Eigentumsverhältnisse bei verlorener Warensendung

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:

Horst kauft ein iPhone für 2.000 €. Dieses iPhone soll ein Geschenk sein. Also packt er es in ein Paket und verschickt es mit der DHL mit der Versicherungssumme „bis zu 2.500 € Warenwert“.

Das Paket kommt weg. Horst stellt einen Nachforschungsantrag, der leider keinen Erfolg hat. Die DHL erstattet Hort den Wert, nachdem er den Inhalt anhand der Rechnung seines Kaufes belegte.

Nun kommt Horst auf die glorreiche Idee, er könnte doch das iPhone anhand der Seriennummer oder der IMEI sperren lassen, damit der potentielle Dieb mit dem Gerät nichts mehr anfangen kann. Sein Kumpel Bernd meint aber, dass ginge nicht, da das Gerät jetzt das Eigentum der DHL sei, könne der darüber nicht mehr verfügen.

Wer hat Recht? Horst oder Bernd? Gehört das Gerät de facto noch Horst oder der DHL?

Vielen Dank im Voraus für das Schlaumachen
Pierre

P.S.: mir geht es bei der Frage nicht darum, ob und wie man das Gerät wirklich sperren könnte. Sondern wirklich nur um den rechtlichen Sachverhalt des Eigentums und der Verfügungsgewalt.

Soweit ersichtlich, gibt es kein Gesetz (BGB, HGB, VVG oder dergleichen), das in dieser Konstellation einen Eigentumsübergang vorschreibt. Folglich kann das Eigentum nur durch die Parteien selbst übertragen werden. Wie das im Einzelnen auszusehen hat, ergibt sich aus den §§ 929 ff. BGB. Wenn man deren Inhalt schematisiert, ergeben sich im „Grundmodell“ folgende Voraussetzungen:

  1. Einigung über den Eigentumsübergang

  2. Übergabe der Sache (tatsächlich)

  3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

  4. Verfügungsberechtigung der Eigentümerin/des Eigentümers

Interessant sind meistes, so auch hier, nur die ersten beiden Punkte.

Die Übergabe der Sache dürfte voraussetzen, dass der/die Beschenkte das iPhone tatsächlich erhält. Das ist nicht der Fall. Zwar kann die Übergabe durch ein Übergabesurrogat ersetzt werden; eine entsprechende Einigung dürfte in der Regel aber nicht vorliegen. Ob sie hier vorliegt, weißt du am besten.

Für eine Einigung zwischen DHL und Kunde, dass das Eigentum an dem iPhone im Verlustfall nach Ersatz des Schadens an DHL übergehen soll, bräuchte man eine

  • individuelle, ausdrückliche Regelung, die es sicherlich nicht gibt,
  • eine Regel in den AGB, die es meines Wissens nicht gibt, oder
  • eine konkludente Vereinbarung, die ich nicht erkennen kann.

Gäbe es eine AGB, wäre noch zu prüfen, ob diese wirksam wäre. Hier käme eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 BGB) in Betracht. So ein iPhone mag ja ersetzbar sein, wenn es neu und noch originalverpackt ist. Wenn sich darauf aber unersetzliche Daten befänden, oder wenn es nicht um ein iPhone ginge, sondern um die Rolex des verstorbenen Vaters (also eine Sache mit Erinnerungswert), wäre es doch gut und richtig, wenn im Fall des Wiederauftauchens der Sendung der Absender sein Eigentum bewahrt hätte. Dass er die Entschädigung/den Schadensersatz in diesem Fall erstatten müsste, jedenfalls nach den §§ 812 ff. BGB, versteht sich von selbst.

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Kurz und knapp: Danke für die ausführliche und erhellende Antwort.

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