weiss jemand, ob man in Deutschland als Künstlerin seine Bilder zB. an eine Geschenkboutique verkaufen darf. Also direkt ins Geschäft gehen, dort anfragen, ob Interesse besteht für ein Wiederverkauf. Oder braucht man dafür eine spezielle Genehmigung?
Ja, die braucht man, wenn das „eigenschöpferische Gesamtbild“ der angebotenen Werke keine ausreichende „Gestaltungshöhe“ erreicht, so dass die Tätigkeit als Gewerbe anzusehen ist.
Tut mir leid um die Begriffe, die habe nicht ich erfunden, sondern der BFH (11.7.91, IV R 33/90).
Bei „Geschenkboutique“ denke ich so ein bissele daran. Sowas z.B.:
Natürlich darfst du deine Bilder verkaufen. Wenn es aber gewerblich ist (siehe Anmerkungen von @Aprilfisch in Bezug auf die Abgrenzung Kunst / Gewerbe), dann ist eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde (eigentlich) vorgeschrieben, das Unterlassen der Gewerbeanmeldung ist dann eine Ordnungswidrigkeit.
Das „eigentlich“ bezieht sich darauf, dass bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Gewerblichkeit vorliegt und dass sich in der Praxis niemand für Bagatellfälle interessiert.
Die Erlaubnis, die Bilder außerhalb der eigenen Betriebsstätte anzubieten, heißt Reisegewerbekarte.
Dass die Malereiwerkstatt als Gewerbe angemeldet worden ist, ist ein Indiz (kein Beweis) dafür, dass es sich nicht um eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit handelt. Wenn Du Deine Tätigkeit von Dir selber aus als Gewerbe klassifizierst, musst Du, wenn Du die Bilder bei potenziellen Kunden und nicht in Deinem Atelier anbieten willst, eine Reisegewerbekarte haben.
Darauf wollte ich hinaus. Bei sogenannten Druckwerken soll dies jedoch nicht erforderlich sein. Auch ist mir unklar, ob dies nur bei Verkauf an Privatpersonen gilt, oder auch bei Geschäften. Ich habe bei der entsprechenden Behörde nachgefragt, um ganz sicher zu gehen, und dies doch etwas komplizierter zu sein scheint
Dir und auch allen anderen danke ich jedenfalls sehr für die Hilfe!!
Was spricht denn eigentlich dagegen, ganz schlicht ein Reisegewerbe anzumelden?
Wohnst Du in einer so gierigen Gemeinde, dass das unerschwinglich ist?
Und vor allem: Weshalb schätzt Du Dein eigenes Schaffen nicht als künstlerisch ein? Kunst ist ihrer Natur nach frei, und es gibt nur ganz wenige besonders gelagerte Fälle, in denen das Malen von Bildern eindeutig einem Gewerbebetrieb zuzuordnen ist.
Bei einem Reisegewerbe ist Werbung so gut wie unmöglich/nicht erlaubt. Keine Flyer, keine Anzeigen usw. weil das ausschreiben von Kontaktdaten nicht erlaubt ist. Da wäre man als Kunstschaffende ganz schnell verloren.
Bezüglich Gewerbebetrieb, sobald man Bilder online verkauft (zB. Online-Shop usw.) es nach meiner Recherche ein Gewerbe anzumelden gilt, da man sich damit in den Online-Handel begibt.
ist nicht richtig, solange es sich um selbst geschaffene Bilder handelt und die Tätigkeit als Maler nicht bereits für sich selbst als gewerblich einzustufen ist (Auftragsarbeiten, Kopien ohne eigene künstlerische Leistung, Serienproduktion).
Warum sollte der Weg der Vermarktung eigener Werke ein Kriterium für die Abgrenzung Künstler/Gewerbebetrieb sein?
Jetzt hat es mich aber doch gereizt, weil Deine Aussagen doch recht vage sind und offenbar vieles vom Hörensagen und nicht von den konkreten hier zutreffenden Rechtsquellen kommt.
Und schwups! - mit der Lektüre von § 55b GewO ist das ganze Thema Reisegewerbekarte für Dich erledigt. Einfach weg.
Sorry, aber ich habe mich sehr wohl auf entsprechenden Rechtsseiten informiert.
Ein Auszug davon bezüglich gewerblich oder nicht:
„Der eigene Online-Vertrieb von Kunstwerken ist schlichtweg gewerblich. Mit dem Eigenvertrieb von Kunst im Internet schaffen Sie laut Rechtsprechung eine „neue Erwerbsgrundlage“, im Gegensatz zur Bereitstellung von Malerei für einzelne Auftraggeber oder zum Vertrieb durch Dritte.“
Danke, und habe ich. Hier ist aber das Wort „Geschäftsbetrieb“ ausschlaggebend.
Ein Reisegewerbender hat in der Regel ja kein Geschäftsbetrieb, und soll heißen, dass zum Beispiel ein Installateur einer Sanitär-/Heizungsfirma für eine neue Heizung beim Kunden einzubauen, dieser keine solche Reisegewerbekarte benötigt.
bieten genau dann seriöse Informationen, wenn es sich um Gesetzestexte, Kommentare und veröffentlichte Urteile (vom LG aufwärts) handelt. Wer irgendwas daherredet, ohne eine Rechtsquelle benennen zu können, braucht nicht weiter ernst genommen zu werden.
