Ehrenamtspauschale

Hallo zusammen

Ich habe noch eine Rückfrage:

Darf die Ehrenamts pauschale auch für Bürotätigkeit verwendet werden?

Beste Grüße

Michael

Hallo,
soweit ich den Sachverhalt Ehrenamt verstehe, sind 500,00 € im Jahr steuerfrei.Gilt auch bei Bürotätigkeit wie z.B. Buchhaltung. Wenn Sie 50,00 € mtl. erhalten sind das im Jahr 600,00 €. Also müssen Sie 100,00 € versteuern (Anlage S oder EÜR).

Liebe/-r Experte/-in,
ja, warum denn nicht—solange es ehremamtlich ist…

Hallo,

ich bin mehr für Fragen der Steuer zuständig, da müsste ein Experte für Vereine befragt werden. Da ich selbst in einem Verein tätig bin, würde ich die Frage mit ja warum nicht beantworten. Kann aber auch über das Finanzamt erfragt werden, denn da muss die Pauschale ja angegeben werden, als Verdienst oder Einnahme.
Mfg.

Hallo,
begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mild tätigen und kirchlichen Bereich. Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassiers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Nebenberuflich können demnach auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Darüber hinaus muss die Tätigkeit für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins ausgeübt werden. Dies trifft auf nebenberufliche Tätigkeiten in einem so genannten Zweckbetrieb zu, wie zum Beispiel als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum. Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung) sind dagegen nicht begünstigt.

Keine Ahnung, müsste aber im Gesetzestext stehen.

Ja natuerlich, vorausgesetzt, diese Taetigkeit betrifft Arbeiten, die mit dem gemeinnuetzigen Vereinszweck in der Satzung uebereinstimmt.
Bernhard

Hallo,
es gibt ja 2 Pauschalen. Die Pauschale mit 2400 Euro darf nur für bestimmte Tätigkeiten ausgegeben werden.
Die Pauschale mit 720 Euro darf auch für Bürotätigkeit verwendet werden.

Hier die 2 Vorschriften:
§ 3 Nr. 26

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € (bis 31.12.2012: 2.100 €, bis 31.12.2006: 1.848 €; bis 31.12.2001: 3.600 DM) im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien R 17 Absätze 8 - 10

Höchstbetrag

(8) Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.

Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug

(9) Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist

Lohnsteuerverfahren

(10) Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags jährlich nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs besteht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

§ 3 Nr. 26a

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 € (vom 1.1.2007 - 31.12.2012: 500 €) im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

MfG
Sven Duwe

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Hallo Arnold,

weisst du, was passiert, wenn jemand zwei Ehrenämter inne hat.
Könnte sich jemand theoretisch mit mehreren Ehrenämtern über Wasser halten, um somit die Sozialabgaben zu umgehen ?
Es müsste doch eine zentrale Stelle geben, wo die Ehrenämter angeben werden müssen. Sonst könnte damit ja Sozialabgabenbetrug begangen werden.
schöne Grüße
Stefanie

Nein, insgesamt darf nur 720 € steuerfrei vereinnahmt werden, darüber hinaus wäre es entweder Arbeitslohn oder anderweitig steuerpflichtiges Honorar. Du kannst als beispielsweise von zwei gemeinnützigen Trägern jeweils 360 € bekommen, bleibst damit in der Summe unter 720 €, also unproblematisch. Ab dem 721ten Euro wird es steuerpflichtig.

Das ist mir klar. Aber wie wird das kontrolliert ? Melden die Träger die Aufwandsentschädigung beim Finanzamt ? Gibt es eine zentrale Meldestelle. Oder würde ein Betrug erst bei einer Buchprüfung der Träger auffallen ?

Ich berate grundsätzlich nicht dazu, wie man Steuern hinterzieht.