eBay - total abweichende Artikelbeschreibung

Guten Tag,

angenommen jemand hat bei eBay einen Artikel ersteigert, welcher als neuwertig und super Zustand beschrieben wurde.

Was geliefert wurde war nun das Gegenteil von dem was erwartet wurde --> benutzt, teilweise defekt = auf jeden Fall nicht neu.

Nach einer erfolglosen Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer wurde der PayPal_Käuferschutz eingeschaltet. Nach längerem hin und her wurde (nach Vorlage eines Gutachtens) der Fall zu Gunsten des Käufers entschieden.
Der Käufer sollte den Artikel zurückschicken und bekommt anschliessend sein Geld zurück.
Alles wurde wie von PayPal vorgeschlagen erledigt aber der Verkäufer hat die Annahme des Paketes verweigert.
Auch dies wurde von PayPal bestätigt (Versandschein, Sendungsverfolgung), so dass der Käufer nun Artikel und Geld hat - eine weitere Einigung mit dem Verkäufer (wurde versucht) jedoch unmöglich ist.

Nun hat der Käufer Post von einem Anwalt erhalten - Vergleichsangebot (der Käufer soll zahlen) oder der generische Anwalt erhebt Klage (§ 476 BGB – der Käufer müsste den Mangel bei Übergabe beweisen, Beweislastumkehr sei nicht einschlägig …)

Weiterhin wurde vom Anwalt eine Drohung ausgesprochen Begriffe wie Täuschung oder Betrug zu unterlassen - wobei es nach Meinung des Käufers arglistige Täuschung ist, wenn ein Artikel als neu beschrieben wird und offensichtlich (deutlich) defekt ist.

PayPal riet nun dem Käufer, dem gegnerischen Anwalt mitzuteilen, dass PayPal der richtige Ansprechpartner ist und sich der Anwalt direkt an PayPal zu wenden habe.

Der Anwalt wiederspricht dieser Aussage wiederholt, setzt dem Käufer eine Zahlungsfrist und will anschliessend Klage erheben.

Wer ist hier nun im Recht und auf welcher Grundlage? Der Käufer ist der Meinung, dass der Verkäufer nach Fernabsatzgesetz zur Rücknahme verpflichtet ist, da der gekaufte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (defekt statt neuwertig)

Danke und allen ein schönes Wochenende

Hallo,

PayPal riet nun dem Käufer, dem gegnerischen Anwalt
mitzuteilen, dass PayPal der richtige Ansprechpartner ist und
sich der Anwalt direkt an PayPal zu wenden habe.

PayPal ist aber nicht der richtige Ansprechpartner. Vertragspartner ist der Käufer.

Der Anwalt wiederspricht dieser Aussage wiederholt, setzt dem
Käufer eine Zahlungsfrist und will anschliessend Klage
erheben.

Was ja sein gutes Recht ist.

Wer ist hier nun im Recht und auf welcher Grundlage? Der
Käufer ist der Meinung, dass der Verkäufer nach
Fernabsatzgesetz zur Rücknahme verpflichtet ist, da der
gekaufte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung
abweicht (defekt statt neuwertig)

  1. Es gibt kein Fernabsatzgesetz. Dieser Regelungen sind vor geraumer Zeit in das BGB übernommen worden.
  2. Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen begründen keine Anspruchsgrundlage wegen Mängeln.

Wenn der Käufer der Meinung ist, die Sache ist mangelhaft, der Verkäufer dies aber bestreitet, wird es im Zweifelsfall auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufen. PayPal tritt quasi als Versicherer auf, hat mit dem Kaufvertrag aber nichts zu tun.

Gruß

S.J.

Hallo,

was hat es mit dem Gutachten auf sich, welches für PP erstellt wurde?!
Also was genau besagt es bzw soll es besagen?

Grüße

Hallo,

das Gutachten besagt, dass die Ware in keiner Form der Artikelbeschreibung entspricht.
Noch mal der Hinweis: beschrieben als „…gebrauchten … der Firma A“ „Das Material ist in einem neuwertigen Zustand …“ …„aus dem Lieferumfang lassen sich 2 XX bauen“

  • > der Lieferumfang war so, dass die Anzahl nicht 2 Modelle zulässt, das Material verbastelt oder defekt ist.

