[EHZ] Rückzahlung Eigenheimzulage nach Verkauf?

Hallo,
wenn man ein Eigenheim angeschafft hat und die EIgenheimzulage erhält und das Haus jetzt verkauft, muss man den Gewinn versteueren und die Eigenheimzulage zurückzahlen?

Danke für Rat!
Gruß
Carolin

[ESt,EHZ]Re: Eigenheimzulage, Verkauf, Versteuern?
Hallo!

wenn man ein Eigenheim angeschafft hat und die EIgenheimzulage
erhält und das Haus jetzt verkauft, muss man den Gewinn
versteueren und die Eigenheimzulage zurückzahlen?

Weder noch. Wenn man Eigenheimzulage erhalten hat, wird man in 99 von 100 Fällen selbst in dem Objekt wohnen, der Verkauf von während der ganzen Zeit des Eigentums selbstgenutzten Immobilien (bzw. mindestens die letzten 3 Jahre (?) Eigennutzung) bleibt steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Die Eigenheimzulage muss nur für Zeiten zurückgezahlt werden, in denen die Voraussetzungen nicht vorlagen, eventuell ist also ein Teilbetrag des Verkaufsjahres zurückzuüberweisen. Hierfür wird das Finanzamt aber einen Aufhebungsbescheid rausschicken.

Ich hoffe, diese Information konnte helfen, sie erspart aber keineswegs den Gang zum Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Grüße
GM

[ESt] Ist Spekulationsgewinn zu versteuern?
Hallo und Danke!
Muss ein Spekulationsgewinn angegeben und versteuert werden?
Gruß
Caro

[MOD] Komplettzitat gelöscht

nein, da Heim selbst bewohnt wurde
Nochmal hallo!

Nein, muss keiner angegeben werden. Wenn wie bereits erwähnt Eigenheimzulage für die Immobilie bezahlt wurde, kann man ja davon ausgehen, dass das nun verkaufte Objekt auch selbstgenutzt war.

Und § 23 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG besagt, dass keine steuerpflichtigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (vulgo „Spekulationsgewinn“) entsteht, wenn das Objekt während der gesamten Zeit oder zumindest den letzten ~drei Jahren vor dem Verkauf selbstgenutzt wurde.

Also gibt’s hier nichts an ESt zu zahlen.

Grüße
GM

[EHZ] keine monatsanteilige Rückzahlung nötig
Hallo Grübelmonster,

die Eigenheimzulage ist eine Jahresförderung. Sollte ein Bürger aus seiner eigengenutzten Wohnung am 02.01.eines Jahres ausziehen, so bekommt er für dieses Jahr noch die volle Förderung! Es findet also keine Zwölftelung statt.
Noch eins: Liegen die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage nicht mehr vor, so ist der Bürger verpflichtet dies dem Finanzamt selbst mitzuteilen ( auch wenn se irgendwann selber drauf kommen ).Siehe auch die Erläuterungen im Bescheid.

Viele Grüße, Ariane

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo zurück!

die Eigenheimzulage ist eine Jahresförderung. Sollte ein
Bürger aus seiner eigengenutzten Wohnung am 02.01.eines Jahres
ausziehen, so bekommt er für dieses Jahr noch die volle
Förderung! Es findet also keine Zwölftelung statt.

Okay… gebe mich hier geschlagen.

Noch eins: Liegen die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage
nicht mehr vor, so ist der Bürger verpflichtet dies dem
Finanzamt selbst mitzuteilen ( auch wenn se irgendwann selber
drauf kommen ).Siehe auch die Erläuterungen im Bescheid.

Auch wenn das mE nicht die Frage war: Veräußerungsmitteilungen gehen aber auch in den für die EHZ verantwortlichen Veranlagungsbezirk.
Und nun?

Gruß
GM