Ebay Rücknahme 2 Artikel wer zahlt den Versand?

Hallo,
habe bei ebay 6 Artikel bei einem gewerblichen Verkäufer gekauft und 2 davon gefallen leider nicht und ich würde die gerne zurückgeben. Verkäufer akzeptiert auch Rücknahmen aber ich soll für den Rückversand aufkommen. Die Artikel haben jeweils 30 € gekostet also insgesamt 60 € wären in einem Paket. Rückversandkosten übernimmt der Verkäufer erst ab 40 € Warenwert. Was ist nun richtig? Muss ich die Kosten tragen?
Vielen Dank :smile:
LG

Hallo,

jeweils 30 € gekostet also insgesamt 60 € wären in einem
Paket. Rückversandkosten übernimmt der Verkäufer erst ab 40 €
Warenwert. Was ist nun richtig? Muss ich die Kosten tragen?

ja, denn es ist vom Warenwert und nicht vom Gesamt-Bestellwert die Rede.

Ansonsten würde jeder Käufer stets mit unnötigem Kram die Bestellsumme auf über 40 Euro bringen und müsste für nix Rücksendekosten tragen.

S.J.

Hallo!

Irgendwie stimmen die Zahlen der Bestellung nicht,oder Du kannst nicht rechnen.

Entweder 6 x 10 € = 60 €, davon 2 zurück = 20 €, Portokosten müssen selbst getragen werden,da unter 40€ Rücksendewert.

Oder 6 x 30€,davon 2 zurück = 60 € Rücksendewert = kostenfrei

MfG
duck313

Nein
Hallo,

Oder 6 x 30€,davon 2 zurück = 60 € Rücksendewert = kostenfrei

wie kommst Du darauf, dass die Summe der Rücksendung und nicht der Warenwert, wie gesetzlich geregelt, entscheidend ist? Das ist falsch und ist im BGB § 357 auch unmissverständlich geregelt:

[…] dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt […]

Siehe auch die einschlägige Rechtsauffassung dazu

http://www.internetworld.de/Heftarchiv/2012/Ausgabe-…

http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-40-euro…

http://www.vz-nrw.de/Kundenrechte-bei-Fernabsatzvert…

S.J.

Hallo!

„der Preis der zurückzusendenden Sache“, was ist das denn,wenn nicht der Wert der Rücksendung.
Und in Deiner ersten Antwort sagst Du es doch deutlich,es geht nicht um den Gesamtwert und nennst auch ein Beispiel.

Und ich habe nichts anderes geschrieben,nur scheinbar hast Du auch nicht bemerkt,das der UP komische Zahlen seines Einkaufs nannte.

So das mir nicht klar wurde,welchen Rücksendewert seine 2 Retouren haben. Und beide Möglichkeiten nannte ich.
Einmal wäre es unter 40 €,also muss man Retoure bezahlen.
Einmal wäre es über 40 €,dann ist es kostenfrei.

MfG
duck313

moin,

Beide Holzweg, da kein Widerruf sondern Rücknahme?!

Verkäufer akzeptiert auch Rücknahmen

grüße
lipi

Hallo,

„der Preis der zurückzusendenden Sache“, was ist das denn,wenn
nicht der Wert der Rücksendung.

der Wert der Rücksendung ist in dem Fall mehr als der Wert der zurückzusendenden Sache, es ist der Wert von mehr als einer Sache. Im Gesetz ist vom Singular die Rede. Da steht nichts vom Wert der zurückzusendenden Sache n.

Auf den verlinkten Seiten kann man das auch alles nachlesen.

So das mir nicht klar wurde,welchen Rücksendewert seine 2
Retouren haben. Und beide Möglichkeiten nannte ich.
Einmal wäre es unter 40 €,also muss man Retoure bezahlen.
Einmal wäre es über 40 €,dann ist es kostenfrei.

Immer noch falsch, da es immer um den Einzelpreis der Sache geht.

S.J.

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Hallo,

Beide Holzweg, da kein Widerruf sondern Rücknahme?!

Verkäufer akzeptiert auch Rücknahmen

das muss er wohl auch und ich hatte es so verstanden, dass der Verkäufer sich auch nicht grundsätzlich weigert, die Sachen zurück zu nehmen…

S.J.

hi,

keine Frage, es wurde bisher nur davon ausgegangen das es sich um einen Widerruf handelt, von dem ich nichts las.
Wahrscheinlich ist es natürlich, aber nicht sicher.