Dies wurde auch durch ein unabhängiges Gutachten bestätigt.

Nachdem ich mich nun weiter informiert habe noch das:

Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln […] verschaffen.“ Eine Sache ist mängelfrei, „wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“, bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ (§ 434 I BGB).

…Ein Sachmangel liegt also vor, wenn…

… der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen läßt, die in der Beschreibung aufgeführt ist. Beispiel: die ersteigerte Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so im Auktionstext stand.

(neuwertig beschrieben … defekt geliefert)

Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften.

Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm fordern, daß er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, daß er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB).

Preisnachlass oder Rückgabe wurde vorgeschlagen aber verweigert.
Nach allen Versuchen wurde von PP die Entscheidung getroffen, dass der Artikel zurückgesendet werden muss.

Die Annahme wurde verweigert und nund das oben beschriebene

Gruss

Hallo,

PayPal riet nun dem Käufer, dem gegnerischen Anwalt
mitzuteilen, dass PayPal der richtige Ansprechpartner ist und
sich der Anwalt direkt an PayPal zu wenden habe.

PayPal ist aber nicht der richtige Ansprechpartner.
Vertragspartner ist der Käufer.

der Käufer hatte gezahlt, Ware erhalten und einen erheblichen Mangel festgestellt. Damit hat er die „Versicherung PP“ genutzt und ist vom Kauf zurückgetreten (nicht ohne dem Käufer die Chance auf einen Preisnachlass oder Rücknahme einzuräumen)

Der Anwalt wiederspricht dieser Aussage wiederholt, setzt dem
Käufer eine Zahlungsfrist und will anschliessend Klage
erheben.

Was ja sein gutes Recht ist.

das sieht der Käufer nicht so, da der Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht (auch für Laien sichtbar) und damit eine Rücksendung möglich ist. Das die Annahme des Paketes vom Verkäufer verweigert wurde ist nicht Problem des Käufers.

Wer ist hier nun im Recht und auf welcher Grundlage? Der
Käufer ist der Meinung, dass der Verkäufer nach
Fernabsatzgesetz zur Rücknahme verpflichtet ist, da der
gekaufte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung
abweicht (defekt statt neuwertig)

  1. Es gibt kein Fernabsatzgesetz. Dieser Regelungen sind vor
    geraumer Zeit in das BGB übernommen worden.

inzwischenzeit nachgelesen - dennoch bei erheblichem (nachweisbarem) Mangel ein Rücktritt möglich

  1. Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen begründen keine
    Anspruchsgrundlage wegen Mängeln.

doch, wenn ein Artikel in keiner Form der Artikelbeschreibung entspricht

siehe: Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. § 437 BGB folgende Möglichkeiten (sofern Du mit dem Verkäufer vertraglich nichts anderes vereinbart hast!):
Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Wenn der Käufer der Meinung ist, die Sache ist mangelhaft, der
Verkäufer dies aber bestreitet, wird es im Zweifelsfall auf
ein Gerichtsverfahren hinauslaufen. PayPal tritt quasi als
Versicherer auf, hat mit dem Kaufvertrag aber nichts zu tun.

so wird es dann wohl sein - mit voraausichtlich überraschendem Ende für den Verkäufer (denn auch der Hersteller des Produktes kann als Gutachter zu Rate gezogen werden)

Gruß

S.J.

dennoch vielen Dank und einen schönen Abend

Hallo,

der Käufer hatte gezahlt, Ware erhalten und einen erheblichen
Mangel festgestellt. Damit hat er die „Versicherung PP“
genutzt und ist vom Kauf zurückgetreten (nicht ohne dem Käufer
die Chance auf einen Preisnachlass oder Rücknahme einzuräumen)

das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht nachzubessern (437 BGB). Insofern ist der geschilderte Rücktritt nicht zulässig und daher ohne Belang.

