Hallo,
beim privaten Verkauf geht das Transportrisiko zu Lasten des Käufers:
„Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“
(§447 BGB)
Der Verkäufer hat also seine Pflichten aus dem Kaufvertrag in dem Augenblick erfüllt, wenn er die korrekte Sache ordentlich verpackt und richtig adressiert dem Versanddienstleister übergeben hat.
Nun kam es zum Rückversand und ein nochmaliger Versand wird nötig. Neben der sicherlich sinnvollen Vorsprache beim Paketdienst wegen der nicht erfolgten Benachrichtigung des Empfängers (mit offenem Ausgang) besteht meiner Meinung nach kein Anspruch des Käufers auf Übernahme der zweiten Versandkosten durch den Verkäufer, da - wie oben dargelegt - das Versandrisiko das Risiko des Käufers ist.