Hallo!
Wenn Du den Wunsch hast auszuziehen, dann mach das auch. Das steht jedem Menschen noch nach unserem Grundgesetz und der UN-Konvention für Menschenrechte frei.
Das gilt auch für die Übermenschen von Hartz 4.
Doch einiges solltest Du beherzigen oder beachten:
Auf jeden Fall einen schriftlichen Antrag beim „Hartz 4- Amt“ stellen und diesen gut begründen.
Wenn Ihr zusammengezogen seid, werdet Ihr als Bedarfsgemeinschaft geführt und das bedeutet nicht nur jeden Monat ca. 80 € wenigen im Portemonnaie, sondern auch Verantwortung dem Anderen gegenüber.
Du musst umziehen, weil es einen wichtigen Grund gibt? Was ist ein wichtiger Grund?
Ein wichtiger Grund kann z.B. sein: Arbeitsaufnahme, Scheidung, Trennung, Bildung einer Ehe oder Partnerschaft, Gewalt Unbewohnbarkeit der Wohnung durch höhere Gewalt, Feuer, Wasser, Baufälligkeit. Dokumentierte Auseinandersetzungen mit Mietern oder Vermietern, die ein friedliches Miteinander unmöglich machen. Krankheit, verursacht oder begünstigt durch die Wohnumstände, die nicht zu beseitigen sind. Fluglärm, Kneipe oder Disco im Haus, keine Nachtruhe. Dadurch schwere Schlafstörungen, etc. belegbar durch ärztliche Attests. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein Antrag auf Umzug zu stellen und ansonsten wird wie bei Punkt 1. verfahren.
Du willst umziehen, weil Du ein anderes Umfeld wünschst oder Du dichter bei Bekannten, Verwandten oder Freunden leben möchtest?
In einem solchen Fall zahlt das JobCenter weder Umzug, noch Kaution. Auch Erstausstattung wird dann nicht gewährt. Zu beachten ist unbedingt, dass die neue Wohnung angemessen in Preis und Größe ist, sowie die alte Miete unter keinen Umständen überschritten werden darf. Das JobCenter zahlt sonst nur die Kosten der Unterkunft in Höhe der alten Miete! Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn sie Innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinien Ihrer Kommune, Gemeinde, Stadt, Landkreis umziehen. Bei Zuständigkeitswechsel, z.B. Umzug in ein anderes Bundesland, gelten selbstverständlich die Höchstgrenzen der Angemessenheit. Eine Genehmigung für einen solchen Umzug benötigen Sie nicht.
Der Umzug von so genannten U25 („Jugendlichen“, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
Wer in diese Gruppe fällt und noch bei seinen Eltern wohnt, darf grundsätzlich nicht ausziehen. Sollten Sie sich dennoch für einen Auszug ohne wichtigen Grund entscheiden, so erhalten sie lediglich 80 Prozent des Hartz IV Regelsatzes, mehr nicht. Die Kosten der Unterkunft werden nicht übernommen. Wichtige Gründe für einen Umzug wären die unter den vorherigen Punkten genannten, sowie Zerwürfnis mit den Eltern (dokumentiert durch z.B. Polizei, Jugendamt, Familienhilfe). Schwangerschaft, Aufnahme einer Ausbildung Ehe, Partnerschaft. Wird einem Umzug zugestimmt, so ist die Erstausstattung (§ 24 SGB II) für die gesamte Wohnung zu beantragen. Dazu gehören alle Haushaltsgeräte, vom Wasserkocher bis zur Waschmaschine ebenso, wie Geschirr, Besteck, Kochtöpfe, Pfannen, Handtücher, Wäsche, Bekleidung, Lampen, Vorhänge, Schränke, Tisch Stühle, Bett etc. Also die Liste für den Erstausstattungsantrag so detailliert wie möglich erstellen. Die Bedürftigkeit wird vor Ort geprüft!
Bitte beachte auch die eventuelle Befangenheit des Fallmanagers/Vermittlers. Das ist ein Grund, Diesen zu wechseln.
Denke bei dem Antrag auch an den Gleichheitsgrundsatz; Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Grundgesetz verbietet es, jemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen.
Vergiss nicht einmalige Beihilfen im SGB II Teil I /Erstausstattung mit zu beantragen.
So und dann hör Dir erst einmal an, was die im Amt zu sagen haben. Du reagierst mit folgenden Argumenten:
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
- Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muß man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
- Man muß mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre
alt ist.
- lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
- Man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.
Anerkannte Gründe für einen Umzug:
Um von dem ARGEN Geld zu bekommen, muß man seinen Umzugswunsch begründen. Der reine Drang nach einem Tapetenwechsel reicht jedoch nicht, um einen Umzug bezahlt zu bekommen.
Gründe, die von der ARGE akzeptiert werden, sind:
• Scheidung und daraufhin Auszug aus gemeinsamer Wohnung
• Unbewohnbarkeit der alten Wohnung (z.B. Schäden am Bau oder schwere Krankheit / Folgen eines Unfalls, so dass Sie nicht mehr alleine in der Wohnung zurechtkommen)
• Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Stadt (nicht verpflichtend, aber üblich)
Bei allen Gründen ist es wichtig, dass Sie Nachweise dafür erbringen – also entsprechende Papiere, Fotos, Atteste.
Gründe, die von der ARGE nicht akzeptiert werden, sind:
• die Aussicht oder Hoffnung auf bessere Arbeitschancen in einer anderen Stadt
• wenn Personen unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen wollen – Ausnahmen: eine Schwangerschaft, eine Ausbildung in einer anderen Stadt oder unzumutbare soziale Verhältnisse im Elternhaus
Geht der Umzug von der ARGE aus – etwa wegen einer bisher „unangemessenen“ Wohnungsgröße oder um anderweitig Kosten zu sparen – ist das Amt verpflichtet, den Umzug komplett zu bezahlen.
Wenn das alles nicht hilft, dann musst Du eine Einklage also eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen.
Du musst dabei aber den Anspruch und den Grund unbedingt beachten, wie z. Bsp. Hier:
Anordnungsanspruch: Einem Bezieher von Alg II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, er darf also umziehen, wann immer er will. Genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Weiterhin steht Ihr das Grundrecht auf Freizügigkeit, Artikel 11 Grundgesetz zur Seite.
Anordnungsgrund: Trotz mehrfacher Anträge und Anfragen wird der Antragstellerin eine Beantwortung mehrfach versagt, wobei hier scheinbar die Kostenübernahme des Umzuges, durch Nichtbeantwortung, also Zustimmung, bewußt ausgehebelt werden soll.
Noch Fragen?
Tschüß