Was ja sein gutes Recht ist.

das sieht der Käufer nicht so, da der Artikel erheblich von
der Beschreibung abweicht (auch für Laien sichtbar) und damit
eine Rücksendung möglich ist. Das die Annahme des Paketes vom
Verkäufer verweigert wurde ist nicht Problem des Käufers.

Was sieht der Käufer nicht so? Der Verkäufer darf ja wohl anderer Meinung sein. Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat. Was Recht ist und was nicht bestimmt ja nicht nur eine Partei sondern im Zweifelsfall der Richter. Es gibt auch keine Verpflichtung des Käufers ein Paket anzunehmen. Wurde es eventuell sogar unfrei zurück geschickt?

  1. Es gibt kein Fernabsatzgesetz. Dieser Regelungen sind vor
    geraumer Zeit in das BGB übernommen worden.

inzwischenzeit nachgelesen - dennoch bei erheblichem
(nachweisbarem) Mangel ein Rücktritt möglich

Falsch. Das Gesetz sieht Nacherfüllung vor (s.o.).

  1. Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen begründen keine
    Anspruchsgrundlage wegen Mängeln.

doch, wenn ein Artikel in keiner Form der Artikelbeschreibung
entspricht

Falsche Anspruchsgrundlage. Das hat nichts mit dem Fernabsatz zu tun.

siehe: Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung
erfolgreich war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach
dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du
gem. § 437 BGB folgende Möglichkeiten (sofern Du mit dem
Verkäufer vertraglich nichts anderes vereinbart hast!):
Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder
Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Das hast du vermutlich irgendwo bei Google gefunden. Stellt sich die Frage, wieso du hier fragst, da du ja meinst es nicht nur zu wissen, sondern sogar noch besser als ich. Die Rechtslage ist mir bekannt.

Du schreibst da was von Frist und Nachbesserung. Welche Frist? Nachbesserung ist doch deiner eigenen Meinung gar nicht nötig, da du fälschlicherweise von einem Rücktrittsrecht ausgehst. Bitte zitiere vollständig und nicht aus dem Zusammenhang gerissen.

so wird es dann wohl sein - mit voraausichtlich überraschendem
Ende für den Verkäufer (denn auch der Hersteller des Produktes
kann als Gutachter zu Rate gezogen werden)

Na wenn du dir da so sicher bist, was fragst du dann hier noch? Als Gutachter werden im übrigen neutrale Sachverständige bestellt. Beim Hersteller fehlt es meist an dieser Neutralität.

Da du das BGB und die ZPO aber bestens zu kennen meinst, erspar ich mir hier weitere Antworten und lasse dich im Glauben, dass du

1.) natürlich 100% im Recht bis
2.) ausgewiesener Spezialist in der ZPO, im BGB insbes. Schuldrecht bist.

S.J.

1 Like

Hallo,

danke für die Antwort. Persönlich angreifen oder über einer anderen Meinung stehen wollte ich beim besten Willen nicht.

und ja - das gesuchte habe ich via Suche gefunden und habe es auch bewusst genutzt um meine Frage vielleicht etwas deutlicher zu beschreiben.

Leider ist der konrete Fall = genaue Beschreibung verboten aber versuchen wir es mal so un/genau wie möglich und hoffen auf einen Fortbestand nach Prüfung durch MOD/ADMIN

Ware = Flugzeugmodell

Beschreibung = gebrauchten „MOdellname“ von FIRMA XXX… das Material ist in einem neuwertigen Zustand, nur ein Teil vorgefertigt. Umfang ausreichend für 2 Modelle

Istzustand = Absturzmodell, teilweise defektes Zubehör - Teilweise auch Ware die 100% i.O. ist

Beschwerde direkt an Verkäufer = … falsche Artikelbeschreibung + Ausführliche Beschreibung der Abweichungen / Defekte. Bitte um Stellungnahme, bitte um Rücknahme oder Preisnachlass (Faires Angebot für i.O. Ware) —> keine bzw. ablehnende Reaktion + Behauptung das Käufer lügt

Meldung an PayPal --> Gutachter = unabhängiges Modellbaufachgeschäft… nochmaliger Versuch Preisnachlass anzubieten bzw. vorzuschlagen —> keine Reaktion
Entscheidung von PP Modell zurückzuschicken

