Hallo,
bin gerade selber Opfer eines Spaßbieters geworden.
Auch wenn es viel Arbeit und Streß bedeutet ist es wichtig denen das Handwerk zu legen. Ich habe zunächst
per Einschreiben/Rückschein dem Käufer eine 14 tägige
Frist gesetzt den Wagen abzuholen und zu zahlen. Nach Ablauf der Frist, ohne jedliche Reaktion des Käufers, habe ich den Wagen noch weitere 4 Wochen bereitgehalten. Dann habe ich ihn anderweitig mit Verlust veraüssert. (TÜV ist zwischenzeitlich abgelaufen). Jetzt habe ich das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und Schadensersatz gefordert. Hierzu ein Urteil aus Bremen.
15.06.2006 - Spassbieter bei eBay zu Schadenersatz verurteilt.
Amtsgericht Bremen, AZ 16 C 168 / 05
Sollten Sie bei eBay einmal als Privatmann etwas verkaufen und der Höchstbietende teilt Ihnen anschließend mit, daß er Ihr Angebot nichtmehr benötige und deshalb auch nicht bezahlen werde, können Sie nunnach einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen Schadenersatz einklagen und den Spassbieter zur Rechenschaft ziehen.
Das Amtsgericht Bremenhat entschieden, dass Bieter, die ein Gebot abgeben obwohl sie die Ware garnicht haben wollen, mit einer Vertragsstrafe belegt werden können.Und zwar in Höhe von 30% des letzten Gebotes.
Im konkreten Fall hatte ein Mann ein Auto versteigert, das Höchstgebot lag bei knapp 6000Euro. Doch der Käufer gab an, er benötige den Wagen nicht mehr und werde deshalb auch nichts zahlen. Die Richter sahen das anders und verurteilten ihn dazu, eine Strafe von knapp 2000 Euro an den Verkäufer zu bezahlen.
Wer also selbst Spaßbieter im Internet abschrecken will, der sollte in seiner Auktion am Ende der Angebotsbeschreibung Spassbietern mit einer Strafe drohen - dann kann er sie später auchgerichtlich einklagen.
So bewahren Sie sich vor Schaden durch solche unseriöse Zeitgenossen die nur den ehrlichen Teilnehmern Schaden zufügen wollen.
Viele Grüße, und viel Erfolg gegen Spaßbieter.
W.Haueis-Schulte