Und bei der Fragestellung nach den Kosten wäre das irgendwie schon wichtig ob der Verkäufer ein Rückgaberecht einräumt oder der Käufer den Vertrag widerrufen hat.

grüße
lipi

Moin,

Ansonsten würde jeder Käufer stets mit unnötigem Kram die
Bestellsumme auf über 40 Euro bringen und müsste für nix
Rücksendekosten tragen.

wenn dem denn wirklich so sein sollte, was nur in einem deiner Links steht, wieso sollte der Käufer nicht einen unnötigen Artikel für 50€ bestellen?

Gruß

TET

Hallo,

wenn dem denn wirklich so sein sollte, was nur in einem deiner
Links steht

es steht so vor allem im Gesetz (wer lesen kann ist klar im Vorteil)

S.J.

Wo steht denn die genaue Definition von Sache?

TET

Wo steht denn die genaue Definition von Sache?

Der Unterschied zwischen Einzahl und Mehrzahl in der deutschen Sprache sind Dir bekannt?

Sache=Einzahl
Sache n =Mehrzahl

Zudem kann man das detailliert in den verlinkten Beiträgen nachlesen.

Da steht aber nicht Ding oder Artikel, sondern Sache. Diese kann durchaus auch mehrere Dinge umfassen. Zudem zitiere ich mal aus den von dir verlinkten Artikeln

Bestellen Sie mehrere Sachen auf einmal, kommt es für die 40 Euro-Grenze nicht auf den Gesamtbestellwert, sondern allein auf den Wert der zurückgeschickten Waren an. Gewährt der Händler jedoch ausdrücklich ein „Rückgaberecht“, so bedeutet dies, dass der Verkäufer immer die Rücksendekosten übernehmen muss.

Da steht aber nicht Ding oder Artikel, sondern Sache. Diese

Sache=Einzahl.

kann durchaus auch mehrere Dinge umfassen. Zudem zitiere ich

Mehrere Dinge=Sachen.

Eindeutiger geht es nicht.

mal aus den von dir verlinkten Artikeln

Bestellen Sie mehrere Sachen auf einmal, kommt es für die 40
Euro-Grenze nicht auf den Gesamtbestellwert, sondern allein
auf den Wert der zurückgeschickten Waren an.

Wo das ja nochmals bestätigt wird.

mal aus den von dir verlinkten Artikeln

Bestellen Sie mehrere Sachen auf einmal, kommt es für die 40
Euro-Grenze nicht auf den Gesamtbestellwert, sondern allein
auf den Wert der zurückgeschickten Waren an.

Wo das ja nochmals bestätigt wird.

Da steht doch wohl auf den Wert der zurückgeschickten Waren(Mehrzahl) und nicht Ware(Einzahl) oder liest du etwas anderes. Wie du das jetz als Beleg für deine Ansicht werten kannst, erschliesst sich mir nicht. Ich habe da mal einen Link für dich aus dem sich ergibt, dass die Sache wohl doch nicht so eindeutig ist, wie du sie hier darstellst.

http://www.it-recht-kanzlei.de/1/B_Ruecksendekosten/…

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* sehr schöner Link owt

Beratungsresistent?

Ich habe da mal einen Link
für dich aus dem sich ergibt, dass die Sache wohl doch nicht
so eindeutig ist, wie du sie hier darstellst.

http://www.it-recht-kanzlei.de/1/B_Ruecksendekosten/…

Liest Du die Beiträge, die Du verlinkst eigentlich genauso wenig, wie die, die ich hier verlinke:

Zitat Deines Links:

_Maßgeblich ist allein der Preis der zurückzusendenden Sache

Für die Bestimmung, ob die 40€-Grenze überschritten wurde ist nicht auf den Rechnungswert, sondern auf den Preis der zurückzusendenden Sache abzustellen.

Grundsätzlich keine Addition der Einzelpreise, um 40€-Grenze zu überschreiten.

Unseres Erachtens kann aufgrund des Wortlauts des Gesetzes in § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB („Preis der zurückzusendenden Sache“), also der Formulierung im Singular grundsätzlich keine Addition der Preise mehrerer zurückzusendender Sachen erfolgen, um die 40€-Grenze „zu knacken“.

So sieht es auch das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12):

Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 € folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der „zurückzusendenden Sache“ spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerderm ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern (vgl. Palandat, BGB, 70. Auflage 2011, § 357, Rn.6)."

Auch Masuch (in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 357 BGB, Rn. 18) ist der Auffassung, dass es bei der Rücksendung mehrerer Waren nicht auf den Gesamtpreis sämtlicher zurückgesandter Waren ankommt. Vielmehr sei dahingehend eine Einzelbetrachtung erforderlich.