Rücksendung auf Kosten des Käufers mit Sendungsverfolgung (nicht unfrei) - vorherige Ankündigung der Sendung durch Käufer + PayPal

Verweigerung der Annahme

Post vom Anwalt mit Vergleichsangebot nachlass von X Euro auf Basispreis Y Euro … Y Euro jedoch falscher Basispreis, da Y 16% höher angesetzt ist als der ursprüngliche Preis bei eBay
—> aus Sicht des Käufers unware Angaben gegenüber dem Anwalt und damit nicht annehmbar

Weiterhin schreibt der Anwalt per Mail an des Käufers E-Mail Adresse, verwendet jedoch im Briefkopf eine völlig falsche Postadresse

—> hinweis des Käufers auf falsche Berechnungsgrundlage usw. … eher noch eine Drohung von der Gegenseite, dass Aussagen wie Betrug usw. zu einer weiteren Klage führen können

Der Käufer sieht dies als Versuch ihn einzuschüchtern an, lässt dies aber nicht mit sich machen. Hier nur der Versuch eine hilfreiche Antwort zu erhalten, leider jedoch ohne alles ganz exakt beschreiben zu können (hier einfach die Bitte - ist etwas unklar oder kann falsch verstanden werden, dann bitte ein kurzer Hinweis und der Versuch es besser zu beschreiben wird folgen)

Gruss und schönen Abend

und natürlich schon vorab vielen Dank für eine Antwort oder Fragen zur Klärung

Hallo,

ist denn schon mal geklärt worden, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt???

was ich auch noch sehr seltsam finde, dass der Anwalt per e-Mail schreibt… UND ganz klar die Frage… was ist das für eine Anschrift die verwendet wird, wenn sie falsch ist, und warum wird diese verwendet.
hmh… sehr merkwürdig

Ich denke, dass der Käufer in DIESEM fiktiven Fall schon im Recht sein sollte, und ihn das Gutachten natürlich auch ein wenig schützt.
Und ich glaube auch, dass es sich bei einen privaten Verkäufer so verhalten sollte, denn auch hier gilt soweit ich es weiß: die Beschreibung sollte so genau wie möglich gemacht sein.

Sonst könnte ja nun wirklich jeder Verkäufer den letzten Schrott als in gutem Zustand verkaufen und der Käufer müsste sich damit abfinden… ääähh…???
also… wirklich - auch an Steve Jobs - der Fakt ansich ist doch hier ganz gut beschrieben, da sagt doch der gesunde Menschenverstand nur… ALLES RICHTIG GEMACHT! DER KÄUFER.
abba…
ich sach nur: Recht haben, und Recht bekommen…

über *diese* Plattformen zu kaufen ist echt immer schlimmer geworden, die Verlässlichkeit sinkt auf BEIDEN SEITEN!
Es gibt miese Verkäufer, jedoch auch immer mehr miese Käufer.

Käufer versuchen einen Verkäufer leider inzwischen auch immer häufiger abzuziehen, indem behauptet wird man hätte eine defekte Ware erhalten, diese lag jedoch schon die ganze Zeit zuhause rum, und ließ sich perfekt durch die Neubestellung ersetzen - austauschen - und somit kostenfrei wandeln.

In solch einem Fall hat der Verkäufer ein sehr unschönes Nachsehen, denn schließlich hat er Ware in ordnungsgemäßem Zustand geliefert.

Ich bin übrigens beides, und beides stets korrekt, nett und höflich.

Gruß ri

Hallo,

Hallo auch Dir - und schon mal Danke fürs Antworten

ist denn schon mal geklärt worden, ob es sich um einen
privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt???

es handelt sich um einen privaten Verkäufer (leider, bei einem gewerblichen wäre es wahrscheinlich um einiges einfacher gewesen)

was ich auch noch sehr seltsam finde, dass der Anwalt per
e-Mail schreibt… UND ganz klar die Frage… was ist das für
eine Anschrift die verwendet wird, wenn sie falsch ist, und
warum wird diese verwendet.
hmh… sehr merkwürdig

Das ein Anwalt per Meil schreibt ist wirklich extrem seltsam, auch der Beginn der Mails mit „Sie irren gewaltig usw…“, dachte der Käufer doch immer, dass in Briefen eine gewisse Form gewahrt werden sollte.

