Eine Tat ist dann Aneignung, wenn sie äußerlich erkennbar darauf abzielt, dass der Täter die Sache behalten will. Beispiel: Der Täter schreibt seinen Namen in ein Buch, das ihm nicht gehört, das er aber auch nicht gestohlen hat, und stellt es in ein Regal seiner Privatbibliothek.
Das sollte reichen, ja.
Aus § 985 BGB kommt nur der Eigentümer zu seinem Recht, nicht der Mieter und auch nicht der Vermieter, so dieser nicht Eigentümer ist. Natürlich kann auch der Vermieter klagen, nur eben vielleicht nicht unter Berufung auf § 985 BGB. Diese Vorschrift ist aber nicht die einzige, die es im deutschen Recht gibt.
Nein, ich meine, dass § 985 BGB nur für den Eigentümer gilt. Was ich ja auch so geschrieben habe.
Vielleicht. Mit Sicherheit kann man schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen finden. Darum ging es mir aber nicht.
Man kann nicht rückwirkend aus einer Handlung eine Aneignung machen, indem man sich über seine Absichten erklärt. Ich verweise noch einmal auf die Definition in meinem ersten Posting. Sie entspricht der einschlägigen Rechtsprechung.
Die Herausforderung bei dem Versucht, § 246 StGB zu verstehen, liegt wohl in der Besonderheit, dass hier ein scheinbar subjektives Merkmal zum objektiven Tatbestand gehört.
Materiell-rechtlich könnte man sich eine Unterschlagung vorstellen. Denn der echte Sachverhalt ist ja weiter als der hier dargestellte. Prozessual ist darauf hinzuweisen, dass man bei einer Strafanzeige keine Paragrafen oder juristischen Termini benutzen muss. Man zeigt einen Sachverhalt an, und den kann jeder und jede ohne juristische Vorkenntnisse schildern.