Und jetzt versuchst Du bitte, § 55b GewO nochmal Wort für Wort zu lesen, und fragst Dich nach jedem Teilsatz, ob Du verstanden hast, was da steht.
Beispiel:
soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht
was bedeutet „im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes“? Wessen Geschäftsbetrieb ist gemeint? Wenn Du in eine Geschenkboutique gehst und Deine Sachen anbietest - wer ist die andere Person, die Du da aufsuchst, und wo oder was ist der Geschäftsbetrieb der anderen Person?
das hatte ich befürchtet. Willi Oberlander schreibt hier was zum Thema „Vertrieb digitaler Drucke“, das ist was ganz anderes als wenn Du von Dir selbst geschaffene Bilder in Geschenkboutiquen anbietest.
Nein - die hatte ich schon gelesen, als ich Dich nochmal drum angebettelt habe, den Text von § 55b GewO nach Kräften nicht bloß zu lesen, sondern auch zu verstehen. Dass Du schreibst
zeigt, dass Du weiter auf Deinem Lesefehler beharrst. Ich bin nämlich zwar eine andere Person, aber es gibt keinen „Rahmen meines Geschäftsbetriebes“, alldieweil ich keinen Geschäftsbetrieb habe.
Versuche nochmal zu verstehen, was „soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht“ bedeutet. Die Hervorrhebungen sind von mir, vielleicht geht es dann etwas leichter.
Online-Handel ist nun mal gewerblich und dafür brauchst du einen Gewerbeschein, sonst darfst du, soviel ich weiss, auch keine Rechnungen schreiben. Einfache Quittungen sind bei Online-Geschäften nicht erlaubt.
Wegen der Reisegewerbekarte, ich weiss was du meinst, aber ich sehe das anders. Vielleicht finde ich die Seite noch, wo ich das gelesen habe, und weshalb ich das so verstehe.
weiß man gar nicht, wo man anfangen soll aufzuräumen.
Vielleicht so:
(1) Wo in der Gewerbeordnung oder sonstwo steht, dass nur Gewerbetreibende Rechnungen schreiben dürfen? Das Thema, das Du plötzlich aus dem Hut zauberst, hat zwar überhaupt gar nix damit zu tun, dass Du als Künstler kein Gewerbe betreibst, aber vielleicht kann ich Dir an diesem Beispiel erklären, was ich mit „Rechtsquelle“ meine.
Ich könnte Dir ja auch mal die letzte Rechnung von meiner Zahnärztin zeigen…
(2) Mit
Mit dem Eigenvertrieb von Kunst im Internet schaffen Sie laut Rechtsprechung eine „neue Erwerbsgrundlage“, im Gegensatz zur Bereitstellung von Malerei für einzelne Auftraggeber oder zum Vertrieb durch Dritte.
gibt Willi Oberlander (dass er sich mit dem Doktor schmückt, kam mir gleich ein bissele seltsam vor - schau mal, bei wie vielen Autoren von Kommentaren „Dr.“, „Dr. habil.“ oder „Prof.“ beim Namen steht, und wie viele davon tatsächlich keinen dieser Grade oder Titel haben) eine persönliche Meinung wieder. Wenn er so in einer Klausur schriebe, gäbe das Null Punkte, weil er nicht sagt, welche „Rechtsprechung“ er meint.
Mit seiner Ansicht, die da ein bissele durchklingt, dass ein Künstler sich gar nicht selber um den Vertrieb seiner Sachen kümmern darf, sondern diesen einem Galeristen überlassen muss, ist er jedenfalls irgendwo im 19. Jahrhundert stecken geblieben - kein Gutachter wird ihm in diesem Punkt folgen.
Wer den eigenen Vertrieb seiner Werke als Künstler klar von einem Handelsgewerbe abgrenzen will, betreibt seine Homepage nicht mit den Funktionen eines „Online-Shops“ (Warenkorb, Bestellung, Zahlung usw.), sondern gibt dort nur seine Kontaktdaten an und überlässt es Interessenten, sich an ihn zu wenden. Das kann dann ungefähr so aussehen wie bei Hermann Weber, mit dem ich mal zur Schule gegangen bin:
Kannsch Dir ja mal überlegen, ob Weber tatsächlich etwas dagegen hat, wenn Leute sich an ihn wenden, weil sie Sachen von ihm kaufen wollen.
Wie auch immer - dann bleib halt in Gottes Namen bei Deinem Gewerbe, es tut nicht weh und kostet Dich weiter nix.
(3)
Ich „sehe“ das nicht irgendwie, sondern ich lese ganz schlicht, was in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung steht. Daran ist nichts zu interpretieren, deswegen hab ich sie Dir wörtlich an die Hand gegeben - den Satz braucht man nicht zu erklären, und es ist kein Zufall, dass er genau so da steht wie er da steht, und dass auch nicht zwischen „Aufsuchen“ mit oder ohne vorheriger Terminvereinbarung unterschieden wird. Der Satz bedeutet ganz banal, dass man nur eine Reisegewerbekarte braucht, wenn man bei Leuten Hausieren geht, die selber kein Gewerbe betreiben.
Bei dieser Gelegenheit: Kennst Du das deutsche Sprichwort
nein! in dem Link ist ausdrücklich die Rede, dass der Verkauf von eigenen Werken (Einzelbilder oder Kleinserien) Kunst ist und damit nicht angemeldet werden muss.
Erst bei einer Serienfertigung liegt ein Gewerbe vor.