Adresse ist eine Versandanschrift des Käufers (Wohnsitz seiner Eltern) jedoch nicht seine Wohnadresse (welche sich zusätzlich im Ausland befindet)

Ich denke, dass der Käufer in DIESEM fiktiven Fall schon im
Recht sein sollte, und ihn das Gutachten natürlich auch ein
wenig schützt.

genau das hofft der Käufer auch. Allerdig muss der Käufer Steve Jobs Recht geben - was man im Internet findet ist nicht immer korrekt. Ein wenig positiver stimmt da schon die Tatsache, dass sich eBay in den Richtlinien auf ähnliche Artikel beruft die besagen (bitte nicht auf den Wortlaut festnageln) das, "ein Artikel nur dann von der Gewährleistung ausgeschlossen werden kann, wenn er auch der Artikelbeschreibung entspricht)… hier war dies leider nicht der Fall, so dass dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung (Preisnachlass) gegeben wurde, welche jedoch nicht genutzt wurde.(eine Ersatzliefrung, Reparatur o.ä. sind in diesem Fall leider nicht möglich)
Der Rücktritt bzw. Rücksendung nach Abwicklung durch PayPal erfolgte auf Kosten des Käufers als versichertes Paket, dessen Annahme jedoch verweigert wurde.

Daraus ergibt sich auch die Klagedrohung des Anwaltes, der Käufer habe Ware erhalten jedoch nicht gezahlt, was jedoch falsch ist, da ursprünglich sehr wohl gezahlt war. Leider stellte sich die Ware als mangelhaft heraus und eine gütliche Einigung war nicht möglich.
Wenn der Verkäufer nun auf die Ihm zustehende Ware verzichtet, kann der Käufer dies leider nicht ändern. Es ist Ihm auch nicht zuzumuten den Versuch der Rücksendung mehrfach zu unternehmen.

Und ich glaube auch, dass es sich bei einen privaten Verkäufer
so verhalten sollte, denn auch hier gilt soweit ich es weiß:
die Beschreibung sollte so genau wie möglich gemacht sein.

Beschreibung ist bzw. war leider nachweisbar falsch.

Sonst könnte ja nun wirklich jeder Verkäufer den letzten
Schrott als in gutem Zustand verkaufen und der Käufer müsste
sich damit abfinden… ääähh…???

Was der Käufer definitiv nicht hinnimmt.

also… wirklich - auch an Steve Jobs - der Fakt ansich ist
doch hier ganz gut beschrieben, da sagt doch der gesunde
Menschenverstand nur… ALLES RICHTIG GEMACHT! DER KÄUFER.
abba…
ich sach nur: Recht haben, und Recht bekommen…

Recht bekommen wäre zusätzlich hilfreich

über *diese* Plattformen zu kaufen ist echt immer schlimmer
geworden, die Verlässlichkeit sinkt auf BEIDEN SEITEN!
Es gibt miese Verkäufer, jedoch auch immer mehr miese Käufer.

leider muss ich hier zustimmen und überlegen, ob diese Handelsform in Zukunft noch interessant sein wird

Käufer versuchen einen Verkäufer leider inzwischen auch immer
häufiger abzuziehen, indem behauptet wird man hätte eine
defekte Ware erhalten, diese lag jedoch schon die ganze Zeit
zuhause rum, und ließ sich perfekt durch die Neubestellung
ersetzen - austauschen - und somit kostenfrei wandeln.

In solch einem Fall hat der Verkäufer ein sehr unschönes
Nachsehen, denn schließlich hat er Ware in ordnungsgemäßem
Zustand geliefert.

Ich bin übrigens beides, und beides stets korrekt, nett und
höflich.

Gruß ri

Dem schliesse ich mich an, ich versuche alles menschenmögliche einen Kauf / Verkauf für beide Seiten so reibungslos und angenehm wie möglich abzuwickeln.

Gruss