eBay Verkauf - Post vom Anwalt des Käufers !

Guten Tag zusammen,

ich habe ein Anliegen und würde dies gern kundtun.

Hoffe Sie können mir einen Rat zur folgenden Sache, respektive Vorgehensweise geben.

Ich habe im Oktober 2011 ein Telefon auf der Internet-Plattform eBay verkauft und nun bekomme ich Post, vom Rechtsanwalt des Käufers. Der Rechtsanwalt äußert sich in dem Schreiben so, dass ich einen Mangel verschwiegen habe, was aber den Tatsachen nicht entspricht.

Auszug aus der Auktionsbeschreibung:

Biete hier mein IPhone 3G (schwarz) mit 16GB an, welches sich in einem sehr gut gebrauchten Zustand befindet.

Das Gerät kann mit alle Simkarten genutzt werden,
auch mit Simkarten aus dem Ausland (Jailbreak 4.2.1).
Keine Vertragsbindung !

Detailierte Beschreibungen sind, denke ich, nicht nötig. Das IPhone spricht halt für sich.
Falls doch irgendwelche Fragen auftreten, gern per Email.

("…")

Wie immer : Haftungsausschluss, da es sich um einen gebrauchten Artikel handelt. Keine Nachverhandlungen oder Rückgabe möglich… etc…etc…etc…


Der Rechtsanwalt wirft mir vor, dass ich einen Mangel im Bezug auf das Baseband ( Freischaltung zur Nutzung von anderen Simkarten ) verschwiegen habe. Diese Basebandveränderung muss durchgeführt werden, um ein iPhone zu „unlocken“. Resultierend aus dem Vorwurf, habe ich angeblich ein nicht funktionstüchtiges Gerät verkauft.

Vorgehensweise des Käufers nach feststellen der Tatsache, dass das Gerät nach einem Update Versuch seinerseits fehlschlug:

  • Ebay Support aktiviert
  • Problem geschildert

Meine Aktivität:

  • Ebay Support bewiesen, dass der Käufer das Gerät vermutlich mit einem „Falschen“-Update kaputt gemacht hat, da das Gerät ja nunmal einen Jailbreak mit der Version 4.2.1 besaß.

Ebay Aktivität:

-Fall geschlossen und keinen Handlungsbedarf gesehen.

Heute bekam ich nun das Schreiben vom Anwalt indem er ganz klar auflistet, dass der Käufer nach dem Update Versuch auf die Version 4.2.1 (Welche ja schon drauf war) beim Apple-Store war. Die es dort versucht haben wieder „hinzubiegen“ und nicht geschafft haben.

Nach etlichem stöbern und rechachieren im Internet sehe ich mich in dem ganzen Paragraphen Wald einfach total überfordert und nicht entscheidungsfähig.
Jedoch geht aus dem §444 BGB folgendes für mich hervor:

Siehe hierzu auch BGB §444 Haftungsausschluss
" Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat"

Das einzige was ich ganz klar sagen kann, ist die Tatsache, dass das Gerät in einem einwandfreien Zustand von hier aus via Post an den Käufer gegangen ist und ich weder etwas Verschwiegen habe, oder arglistig gehandelt habe.

In der Hoffnung, dass mir jemand mit Rat hilft.

Grüße, Marcel

Hallo,

um es kurz zu machen:

Wurde das iPhone durch eine hierfür nicht freigegebene Firmware (Jailbreak) modifiziert, hätte dies m.E. sehr viel deutlicher dargestellt werden müssen. Insbesondere die Tatsache, dass man das Gerät eben nicht wie ein übliches iPhone nutzen und updaten kann.

Insofern sehe ich durchaus Ansprüche des Käufers.

Gruß

S.J.

Guten morgen!

Danke erstmal für die Antwort.
Ich persönlich empfinde es ausreichend als Information in der Artikelbeschreibung. Wie sollte man diese Modifikation auch anders beschreiben, oder beschönigen?
Der Umstand einer Modifizierung, bedeutet nicht das die üblichen Funktionen oder Updatemöglichkeiten außer Kraft gesetzt werden.

Was warscheinlich nicht richtig aus meiner hier gestellten Frage heraussticht,ist die Tatsache, dass der Käufer das Gerät anscheinend mit einer Firmware neu bestückte. Durch dieses anscheinend nicht korrekt installierte Firmware Update (4.2.1) - welche ja wie beschrieben schon drauf war -, sich nun nur noch als Briefbeschwerer verwenden lässt.

