EDV Wartungsrechnung 19/16 %

Moin,
Eine Firma berechnet für ein verkauftes Software Produkt eine Wartung.
Diese kann Jährlich im Voraus bezahlt werden und beinhaltet dann einen Rabatt.
Oder monatlich, ohne Rabatt.
Als gegenleistung kann der Kunde jederzeit eine neue / aktuelle Version der Software anfordern oder auf eine andere Version seines Betriebssystems wechseln. Auch die Hardware kann er wechseln, die dazu passende Softwareversion gibt es dann kostenlos. Kunden ohne Wartung müssen eine neue Version der Software kaufen, wenn einer der obrigen Bedingungen eintritt.
Die Jahresrechnung ist im Januar mit 19 % ergangen. Was ist zu tun?
a) nix
b) Storno der ganzen Rechnung und Neuerstellung mit 16 %
c) Storno der halben Rechnung und Neuerstellung mit 16%

Danke

zum Zeitpunkt des Kaufes galt 19% .
Wo ist hier nun ein „Problem“ ?

es gibt für den Kunden keinen Rechtsanspruch die Rechnung geändert zu bekommen . Und für den Händler keine Verpflichtung es zu machen.

MfG
duck313

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Leider nicht ganz richtig. Guckstu § 27 Abs. 1 UStG, da steht es geschrieben.

Es kommt hierbei nicht darauf an, wann die Rechnung gestellt wurde oder die Zahlung erfolgte, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, zumindest wenn es sich um einen inländischen Vorgang handelt (Lieferung, sonstige Leistung, igE).

Ob ein Verbraucher (oder Unternehmer? - geht aus den Sachverhaltsangaben nicht hervor) einen Bruttoverkaufspreis abgeschlossen hat, der unabhängig vom Umsatzsteuersatz gilt, oder einen Verkaufspreis, der bei Änderung der Höhe des Steuersatzes zu ändern ist, müsste gemäß Vertrag und AGB beurteilt werden.

Ja, so hatte ich es (ungefär) in Erinnerung. Aber m.e. lässt sich die Frage der Leistungserbringung
(für den Kunden) nicht bestimmen.
Mache stellen auf etwas neues um, das für den Softwarehersteller schon alt ist. Er braucht nix machen. Aber (irgendwann, nicht zwingend im nächsten Halbjahr) Irgendjemand stellt auf etwas ganz neues um, und dafür muß ein Stück der Software angepasst werden.
Wie ist das Datum der Leistungserbringung zu verstehen? Es gibt Kunden die mehrere Jahre nichts neues wollen/brauchen. Aber für den Fall der Fälle trotzdem natürlich die Wartung bezahlen.

Wenn der Leistungserbringen nichts macht (machen muss) dann könnte man es doch m.E. nach wie einen Gutschein (Gültigkeit 1 Jahr) betrachten.
Den kauft man und hat Anspruch auf zugesagte Leistungen ganz egal ob oder wann innerhalb der Gültigkeit man die nutzt oder eben nicht nutzt.

Das erscheint mir völlig abwegig. Ich kann da keinen „Gutschein“ erkennen. Ich erkenne da nur einen Vertrag mit nicht genau definierten, abzurufenden Leistungen. Da kann man dann jeweils den Leistungszeitpunkt bestimmen. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung ändert sich ggf. die Umsatzsteuer. Dies ist zumindest für den leistenden Unternehmer relevant. Ob der Kunde ein Anrecht auf Änderung hat, wäre nach Vertrag und AGB zu prüfen.

Das ist sicher der Knackpunkt. Aber um das zu beurteilen, müsste man tiefer in die (vertraglichen) Details einsteigen.

Vertrag ?
Willst du Wartung?
kostet / Jahr
Dadurch kannst du immer aktuell sein!
Und auf eine andere Hardware wechseln!
Und auf eine neues Betriebssysten release!
Ja: Ok mach ich fertig.
Nein: ok verstehe ich (meist Kunden die das Systen eh nur noch 1-2-Jahre nutzen)
DAS ist der ‚Vertrag‘

Andere, für uns in dem Zusammenhang wichtige, Frage:
Wenn nix gemacht wird, und es einem Prüfer auf die Füße fällt (in 1, 2 Jahren), was geschied?
FA hat ja schlimstenfalls zuviel Steuen bekommen.
Grund zur Sorge? oder
ganz ruhig brauner ?

In solchen Fällen ist das Finanzamt tiefenentspannt. Vorsteuerabzug könnte aber ein Thema sein.