Eigentümerversammlung / Mehrheit ausreichen?

Hallo!

Eigentümer haben in den TOPs zur Eigentümmerversammlung Anbringung von Balkonen und Aufzügen, die bis zu Mio Euro Kosten und entsprechen gewaltige Nachzahlungen hervorrufen, da Umlage nicht ausreicht. Nun teilt die Verwaltung mit, dass zurAnnahme des Beschlusses eine einfache Mehrheit der Anwesenden ausreicht. Auch wenn man also dagegen gestimmt hat, bekommt derjenige einen Balkon und muss zahlen. Dabei sind Balkone bei uns im EG einfach gefährlich mE.

Stimmt das denn, dass dafür einfacher Mehrheit der Anwesenden ausreicht?! Wie kann das sein, das ist doch ein gewaltiges Vorhaben.

Wer zähl als Anwesender? Wenn man eine Vollmacht abgegeben hat und nicht dabei war - war er anwesend?

Was kann man gegen so einen Beschluss machen? Bin für jede Idee dankbar!

VG

Da irrt die Verwaltung, es bedarf bei einer WEG der Allstimmigkeit also wehrt Euch!
https://www.strunz-alter.de/kanzleiforum/balkonanbau-der-weg-bauliche-veraenderung-oder-modernisierung-erste-gerichtserfahrungen-der/
ramses90

Kann sein, kann aber auch nicht sein. Den letzten Absatz auf der verlinkten Seite hast du gelesen?

Hab ich, trotzdem kann die Verwaltung sich nicht einfach hinstellen und behaupten, dass die einfache Mehrheit genügt.
Weil bisher allerdings noch keine höhergerichtlichen Urteile vorzuliegen scheinen, wird das dann wahrscheinlich auf eine weitere richterliche Entscheidung hinaus laufen.
Evtl. weiss Witz ja noch mehr darüber.
ramses90

Natürlich nicht, vermutlich sind die Anforderungen des aktuellen WEG nicht erfüllt. Aber dem kann man nicht mit dem Verweis auf einen 12 Jahre alten Text entgegen treten, der auf einer veralteten Fassung eines inzwischen grundlegend überarbeiteten Gesetzes beruht. Insbesondere wurde die bis letztes Jahr erforderliche Einstimmigkeit bei derartigen Beschlüssen abgeschafft.

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Welche rechtliche Grundlage gibt die Verwaltung an?

Wenn sie abgeschafft wurde, heißt es dann dich, dass einfache Mehrheit genügt?

Ich werde nachfragen.

Dann solltest Du auch alle anderen Fragen stellen, die Du oben angeführt hast. Insgesamt Alles was Dir unklar ist.

Bei einfachen umbauten ja, dazu gibt es den §20 WEG

https://dejure.org/gesetze/WEG/20.html

Aber die Kostentragung im 21 relativiert dieses vorhaben

haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

ja und zwar war der bvollmächtige für den vollmachtsgeber anwesend.

na inzischen gibt es da einige Reformen im WEG bereich, was ja auch unter dem Text steht.

Die Verwaltung war nicht großzügig mit der Antwort und teilte mit, dass Grundlage dafür „Wohnungseigentumsgesetz“ ist. Nichts mehr.

Gelten bei der Abstimmung die Enthaltenen-Stimmen als Dafür-Stimmen?

Toll.
Wie ist denn diese Konversation abgelaufen? Konnte man nachfragen, in welchem Paragraphen da etwas steht? Oder hat man „Vielen Dank“ gesagt und war zufrieden?
„Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“ funktioniert im richtigen Leben fast nie.

Nimm ALLE Unterlagen und geh zur Rechtsberatung, vielleicht kommt dabei irgendwas raus.

Nein. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Man hätte auch zu Hause bleiben können.

In §25 WEG heißt es recht eindeutig:

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Um mal eine deutliche Überspitzung aufzuzeigen: es gibt 100 Eigentümer, alle sind anwesend. Bei einer Abstimmung enthalten sich 99. Dann bestimmt der eine, einzige, der seine Stimme abgegeben hat, über den Beschluss.

(Mit ist nicht bekannt, ob man, wie im Vereinsrecht, auch bei Eigentümerversammlungen andere Regeln vertraglich festlegen kann.)

Siehe dazu auch noch mal einen Kommentar von Haufe: Link

Dazu würde ich auch mal in die Teilungserklärung sehen.

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nein, denn dann ist es möglich, dass zu wenig Personen / Stimmanteile oder wie auch immer vo Ort sind und die Versammlung nicht beschlussfähig ist.

Wenn es ein gewisses Quorum gibt, dann kann sein, dass dies durch erhaltung nicht erreicht wird, dann würde die Enthaltung tazächlich eine ablehnende bedinung entfahlten.

Geht es um reine Stimmmehrheit, dann ja.