Sehr geehrte Damen und Herren,
Frage zur Eheschließung von Menschen mit Behinderung:
Geschäftsunfähige Personen können keine Ehe eingehen (§ 1304 BGB).
Dementgegen steht das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einver-ständnisses der künftigen Ehegatteneine Ehe zu schließen (Artikel 23 Abs. 1 a) des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).
Welches Gesetz hat im Zweifel Vorrang?