Servus,
ich frage auch, weil das Steuerbuero die Zusammenveranlagung vorschlaegt.
A ist in Dtl. 2020 unbeschraenkt steuerpflichtig.
B ist weder deutsche Staatsbuerger oder hat irgendwelche Einkuenfte in Dtl.
Die Hochzeit zwischen A und B in 2020 fuehrt nicht dazu, dass B in Dtl. steuerpflichtig wird, richtig?
D.h. fuer B besteht nach „§ 26 Veranlagung von Ehegatten“ ueberhaupt gar nicht die Moeglichkeit der Zusammeveranlagung, richtig?
Das hier die §§, habe ich das so richig verstanden?
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
-1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
–>
§1 (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
:: Hat B beides nicht
–>
§1 (2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
-1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
-2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
:: bei 2. Nein
§ 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
:: Gilt wohl auch nicht fuer B