M.a.W.: Schickt der Verbraucher 3 Artikel im Wert von je 20,00€ zurück, hat er bei erfolgter Kostentragungsvereinbarung die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zwar überschreiten die Preise der zurückzusendenden Artikel in der Summe mit 60,00€ den Betrag von 40,00€, jedoch keiner der Einzelpreise für sich genommen._

Noch Fragen? Ich habe keine mehr. Die Sache ist so eindeutig, wie nur denkbar. Nur Du willst es einfach nicht einsehen.

Ich habe die einschlägige Rechtsmeinung dazu nun mehrfach mit Quellen belegt und selbst die von Dir zitierte Quelle bestätigt das ganze. Mehr schreibe ich dazu nun wirklich nicht mehr.

S.J.

Ich habe da mal einen Link
für dich aus dem sich ergibt, dass die Sache wohl doch nicht
so eindeutig ist, wie du sie hier darstellst.

http://www.it-recht-kanzlei.de/1/B_Ruecksendekosten/…

Liest Du die Beiträge, die Du verlinkst eigentlich genauso
wenig, wie die, die ich hier verlinke:

Wie schön, dass du zum einen weder auf meinen Einwand bzgl. deiner Links eingehst geschweige denn ihn entkräftest, sondern auch noch nicht die komplette von mir verlinkte Seite zitierst, sondern nur den Teil der vermeintlich deine Meinung belegt. So macht sich Pippi Langstrumpf ihre Welt auch. Ich zitiere mal den von dir geflissentlich weg gelassenen Teil:

"Mindestens ein Artikel der Rücksendung muss also für sich genommen 40,01€ oder mehr gekostet haben, damit der Verbraucher nicht mit den Rücksendekosten belastet werden darf (sofern er nicht auch bei einem höheren Preis der zurückzusendenden Sache als 40,00€ die Rücksendekosten zu tragen hat, weil er den Artikel im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat).

Nach neuerer Rechtsprechung muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch abweichend von diesem Grundsatz eine Addition der Einzelpreise zuzulassen ist. Dazu später mehr."

Das sind die zwei Absätze, die dem von dir zitierten direkt folgen und kaum übersehbar sind. Jetzt folgt der nicht minder relevante Rest:

"Ausnahmsweise Addition der Einzelpreise bei „zusammengehörenden“ Artikeln

Wiederum ein Sonderfall ergibt sich hinsichtlich einer ausnahmsweisen Addition der Einzelpreise mehrerer zurückzusendender Artikel nach aktueller Rechtsprechung des AG Arnsberg. Mit seinem Urteil vom 21.02.2012, Az.: 12 C 33/12 stellte das Amtsgericht klar, dass eine Addition der Einzelpreise nicht per se ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls angestellt werden.

Wurden vom Verbraucher Produkte bestellt, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen und dementsprechend auch regelmäßig als Gesamtheit bestellt werden, wird auch die Gesamtheit als „Sache“ im Sinne des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB anzusehen sein, so dass ausnahmsweise die Summe der Einzelpreise maßgebend ist.

Im Fall des AG Arnsberg hatte der Verbraucher beim Unternehmer insgesamt sechs Stühle gekauft, wobei jeder der Stühle knapp unter 30 Euro gekostet hat. Nach seinem Widerruf schickte er alle sechs Stühle an den Unternehmer zurück, der daraufhin die Rückversandkosten vom Erstattungsbetrag in Abzug brachte.

Das Gericht sah aus den sechs Stühlen bestehende Sitzgruppe als Gesamtheit an, so dass der Gesamtpreis von knapp 180 Euro maßgebend sei.
Nun lässt sich trefflich darüber streiten, in welchen Fällen ein derartiger innerer Zusammenhang der bestellten Artikel zueinander anzunehmen ist.

Bestellt der Verbraucher etwa einzelne Gabeln, Messer und Löffel, um sich ein Besteckset zusammenzustellen, wird man diesen Zusammenhang ebenfalls bejahen müssen. Ausreichend für den nötigen Zusammenhang kann bereits sein, wenn der Verbraucher den selben Artikel mehrfach bestellt, weil dieser typischerweise mehrfach benötigt wird (etwa 25 Stück identische Schrauben).

Damit drängt sich die Frage auf, ob Unternehmer nicht besser beraten sind, bei Rücksendung mehrerer Artikel mit einem Gesamtpreis größer 40,00€ pauschal die Rücksendekosten zu ersetzen. Die vom AG Arnsberg geforderte Einzelfallbetrachtung dürfte sie im Ergebnis mehr kosten, als die Tragung der Rücksendekosten."

Das dürfte selbst für den größten Rechthaber belegen, dass er mit

Ich habe die einschlägige Rechtsmeinung dazu nun mehrfach mit
Quellen belegt und selbst die von Dir zitierte Quelle bestätigt
das ganze.

falsch liegt.

TET