Eigene Wohnung, Harzt4 + Minijob

Hallo!

Ich (18, Minijob) möchte unbedingt ausziehen!
Mein Freund (23, Hartz4 Empfänger) und ich suchen nun eine gemeinsame Wohnung.

Meine Frage ist nun.
Wie wirkt sich mein Job darauf aus, wenn ich bei Ihm über sein Hartz4-Bedarf in eine Wohnung ziehe!

Was für Wege und Mittel gibt es da?

Würde mich sehr über eine schnelle Antwort freuen.

(Antworten wie: Du bist 18,bleib bei deinen Elter könnt ihr gerne weg lassen, ich hab schon meine Gründe)

))

Wenn Ihr, egal wie auch immer zusammenzieht wirst Du sicher auch ALG 2 beantragen müssen weil das Geld vom Minijob nicht ausreicht. Ihr müsst dann Euch auf dem Jobcenter als Wohngemeinschaft eintragen lassen ( gilt für 1 Jahr ). Dann wird Dein Geld nicht angerechnet. Nach einem Jahr zählt Ihr als Bedarfsgemeinschaft und dann wird Euer Geld zusammengelegt.

Also das mit dem Antrag klappt ja nicht, weil ich ja 25 sein muss.
Sonst müssen meine Eltern das ja zahlen, wurde mir zumindest so beim Jobcenter mitgeteilt!

Deswegen will er sich ja eine Wohnung nehmen und das von seinem Hartz4 bezahlen. Er hat ja Anspruch auf eine Wohnung.

Nur werde ich da mit angerechnet?

Hallo!
Wenn Du den Wunsch hast auszuziehen, dann mach das auch. Das steht jedem Menschen noch nach unserem Grundgesetz und der UN-Konvention für Menschenrechte frei.
Das gilt auch für die Übermenschen von Hartz 4.
Doch einiges solltest Du beherzigen oder beachten:
Auf jeden Fall einen schriftlichen Antrag beim „Hartz 4- Amt“ stellen und diesen gut begründen.
Wenn Ihr zusammengezogen seid, werdet Ihr als Bedarfsgemeinschaft geführt und das bedeutet nicht nur jeden Monat ca. 80 € wenigen im Portemonnaie, sondern auch Verantwortung dem Anderen gegenüber.

Du musst umziehen, weil es einen wichtigen Grund gibt? Was ist ein wichtiger Grund?
Ein wichtiger Grund kann z.B. sein: Arbeitsaufnahme, Scheidung, Trennung, Bildung einer Ehe oder Partnerschaft, Gewalt Unbewohnbarkeit der Wohnung durch höhere Gewalt, Feuer, Wasser, Baufälligkeit. Dokumentierte Auseinandersetzungen mit Mietern oder Vermietern, die ein friedliches Miteinander unmöglich machen. Krankheit, verursacht oder begünstigt durch die Wohnumstände, die nicht zu beseitigen sind. Fluglärm, Kneipe oder Disco im Haus, keine Nachtruhe. Dadurch schwere Schlafstörungen, etc. belegbar durch ärztliche Attests. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist ein Antrag auf Umzug zu stellen und ansonsten wird wie bei Punkt 1. verfahren.

Du willst umziehen, weil Du ein anderes Umfeld wünschst oder Du dichter bei Bekannten, Verwandten oder Freunden leben möchtest?
In einem solchen Fall zahlt das JobCenter weder Umzug, noch Kaution. Auch Erstausstattung wird dann nicht gewährt. Zu beachten ist unbedingt, dass die neue Wohnung angemessen in Preis und Größe ist, sowie die alte Miete unter keinen Umständen überschritten werden darf. Das JobCenter zahlt sonst nur die Kosten der Unterkunft in Höhe der alten Miete! Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn sie Innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinien Ihrer Kommune, Gemeinde, Stadt, Landkreis umziehen. Bei Zuständigkeitswechsel, z.B. Umzug in ein anderes Bundesland, gelten selbstverständlich die Höchstgrenzen der Angemessenheit. Eine Genehmigung für einen solchen Umzug benötigen Sie nicht.

