Eigentum einbehalten

Hallo. Wenn man jemanden den Zweitschlüssel seiner Wohnung anvertraut hat 7nd dieser ihn nicht mehr rausgibt, kann man dann Anzeige erstatten ? Wenn ja wie nennt sich der genaue Vorwurf ? Danke

Hallo,

nach meinem laienhaften Rechtsverständnis dürfte das die „veruntreuende Unterschlagung“ sein.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 246 Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

In dem, von Dir geschilderten Fall käme Absatz 2 zum Tragen. Hier nochmal mit Kommentaren lang und breit ausgeführt.

Grüße
Pierre

2 Like

Dafür wäre aber die Voraussetzung, dass derjenige sich den Schlüssel zueignen will. Dass die Zueignung Ziel des Besitzers ist, kann man bei einem Goldbarren, einer Armbanduhr oder einem Fahrrad einigermaßen zielsicher annehmen, aber bei einem Schlüssel…? Der hat weder einen objektiven noch einen ideellen Wert, es sei denn, dass der andere Schlüsselsammler oder Dieb ist.

Insofern bliebe ich erst einmal im Zivilrecht und da besteht ein Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB.

1 Like

Glück Auf.
Ich nehme an, dass die Schlüsselherausgabe zur Trennungsgeschichte hier gehört:

Der Wohnungseigentümer hat Befürchtung, dass sich die Person, die den Schlüssel in Besitz hält, sich damit zur Wohnung Zutritt verschafft, um diese in Schutt und Asche zu verformen.

Hier müsste dann so eine Art Gerichtliche Verfügung erwirkt werden, die es der Person untersagt, sich der eigentümenden Person zu nähern und deren Wohnung zu betreten und überdies den Schlüssel dazu herauszugeben.

Dann bin ich raus. Die Geschichte habe ich nicht gelesen und werde auch nicht damit anfangen.

Hätte ich in der Hinsicht eine konkrete Befürchtung, würde ich nicht lange in Foren herumfragen, sondern kurzerhand das Schloss austauschen - so denn der Wert von Haus und Inhalt zusammen 50 Euro übersteigt.

2 Like

Wenn das ein großes Haus mit mehreren Parteien und Schließsystem ist, ist das nicht so einfach, fürchte ich.

1 Like

Naja, das schlimmste, was passieren kann, ist, dass man das Schloss der Wohnungstür tauscht und fürderhin einen zusätzlichen Schlüssel mit rumträgt.

1 Like

Ja, gut. da hast du auch wieder recht. Auch wenn die unberechtigte Person immer noch in der Lage ist, zumindest in das Treppenhaus zu gelangen.

Aber diese Theorie ist so derart grau, dass ein Werwolf dagegen ein Paradiesvogel ist.

Servus,

hast Du berücksichtigt, dass auch ganz ohne weiteren Vorwurf die Herausgabe des Schlüssels vor Gericht erstritten werden kann?

Schöne Grüße

MM

Bis dahin richtig. Und so lange man nicht weiß, mit welcher Intention der Schlüssel seinen Weg zurück nicht findet, ob da überhaupt eine Intention vorliegt, kann man die Frage auch nicht beantworten, womit Unterschlagung DESHALB nicht in Frage kommt nach Stand der Dinge.
Aber

…. Ist reine Spekulation und auch ein Stückweit Unsinn. Es kommt auf einen geringen materiellen Wert nicht an. Abgesehen davon kann der schon bei Schlüsseln sehr hoch liegen. Schlüssel können schnell zweistellige Beträge annehmen. Handelt es sich um bestimmte Schließanlagen, kann das gerne mal bedeuten, dass ein verlorener Schlüssel den Austausch einer ganzen Anlage nach sich zieht. Dann geht das je nach Gegebenheiten auch schon mal in den vier- oder gar fünfstelligen Bereich.
Außerdem liegt der Wert eines Schlüssels auch in der Regel nicht im materiellen Wert des Objekts an sich, sondern seinem Gebrauchszweck. Und der ist schon dann gegeben, wenn ich dadurch in der Lage bin, einen Gartenzaun zu öffnen, um mich auf der dahinter liegenden Wiese regelmäßig zu sonnen oder von da aus auf den See zu gucken. Der ist also hier nicht der springende Punkt.

