Eigenbedarfskündigung Hartz 4 Mieter

Hallo, nehmen wir folgenden fiktiven Fall an :

A. möchte einen Wohnung kaufen. Diese 64m² große Wohnung wird von einem alleinstehenden Alkoholkranken Hartz 4 Empfänger bewohnt.
A. möchte dort schnellstmöglich einziehen und die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen.
Die Gründe für den Eigenbedarf sind das A :

  • 47 KM näher an der Arbeitsstelle ist,

  • 31 KM näher an seiner Tochter die bei der getrenntlebenden Mutter wohnt ist,

  • mit seiner Lebensgefährtin dort zusammen ziehen möchte

  • eine eigenes Zimmer für seine Tochter, die ihn regelmäßig besucht und über Nacht bleibt, haben möchte.

  • Mit welchen Problemen muss A. im schlimmsten Fall Rechnen?

  • Sind die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung ausreichend?

  • A. möchte nicht hartherzig erscheinen und den Mieter nicht in die Obdachlosigkeit treiben aber wie findet ein Alkoholkranker Hartz4 Empfänger eine neu Wohnung bzw. was geschieht wenn er keine finden kann, da der Wohnraum in der Großstadt rar und teuer ist?

  • Oder sollte A. besser Abstand von vermietetem Wohnraum nehmen?

Vielen Dank im voraus!

Hallo,

ich persönlich würde genau das tun.

Gruß
Christa

unabhängig von der vollumfänglich richtigen Antwort von Christa, dem Hinweis, dass hier mit einer kranken Person sowieso ein Hindernis bzgl. Eigenbedarf vorliegt und natürlich dem Hinweis auf 577a BGB für den Fall, dass hier eine Wohnungsumwandlung vorläge:

Wie wär’s mit dem Punkt

  • A. organisiert für den Allolllolkranken (hicks) eine adäquate neue Wohnung (Absprache mit den zuständigen Ämtern bzgl. der Größe, etc), hilft beim Umzug und kauft danach die gewünschte Wohnung

Dabei wird man sehen, dass es nicht nur unwahrscheinlich, sondern auch nahezu unmöglich ist, dieses zu realisieren.

Gruß
HH

Die Eigenbedarfskündigung ist sicherlich rechtlich möglich und zulässig. das ist unproblematisch.

Problem, Mieter zieht zum Termin nicht aus, weil er keine Ersatzwohnung findet oder sich vielleicht krankheitsbedingt auch nicht richtig kümmern kann.

Dann muss man Räumungsklage erheben. Das kostet alles Geld (was man voraussichtlich nicht vom Mieter wird eintreiben können !)
Und vor allem dauert es. Das kann 1 Jahr dauern plus der Vorlauf der regulären Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten.

Obdachlos würde er nicht werden, die Stadt muss sich am Ende kümmern und ihn notfalls in einer städtischen Unterkunft einquartieren bis er etwas neues findet.
Und seinen Hausrat/Möbel müsstest Du einlagern lassen, wenn er nicht alles mitnehmen kann. Auch auf deine Kosten.

MfG
duck313

nun ja, das würde ich so nicht unterschreiben. Ich habe schon mit Städten in anderen Fällen gesprochen, bei denen es hieß: Es tut uns leid, Herr HH, wir können dem XYZ keine Wohnung geben, denn wir haben einfach keine mehr … („Sozialwohnungen“ sind hier gemeint), und auch sonst nirgendwo unterbringen"

D.h. selbst wenn die Stadt verpflichtet ist, es zu tun, gibt es Städte, die es nicht tun können.

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Wenn die Stadt aber keine adäquate Wohnung hat und ihn nirgendwo einquartieren kann, besteht die Möglichkeit, dass sie die bisher bewohnte Wohnung beschlagnahmt und diese dem Mieter zuweist :

:paw_prints:

Würde ich nicht generell machen, weil vermieteter Wohnraum halt oft um einiges günstiger zu erwerben ist.

Ich würde eine klare Rechtsauskunft einholen, wie speziell für deinen Fall der Mieter dann gegebenenfalls rauszubekommen ist. Die paar hundert Euro sinds wert.

Zweitens würde ich mir schon zutrauen, den Mann dann irgendwie auch gegen die mietrechtlichen Gegebenheiten rauszubekommen. Damit meine ich nicht primär Drohungen/Belästigungen etc., sondern z.B. finanzielle Anreize.