Der Anwalt vermerkt ja auch ganz klar, dass der Käufer das Gerät auf die o.g. Version versucht hat zu updaten.

Alles in allen wäre es in anderen Fällen ähnlich… z.B.: Ich kaufe einen Laptop mit einem bestimmten Betriebssystem. Verändere diese und Stelle danach fest,dass das Gerät dafür nicht ausgelegt ist und nur noch als Pflanzenkübel genutzt werden kann. Schalte ich dann auch den Verkäufer bzw Hersteller ein,Schilder ihm den Sachvehalt und verlange Beseitigung,oder Nachbesserung?!
-Ich denk eher weniger,oder?!

Hoffe es ist jetzt etwas transparenter dargestellt.

Lg,Marcel

Hallo,

Ich persönlich empfinde es ausreichend als Information in der
Artikelbeschreibung. Wie sollte man diese Modifikation auch
anders beschreiben, oder beschönigen?

Dass Du es ausreichend findest, ist nachvollziehbar. Der Käufer und sein Anwalt (und auch ich) sehen das nicht so.

Der Umstand einer Modifizierung, bedeutet nicht das die
üblichen Funktionen oder Updatemöglichkeiten außer Kraft
gesetzt werden.

Die Installation eines Jailbreaks führt zumindest dazu, dass der Support des Herstellers erlischt. Zudem ist es in der Regel eine strafbare Urheberrechtsverletzung. Nicht jedem ist das bekannt. Insofern muss der Käufer nicht zwangsweise mit einer so schwerwiegenden Veränderung des Gerätes rechnen, auch wenn das Wort Jailbreak in der Beschreibung steht.

Was warscheinlich nicht richtig aus meiner hier gestellten
Frage heraussticht,ist die Tatsache, dass der Käufer das Gerät
anscheinend mit einer Firmware neu bestückte. Durch dieses
anscheinend nicht korrekt installierte Firmware Update (4.2.1)

  • welche ja wie beschrieben schon drauf war -, sich nun nur
    noch als Briefbeschwerer verwenden lässt.

Ich kann Dir schon sagen, wie die Gegenargumentation lauten wird: Durch den Jailbreak war das Handy so verändert, dass das Update nicht mehr möglich war.

Der Anwalt vermerkt ja auch ganz klar, dass der Käufer das
Gerät auf die o.g. Version versucht hat zu updaten.

Ich denke, dass das normalerweise auch möglich sein sollte.

kaufe einen Laptop mit einem bestimmten Betriebssystem.
Verändere diese und Stelle danach fest,dass das Gerät dafür
nicht ausgelegt ist und nur noch als Pflanzenkübel genutzt
werden kann. Schalte ich dann auch den Verkäufer bzw
Hersteller ein,Schilder ihm den Sachvehalt und verlange
Beseitigung,oder Nachbesserung?!

Das ist doch ein hahnebüchener Vergleich. Der Käufer will das Gerät ja gar nicht mit etwas anderem nutzen sondern mit dem vom Hersteller angebotenen.

Ich würde hier keinen Prozess riskieren. Das geht in die Hose.

Du scheinst das aber anderes zu sehen. Ist ja Dein gutes Recht. Ich frage mich aber, warum Du dann die Meinung von unbeteiligten Dritten einholst, wenn Du diese nicht dazu nutzt, Deine eigene Ansicht kritisch zu hinterfragen…

Gruß

S.J.

Hoffe es ist jetzt etwas transparenter dargestellt.

Lg,Marcel

Guten Tag Marcel,

Wenn ich Dich richtig verstanden habe hast Du jegliche Garantie ausgeschlossen.Das ist auch bei einem privaten Verkauf möglich.Weiterhin hat der Käufer selbst versucht, technische Änderungen an dem Gerät vorzunehmen welche sogar bei sachgemäßer Benutzung nicht notwendig waren.Dann lehne jede Art von Ansprüchen ab. Sollte das Wort „hinbiegen“ in dem Anwaltsschreiben stehen, scheint der keine Ahnung zu haben. Ich würde alle Ansprüche unter Hinweis auf den Verkauf ohne Garantie und die Funktionstüchtigkeit des Gerätes bei mir, sowie die laienhaften Versuche des Käufers ablehnen.Es sei denn, dass der Apple Store einen eindeutigen Hinweis auf einen technischen Defekt des Gerätes abgegeben hat.Allerdings bin ich kein Anwalt sondern kenne mich nur mit Gewährleistung aus aber mehr beim Kauf von Autos.

Gruss
Wolfgang