Der Umzug von so genannten U25 („Jugendlichen“, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
Wer in diese Gruppe fällt und noch bei seinen Eltern wohnt, darf grundsätzlich nicht ausziehen. Sollten Sie sich dennoch für einen Auszug ohne wichtigen Grund entscheiden, so erhalten sie lediglich 80 Prozent des Hartz IV Regelsatzes, mehr nicht. Die Kosten der Unterkunft werden nicht übernommen. Wichtige Gründe für einen Umzug wären die unter den vorherigen Punkten genannten, sowie Zerwürfnis mit den Eltern (dokumentiert durch z.B. Polizei, Jugendamt, Familienhilfe). Schwangerschaft, Aufnahme einer Ausbildung Ehe, Partnerschaft. Wird einem Umzug zugestimmt, so ist die Erstausstattung (§ 24 SGB II) für die gesamte Wohnung zu beantragen. Dazu gehören alle Haushaltsgeräte, vom Wasserkocher bis zur Waschmaschine ebenso, wie Geschirr, Besteck, Kochtöpfe, Pfannen, Handtücher, Wäsche, Bekleidung, Lampen, Vorhänge, Schränke, Tisch Stühle, Bett etc. Also die Liste für den Erstausstattungsantrag so detailliert wie möglich erstellen. Die Bedürftigkeit wird vor Ort geprüft!

Bitte beachte auch die eventuelle Befangenheit des Fallmanagers/Vermittlers. Das ist ein Grund, Diesen zu wechseln.
Denke bei dem Antrag auch an den Gleichheitsgrundsatz; Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Grundgesetz verbietet es, jemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen.
Vergiss nicht einmalige Beihilfen im SGB II Teil I /Erstausstattung mit zu beantragen.
So und dann hör Dir erst einmal an, was die im Amt zu sagen haben. Du reagierst mit folgenden Argumenten:
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:

  1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muß man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
  2. Man muß mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
  • lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre
    alt ist.
  • lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
  1. Man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.
    Anerkannte Gründe für einen Umzug:
    Um von dem ARGEN Geld zu bekommen, muß man seinen Umzugswunsch begründen. Der reine Drang nach einem Tapetenwechsel reicht jedoch nicht, um einen Umzug bezahlt zu bekommen.
    Gründe, die von der ARGE akzeptiert werden, sind:
    • Scheidung und daraufhin Auszug aus gemeinsamer Wohnung
    • Unbewohnbarkeit der alten Wohnung (z.B. Schäden am Bau oder schwere Krankheit / Folgen eines Unfalls, so dass Sie nicht mehr alleine in der Wohnung zurechtkommen)
    • Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Stadt (nicht verpflichtend, aber üblich)
    Bei allen Gründen ist es wichtig, dass Sie Nachweise dafür erbringen – also entsprechende Papiere, Fotos, Atteste.

Gründe, die von der ARGE nicht akzeptiert werden, sind:
• die Aussicht oder Hoffnung auf bessere Arbeitschancen in einer anderen Stadt
• wenn Personen unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen wollen – Ausnahmen: eine Schwangerschaft, eine Ausbildung in einer anderen Stadt oder unzumutbare soziale Verhältnisse im Elternhaus

Geht der Umzug von der ARGE aus – etwa wegen einer bisher „unangemessenen“ Wohnungsgröße oder um anderweitig Kosten zu sparen – ist das Amt verpflichtet, den Umzug komplett zu bezahlen.
Wenn das alles nicht hilft, dann musst Du eine Einklage also eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen.
Du musst dabei aber den Anspruch und den Grund unbedingt beachten, wie z. Bsp. Hier:
Anordnungsanspruch: Einem Bezieher von Alg II steht das Grundrecht auf Freizügigkeit zu, er darf also umziehen, wann immer er will. Genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.
Weiterhin steht Ihr das Grundrecht auf Freizügigkeit, Artikel 11 Grundgesetz zur Seite.
Anordnungsgrund: Trotz mehrfacher Anträge und Anfragen wird der Antragstellerin eine Beantwortung mehrfach versagt, wobei hier scheinbar die Kostenübernahme des Umzuges, durch Nichtbeantwortung, also Zustimmung, bewußt ausgehebelt werden soll.
Noch Fragen?
Tschüß

Wenn er dann eine Wohnung hat kannst Du ja zu ihm ziehen. Dann muss er Dich auf dem Jobcenter mit angeben, aber erst wenn er die Wohnung schon hat. Aber nicht beirren lassen, im ersten Jahr als Wohngemeinschaft anmelden, nicht als Bedarfsgemeinschaft. Das seit Ihr erst nach einem Jahr. Als Wohngemeinschaft dürfen sie Deine Einkünfte nicht anrechnen, als Bedarfsgemeinschaft werden sie angerechnet. Natürlich werden sie ihm den Wohn- und Heizkostenzuschuss nicht in voller Höhe zahlen weil Du auch einen Beitrag dazu leisten musst.

Dankeschön :smile:
Das hat mir sehr weiter geholfen!

Dankeschön :smile:
Jetzt weiß ich mehr als Bescheid! :smiley:

Aber echt vielen dank für die Mühe :smile:

Ich hoffe es hilft. Viel Glück.Denke immer daran: alles schriftlich mit Kopie und nie allein zum Amt gehen.

Hallo

Ich (18, Minijob) möchte unbedingt ausziehen!

