Hallo oesens,
vielen Dank für deine Anfrage.
Diese Frage kann ich nicht ohne weiteres klären. So manche Gerichte müssen sich teilweise auch mit kleineren Details auseinander setzen als ein Tragegurt, wo ich ungern den Richter spielen möchte.
Wenn im Angebot tatsächlich nirgends von einem angebrachten Tragegurt die Rede ist bzw. nicht ersichtlich ist, kann man sehr wahrscheinlich mit Recht sagen, dass der Tragegurt nicht im Angebot enthalten war.
Andererseits kann man das auch rein sachlich bewerten. Ein Golfbag, dient dazu, Gegenstände über eine größere Entfernung zu transportieren. Golfplätze sind bekanntlich sehr groß. Man sollte also den Golfbag entweder auf dem Rücken nehmen können (mit Hilfe eines Tragegurts) oder es sollte Räder darunter haben, damit man entspannt von einem Loch zum nächsten Startpunkt wandern kann, ohne dass einen die Arme am Ziel runter hängen. Wenn beide Vorrichtungen fehlen, dann frage ich mich, in wie weit dieses Bag noch den Sinn eines Golfbags erfüllt. Eine Prognose vermeide ich an dieser Stelle.
Schließlich betone ich vorsichtshalber, dass meine Einschätzung keine verbindliche Rechtsauskunft enthält, sondern lediglich meine persönliche Meinung darstellt. Für eine verbindliche Auskunft wende dich bitte an einen Fachanwalt für Handelsrecht.
Ich hoffe, ich konnte hier ein bisschen weiterhelfen.
Bis denne
gitarrejoern