Hallo Tim,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich kein Rechtsanwalt bin, somit kann ich Ihnen nur unverbindlich im Rahmen meines Berufes im kaufmännischen Bereich und/oder meiner Meinung antworten. Sollten Sie eine verbindliche Antwort wünschen, so wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihre für Sie zuständige Verbraucherzentrale.
Was die Klausel von 14 Tagen betrifft, so halte ich diese für unwirksam, da sie unterhalb der gesetzlichen Vorgaben liegt (Verjährung 3 Jahre). Zwar ist der Käufer verpflichtet, sofort nach Abschluss seine Pflichten zu erfüllen, das war ihm jedoch nicht möglich, da die Auktion vorzeitig beendet wurde. Die 87 Tage Wartezeit halte ich hier für unbedeutend.
Ihnen steht es jedoch frei, darzulegen, dass Ihnen ein Irrtum gemäß §119 BGB unterlaufen ist.
Zitat: „BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
- Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden." Zitatende.
Der Grund des vorzeitigen Abbruches ist dem Höchstbietenden ja nicht bekannt. Da ließe sich was konstruieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Höchstbietende zum Anwalt geht, dürfte gering sein, da er davon nur Kosten hat, aber kein Gewinn.
Dass Sie nicht der Eigentümer der Ware gewesen sind (sondern Ihre Lebensgefährtin), würde ich hier nicht erwähnen. Vielleicht wurde ihnen ja erst nach drei Tagen bekannt, dass da noch ein Eigentumsvorbehalt auf dem iPad lag. Bringt aber nur was, wenn das Gerät relativ neu ist.
Dem Höchstbietenden würde ich nur schreiben, dass Ihnen erst nach 3 Tagen bewusst geworden ist, dass Sie den Kaufvertrag nicht erfüllen können. Wäre Ihnen das vor Auktion bewusst gewesen, so hätten Sie die Auktion gar nicht eingestellt. Sie haben stets pflichtgemäß gehandelt.
Eine Forderung des Höchstbietenden könnte trotzdem auf Sie zukommen, wenn er nun woanders das gleiche Gerät zu einem höheren Preis kauft und von Ihnen nun den Differenzbetrag einfordert (vielleicht sogar das Ziel des Höchstbietenden). In diesem Fall würde ich einen Anwalt aufsuchen, damit er die Forderung abwehren kann. Da würde die allgemein gehaltene Erklärung wie oben hilfreich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bisschen weiterhelfen.
Bis denne
gitarrejoern