche Grüße

Andreas Eitelbach

Hallo Herr Eitelbach,
Das BGB sollte auf jeden Fall über den Richtlinien von ebay-Deutschland stehen, sonst würde das was erheblich falsch laufen.
Das Rechtsportal von Ebay stellt zu dem Abbruch fest:

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu berechtigt sind. Hierunter fallen folgende Gründe:

  1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels…
  2. Unverschuldete Beschädigung oder Verlust des Artikels während der Angebotsdauer…

Kein Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots liegt vor, wenn Sie den Artikel während der Angebotsdauer anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben (siehe dazu AG Nürtingen, Urt. V. 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11).

Also, was machen?

Hallo,

also zunächst. Der Kauf bei E-Bay ist ein rechtlicher zu erfüllender Vertrag. Wenn ein Käufer ein Produkt bei E-Bay ersteigert hat, dann steht ihm auch das Produkt zu. Wenn der Verkäufer, diese Ware einfach weiterverkauft, dann ist dieser auch Ersatzpflichtig. HGB.

Gruss

Hallo,
bin zwar kein Rechtsanwalt, so sagen mir diese Paragraphen nichts.
Aber diese Vorgehensweise verstösst gegen die sog. Ebay-Grundsätze. Somit könntest Du den Fall an Ebay melden und der Verkäufer bekommt Ärger. Ob Du dadurch allerdings einen Vorteil hast, sei dahingestellt…
Viele Grüße
Volker

Wenn der Artikel ein paar Tage vor Auktionsende beendet wurde, dann ist natürlich auch kein Kaufvertrag zwischen X und Y entstanden, da es ja auch zu keinem Kauf gekommen ist!
Somit kann Y den Artikel weiterverkaufen oder anders verwerten.

Hallo nochmal,

natürlich steht das BGB über den ebay-Richtlinien.
Einfacher wird es dadurch aber nicht.

Ich würde fast sagen, dass sich ebay da widerspricht, zumindest aber unklar ausdrückt.
Ich habe jetzt nur in der „Hilfe“ nachgeschaut und bereits zitierte Passagen gefunden. Demnach wäre alles in Ordnung! Gemäß AGB´s aber sicher nicht!
Aber als Verkäufer hätte ich persönlich jetzt auch nur unter dem Punkt in der Hilfe geschaut und nicht noch in den AGB´s, zumal ja nun eigentlich ausreichende Hinweise dort vorhanden sind, sollte man meinen.
Wie da nun im Einzelfall die Rechtslage ist, kann ich nicht sagen.
Praktisch gesehen wird es schwer fallen, auf bebotene Ware zu bestehen, wenn sie tatsächlich anderweitig veräußert wurde.

Sie können den Fall unter o.g. Voraussetzungen
bei ebay melden und um Unterstützung bitten (ebay müßte ja ersteinmal die Verkäuferdaten rausrücken) aber ich denke, die Erfolgsaussichten sind insgesamt gering, egal welcher Weg eingeschlagen würde!

Freundliche Grüße
Andreas Eitelbach

Da kann ich leider nicht helfen.

Madlen

Wen es interessiert kann sich die Entscheidung vom AG Nürtingen durchlesen: http://openjur.de/u/357786.html

Soviel zur Frage des Kaufvertrags bei frühzeitigem Abbruch. Man könnte aber den Eindruck bekommen, dass Ebay das bewusst zurückhält und dem Käufer den Eindruck vermitteln will ein Abbruch sein problemlos möglich… Erst über das Rechtsportal auf ebay werden die Fakten klargestellt…

Hallo, ich bin leider nur Laie und kenne mich in der Rechtssprechung nicht aus. Ist denn der Kauf zustande gekommen, bevor die Auktion endet? Ich dachte, dass der Käufer bis vor dem Ende noch die Möglichkeit hat, die Auktion zu beenden. Habe das selbst auch schon gemacht, weil der Artikel verloren ging.

Ist denn dieser Kauf diese Umstände, vielleicht RA oder zumindest Androhung, wert?
Der Artikel ist weg und für diesen relativ kleine Betrag wird der neue Käufer sich nicht zwingen lassen, den Artikel zurückzugeben. Aber wie gesagt, ich bin nur Laie. Viel Erfolg wünscht
connybra

Hallo, wenn der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, also du Ihn wirklich bis zum Schluss ersteigert hast, dann hättest du einen Rechtsanspruch darauf und könntest den Verkäufer auch gerichtlich zur Herausgabe zwingen. Die Frage ist nur. Lohnt sich das auch wirklich alles?
Liebe Grüße. Monika

Fall:
X bietet bei ebay auf ein Gebot von Y. Das Gebot ist mit einem
Startpreis von 250€ eingestellt. Nur X bietet und der Y nimmt
das Angebot ein paar Tage vor Beendigung aus Ebay mit dem
Hinweis „nicht mehr verfügbar“. Auf Nachfrage von X erklärt Y
der Artikel sei schon verkauft.

Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (LG Detmold) ist ein
Kaufvertrag zwischen X und Y über den Gegenstand zustande
gekommen. Der Y hat aber nun den Artikel weiterverkauft. Es
ist davon auszugehen, dass der neue Käufer gutgläubig
gehandelt hat. Besteht die Möglichkeit für X den Artikel doch
noch für 250€ zu bekommen? Wie wäre die Sachlage, wenn der
Kaufvertrag mit dem neuen Käufer zwar geschlossen wäre, der
Artikel aber noch nicht übergeben wurde?

Ich denke da an 433, 929, 932, 985, 249ff. Bin da aber leider
auch nicht fit.

Würde mich sehr über Hilfe freuen.

Der Verkäufer kann sich ja bis zuletzt überlegen, ob er den Artikel weiterveraufen möchte. Er kann ja inzwischen auch schon außerhalb von ebay verkauft worden sein