Hallo!
Ich würde davon ausgehen, dass die Mieterin hier zunächst in
der stärkeren Position ist. Das schon deshalb, weil der Käufer
in der Regel weiß, dass er ein vermietetes Haus kauft, dass er
u.U. nicht bzw. nicht sofort selbst nutzen kann, während die
Mieterin keinerlein Einflussnahmemöglichkeit auf einen
Eigentümerwechsel hat.
Ich glaube, dass ist nicht so ganz richtig. Grundsätzlich gilt
hier der § 573 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html).
Zwar gibt es nach einem Besitzerwechsel mit anschließender
Kündigung eine verlängerte Kündigungsfrist seitens des neuen
Vermieters, aber das hat auf die rechtmäßigkeit der Kündigung
mE nach keine Auswirkung.
Das mag so sein, aber gem. § 574 BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine unbillige Härte darstellen würde, was im vorliegenden Fall m.E. nach gegeben sein dürfte.
Wenn der Vermieter aus Eigenbedarf kündigen möchte und sich dabei auf seine berechtigten Interessen als Eigentümer berufen möchte, dann muss er sich auch mit der Frage konfrontieren lassen, wieso er dann ein, an eine Familie mit minderjährigen Kindern vermietetes Haus gekauft hat, da ihm bei einer vermieteten Immobilie klar sein muss, dass eine Eigennutzung nicht (sofort) möglich ist. Die Kenntnis des Käufers von der Vermietung und der wirtschaftlichen und sozialen Lager der Mieter ist also bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Wie zumutbar eine Kündigung dann bei 2 minderjährigen Kindern
ist, hängt aber nicht zuletzt davon ab, was der Vermieter als
Ausgleich bietet.
Warum sollte der VM etwas als Ausgleich bieten müssen? Sollte
die Mieterin die Kündigung anfechten, und es zu einem Prozess
kommen, muss sie die Gründe für einen Härtefall darlegen. Und
dann bleiben noch zwei Möglichkeiten über: Bekommt sie Recht,
bleibt sie drin, bekommt sie kein Recht, muss sie raus.
Das ist so pauschal auch nicht richtig. Zwar muss die Mieterin den Härtefall vortragen, der Härtefall kann aber z.B. dadurch abgemildert werden, dass der Vermieter einen geeigneten Ersatzwohnraum anbietet. Tut er das nicht, kann der Mangel an geeignetem Ersatzwohnraum nach §574 Abs.2 BGB schon eine unzumutbare Härte sein.
Will der Vermieter den Wohnraum tatsächlich für sich nutzen, tut er meiner Meinung nach gut daran sich zu überlegen, wie er die auftretenden Härten abmildern kann, ansonsten wird er im hier geschilderten Fall schlechterdings eine Kündigung und anschließende Räumung durchsetzen können.
Viele Grüße
Bernhard