Mal vermutend, dass du derzeit noch bei deinen Eltern wohnst: Sofern du deinen Lebensunterhalt und deine eigenen Wohnkosten finanzieren kannst, spricht nichts gegen einen Auszug - du bist ja volljährig.

Wie wirkt sich mein Job darauf aus, wenn ich bei Ihm über sein Hartz4-Bedarf in eine Wohnung ziehe!

Was meinst du mit „über seinen Hartz 4 -Bedarf“ ? Dass du selber ebenfalls ALG2-/Hartz IV beziehen willst ?
Falls du derzeit bei deinen Eltern lebst: Ein Auszug/ eigene Unterkunftskosten für unter 25 Jährigen werden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nur in Härtefall- Ausnahmen bewilligt (z.B. bei sehr schwierigen Familienverhältnissen; in dem Fall das Jugendamt kontaktieren). Ab 18/ Volljährigkeit des Kindes müssen Eltern ihr Kind aber nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen - und eine Auszugsaufforderung seitens der Eltern wäre z.B. ebenfalls so ein Härtefall, der (grundsätzlich) eigene Unterkunftkosten nach SGB II für jemanden unter 25 J. begründen kann. SGB II- /ALG2- vorrangige Ansprüche (wie z.B. elterlicher Unterhalt, Wohngeld, BAB /Bafög usw.) sind aber geltend zu machen und werden überprüft. - Für Azubis werden nur unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach SGB II bewilligt: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Mein Freund (23, Hartz4 Empfänger) und ich suchen nun eine gemeinsame Wohnung.

Wohnt er derzeit noch bei seinen Eltern, gilt für ihn Dasselbe: Eigene Unterkunftskosten erhält er nur , falls bei ihm ein Härtefallgrund vorliegt.
Lebt er bereits in einer eigenen Wohnung und du ziehst bei ihm ein, muss er deinen Einzug umgehend (im eigenen Interesse: nachweislich schriftlich) beim Jobcenter melden. Du musst dich dann kopfanteilig (= bei zwei Personen: zur Hälfte) an den Unterkunftskosten beteiligen, und er bekommt entsprechend „nur noch“ seinen Anteil/ seine Hälfte an den Unterkunftskosten vom Jobcenter.
Ob dein Vermögen und Einkommen (über die zu teilenden Wohnkosten hinausgehend ) bei den Bedarfen deines Freundes berücksichtigt / angerechnet wird, hängt davon ab, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben gestalten werdet. Davon ist abhängig, ob Ihr eine „Verantwortungs- und Einstehens- Bedarfsgemeinschaft“ nach § 7 SGB II darstellt… oder nicht. Unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenlebend bildet Ihr nur dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn Ihr auch gemeinsam wirtschaftet. Schau mal hier rein - da habe ich das ausführlich erklärt (Beitrag von Larah10) : http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste…

Seid Ihr keine Bedarfsgemeinschaft, hast du mit seinem ALG2-Bezug nichts zu tun, trägst deine Hälfte der Wohnkosten und musst dich nur um deinen eigenen Lebensunterhalt bekümmern.

Lebt Ihr als Bedarfsgemeinschaft zusammen, musst du mit deinem anrechenbaren Einkommen ggf. auch für die Lebens- und Wohnbedarfe deines Freundes aufkommen (und er umgekehrt auch für deine).

Hat er derzeit bereits eine eigene Wohnung/ Unterkunft außerhalb des Elternhauses und will dort ausziehen, um mit dir woanders in eine neue Wohnung zu ziehen, muss er einige Punkte berücksichtigen -> siehe hier alles zum Umzug mit und ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Er bekommt die Zustimmung des Jobcenters (und damit auch die umzugsbedingten Kosten) nur dann, wenn sein Umzug „erforderlich“ ist. Zieht er aus, um mit dir eine Bedarsfgemeinschaft zu gründen, wird er die Zustimmung bekommen - andernfalls nur, wenn er einen guten (anderen) Grund für seinen Umzug hat.

LG

Hallo,

kommt mir bekannt vor. Habe ich hier auch. Musst du mit dem Amt abklären. Wenn ihr zusammen zieht wird dein Job angerechnet, wie normal. 100,-€ frei + 20% von 300,-€

Gruß

Kein Problem und viel Glück

Dankeschön :smile:
Das hat mir sehr weiter geholfen!

Hallo,
das Amt wird dein Einkommen bei deinen Freund mit anrechnen, da ihr ja eine Wohngemeinschaft bezieht, er muss es dem Jobcenter melden, wenn du bei ihm einziehst, dann wird sein Hartz4 neu berechnet. Leider ist es so, wenn er es nicht tut, gibts ärger.
LG elfie759