(Eigen-)vergütung eines Beteiligten innerhalb einer Feststellungserklärung unterbringen

Der Fall:
Für eine vermietete Immobilie, die in gleichen Teilen im Eigentum von A und B steht, wird von A zur Steuerfeststellung jährlich eine Feststellungserklärung erstellt.

Da nur A die Verwaltungsarbeiten für die Immobilie erledigt, haben sich A und B darauf geeinigt, dass A hierfür eine Vergütung erhält (Prozentsatz der Nettokaltmiete).

Hierzu zwei Fragen:

  1. In welchem Formular und wo dort wird innerhalb der Feststellungserklärung dieses „Zusatzeinkommen“ von A eingetragen?
  2. In welchem Formular und wo dort werden innerhalb der Feststellungserklärung diese Kosten (also die Zahlung der Vergütung an A) für den zahlenden B eingetragen bzw. abgezogen?

Ich würde vermuten, irgendwo/irgendwie innerhalb der Anlage FE 1. Sicher bin ich aber nicht.

Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe!

Ich bin ja kein Fachmann, aber was sollte die Verwaltervergütung in der Feststellungserklärung verloren haben? Bezogen auf die Immobilie handelt es sich dabei weder um Einkünfte noch um Werbungskosten o.ä. Vielmehr handelt es sich dabei um Werbungskosten, die B an A für die Verwaltung der Immobilie zahlt Bei A handelt es sich wiederum m.E. um Einkünfte, denen die Werbungskosten gegenüber stehen, für die ja genau die Gebühr entrichtet wird (also Porto, Telefonkosten, ggfs. Arbeitszimmer und -mittel). Dem, was allein Entschädigung für Lebenszeit ist, stehen natürlich keine Kosten gegenüber. Das sind dann Einkünfte, die zu versteuern sind.

Falls ich falsch liege, lasse ich mich von Martin (oder anderen) natürlich gerne korrigieren :- )

Gruß
C.

Hi C.,

danke für dein Feedback. Doch doch - Verwaltervergütungen sind ganz definitiv Werbungskosten, die innerhalb der Feststellungserklärung in der Anlage V als Werbungskosten angegeben werden. Das weiß ich deshalb, weil ich das seit inzwischen Jahrzehnten u. a. bei anderen Objekten mit Vergütungen von externen Verwaltern so mache und mich natürlich auch vorher entsprechend informiert habe.

Die Frage ist nur, wie das bei einem nicht externen Verwalter gehandhabt wird, der auch gleichzeitig einer der (Teil-)eigentümer ist.

PS: Insgesamt ändern sich Einnahmen abzgl. Kosten unterm Strich natürlich nicht. Allerdings verteilen diese sich dann anders auf die einzelnen Eigentümer.

Servus,

soweit sie an Dritte bezahlt werden.

Die GbR A+B kann aber schuldrechtlich nicht mit einem der Beteiligten einen Vertrag eingehen. Hier ist die Vergütung für A Element der Verteilung der Einkünfte zwischen A und B, keine Werbungskosten für B, keine besondere Einkunftsart für A:

Der Betrag (Überschuss aus der Vermietung minus Vorabvergütung für A) wird dann nach Bruchteilen z.B. halbe/halbe verteilt.

Die Vorabvergütung kommt in das Formular FE 1, Zeile 8.

Schöne Grüße

MM

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Verstehe.

Ich wollte mich jetzt gar nicht zwingend auf die steuerrechtliche Begrifflichkeit „Werbungskosten“ einschießen, die in diesem Fall laut deiner Erläuterung wohl tatsächlich unzutreffend ist. Ich wusste lediglich, was rechnerisch passieren und welches Ergebnis am Ende für die beiden Beteiligten stehen soll.

Ich fasse die Schritte zusammen:

  1. Vorabvergütung (nie zuvor gehört den Begriff) vom Überschuss aus
    Vermietung abziehen
  2. Vorabvergütung im Formular FE 1, Zeile 8 für den Beteiligten A
    eintragen
  3. Restlichen Überschuss aus Vermietung nach Bruchteilen auf A und B
    verteilen

Vielen Dank!

@C_Punkt Ich hatte deinen Beitrag so verstanden, dass eine entsprechende Vergütung von A überhaupt nicht möglich sei bzw. zumindest nicht innerhalb der Feststellungserklärung. Falls ich dich da missverstanden hatte, sorry.

Kurz zur Vervollständigung für Interessierte, die das später lesen:

Ich habe festgestellt, dass Formular FE 1, Zeile 8 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gar nicht existiert bzw. für diese Einkunftsart von ELSTER gar nicht zur Verfügung gestellt wird.

Allerdings habe ich innerhalb des ELSTER-Hilfetexts für jene Zeile 8 folgende Information gefunden:

Vergütungen für Verwaltertätigkeiten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in der Zeile 6 zu erklären.

Somit wäre es in diesem Fall Zeile 6.