Für Unterschlagung kommt es (anders als beim Diebstahl) auf die tatsächliche Zueignung an. Dazu zitiere ich diese Website:

Eine Zueignung liegt vor, wenn der Betroffene seinen Willen, die Sache zu behalten, durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt, also einen nach außen manifestierten Zueignungsakt vornimmt.

Von einer solchen Zueignung ist im UP keine Rede. Darum scheidet eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach dem Sachverhalt, wie er uns hier vorgestellt wurde, aus. Ein Zueignungswille, der sich nicht nach außen manifestiert, genügt nicht, und die bloße Nichtherausgabe einer Sache ist keine Unterschlagung. Darum ist auch das hier falsch:

Ein kurzer Hinweis noch:

Der Anspruch aus § 985 BGB setzt Eigentum voraus.

Wie könnte denn ein solcher Akt aussehen? Reicht nicht die Aussage „ich gebe Dir Deine Sache nicht wieder zurück“?

Nö.
Ich geb dir deine Sache nicht wieder zurück, weil…
… ich sie nicht mehr habe.
… ich sie dir nächsten Monat gebe.
… ich sie verloren habe.
…. ich sie nicht mehr finde.
…. sie kaputt ist
…(sachichnich)

Dazu aus dem von mir oben verlinkten Urteil
„ Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht seine Annahme, die Angeklagte habe den Schlüssel an sich genommen, „um ihn für sich zu behalten“ (UA S. 5) nicht tragfähig begründet. Allein der Verweis auf das Motiv der Angeklagten, dafür Sorge tragen zu wollen, dass dieser nicht mehr an „die Berechtigten zurückgelangte“, genügt dafür nicht. Denn dadurch wird lediglich der Wille zur Enteignung des Berechtigten dokumentiert; ein Grund, weshalb es der Angeklagten zugleich auf eine Aneignung des Schlüssels angekommen sein soll, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres. Denn ein Zurückgelangen des Schlüssels hätte die Angeklagte auch dadurch verhindern können, dass sie sich dessen entäußert, etwa indem sie ihn wegwirft.“

Diese Interpretation kommt daher, dass Du wieder einmal nicht das gelesen hast, was da steht, sondern das, was Du da lesen willst oder beim Lesen denkst oder was auch immer.

Irgendjemand wird schon der Eigentümer sein - meistens ja der Eigentümer der jeweiligen Immobilie. Würde der Schlüssel also dem Vermieter gehören, dann müsste tatsächlich der Vermieter klagen?

Wir würde man die sich konkret bei einem Schlüssel vorstellen?
Meine Vorstellung davon wäre, dass eine Herausgabe des Schlüssels verweigert wird - nicht durch bloßes Vertrösten („Bekommst du übermorgen“) oder Ausreden („Habe ich gerade nicht dabei“), wohl aber durch eine Aussage wie „Nein, den gebe ich dir nicht mehr zurück“.

Du meinst, wir müssten nun noch erforschen, was der Fragesteller mit „seiner Wohnung“ meint? Ich denke nicht.

Selbst wenn er nur Mieter ist, gibt es ja einen Eigentümer, der Interesse daran haben dürfte, das sein Eigentum wieder den Weg zum Besitzer findet. Und wenn der Eigentümer nicht interessiert ist und seinem Mieter das Verfahren überlässt, kommen wir via 858 und 861 BGB zum gleichen Ergebnis.

Und rein theoretisch könnte das auch so sein, dass der Mieter tatsächlich Eigentümer ist, falls er den Zylinder beim Einzug hat auswechseln lassen oder selbst ausgewechselt hat, was auch oft empfohlen wird.

Gibt es denn jemanden, der Lenas Frage beantworten kann? Z. B. mit „unter den Voraussetzungen x und y käme & z StGB in Betracht“?
Würde mich auch interessieren.

Die Unterschlagung hängt an der Zueignung bzw. der Zueignungsabsicht und da geht es eben um den Einzelfall, der hier nicht genau genug beschrieben ist. „Du bekommst Deinen Schlüssel nie wieder; ich habe ihn eingeschmolzen und den Klumpen Metall dem Schrotthändler verkauft“ spräche bspw, für eine Zueignungsabsicht.

Nö, tut es nicht