Obdachlos würde er nicht gleich werden, sondern würde schlimmstenfalls vorübergehend in den Einrichtungen der kommunalen Obdachlosigkeitsvermeidung landen. Wenn jemand in Deutschland längerfristig obdachlos ist, dann in den meisten Fällen, weil er aus persönlichen Gründen die Wiedereingliederungshilfe nicht annehmen kann.

Gruß

Hallo,

wie lange wohnt der Mieter schon in der Wohnung? Es kann aus meiner Sicht nur fristgerecht gekündigt werde, Wenn er schon lange da wohnt, dann muss man demenstsprechend lange warten.

Grüße

Hi KK,

mag sein, für die dort genannten „schwersten Notlagen“ und für 2 Monate … und dann?

Meine Aussage ist die aus meiner Erfahrung, dass einige Städte sich um diese Angelegenheit einen feuchten Kehricht kümmern (und auch die genannte Option für die 2 Monate nicht ausnutzen)

Gruß
HH

fristgerecht,
ja was steht ueberhaupt im Mietvertrag. Der wird naemlich generell bei Kauf uebernommen.

Wenn es sich um einen normalen unbefristeten Mietvertrag handelt und um eine normale Wohnung, die keine Einliegerwohnung o.ä. ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das sind für den Vermieter:

  • drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren
  • sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren
  • neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren

:paw_prints:

Nicht so ganz. Wenn der Bedarf bereits zu dem Zeitpunkt bestanden hat, zu dem ein Objekt gekauft wurde, von dem der Käufer wusste, dass es ohne Befristung vermietet ist, d.h. der Kauf von vornherein mit der Absicht der „Entmietung“ verbunden war, und wenn vergleichbare nicht vermietete Objekte am Markt sind, findet nicht jeder Richter, dass es unproblematisch ist, den Mieter als nicht benötigtes Zubehör mal eben rauszusetzen.

Schöne Grüße

MM

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Hi KK,

§ 573 BGB spricht von einem „berechtigen Interesse“, welches für die ordentliche Kündigung seitens des VM benötigt wird. Welches berechtigte Interesse läge hier vor, wenn dieses die Alternative zur „Eigenbedarfskündigung“ sein soll und somit 573 (2) nicht zur Verfügung steht?

Gruß
HH

Guten morgen!

Vielen dank für Ihre Mühe mir in diesem fikitven Fall Erklärungen anzubieten.
Finde es große Klasse, das es Menschen wie Sie gibt die Ihnen unbekannte User mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Vielen, vielen Dank und schöne Feiertage. Sie haben mir sehr geholfen!

Hallo Maik31,

ich habe in unserem Mehrfamilienhaus den Fall erlebt, dass ein Ehepaar eine Wohnung gekauft hat, in der eine betagte Mieterin seit 40 Jahren gelebt hat. Die Mieterin war alt uns sie konnte sich die Wohnung aus Geldmangel seinerzeit nicht selbst kaufen, obwohl sie nicht Hartz IV war.

Dann ergab es sich, dass den Eigentümern ihr bis dahin zur Miete bewohnte Haus gekündigt wurde und sie ihrerseits eine Bleibe suchen mussten. Sie wollten die alte Dame aus ihrer Eigentumswohnung heraus haben und selbst einziehen.

Das war nicht möglich. Sie hatte eine Art ‚Bestandsschutz‘ oder Bleiberecht oder wie immer das heißt.
Der Fall hatte sich damals quasi über Nacht erledigt, als die Mieterin schwer stürzte und nach ihrem Krankenhausaufenthalt ins Pflegeheim kam.

Eine Räumungsklage samt einer Unterbringung in einer städtischen Notunterkunft musste sie jedenfalls nicht befürchten. Glücklicherweise.

Welcher Unterschied bzw. welche Schutzwürdigkeit besteht eigentlich zwischen einer alten Klein-Rentnerin und einem harmlosen alkoholkranken Hatz IV-ler? Beide wollen wohnen und ein bisschen leben!

Ich verstehe Dich und Deinen Wunsch, möglichst bald einzuziehen. Aber suche Dir lieber etwas Unbelastetes.

LG