Handwerkerleistungen können in einer vermieteten Eigentumswohnung als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter welchen Bedingungen ist das möglich ? Unsere ETW befindet sich in einem Haus mit 5 anderweitig vermieteten ETW. Wir wohnen selbst nicht dort. Wir sind Teil einer Eigentümergemeinschaft.
Solange es sich um Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Vermietung handelt, können Handwerkerrechnungen (normalerweise, wenn keine Besonderheiten vorliegen) als Werbungskosten voll abgezogen werden.
vom FA bekam ich die Antwort, dass Handwerkerleistungen nicht anerkannt werden, weil keine Eigennutzung vorliegt
Erhaltungsaufwand in der Anlage V wäre richtig, du hast anscheinend Handwerkerleistungen im Mantelbogen angegeben, das ist falsch.
Das sind zwei paar Schuhe.
- Du vermietest die Wohnung. Du hast Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Du rechnest deine Aufwendungen, die du mit der Wohnung hast (Handwerker, Zinsen etc.) dagegen. Raus kommt optimalerweise ein Gewinn. Der wird in der Anlage V eingetragen.
- Du wohnst in einer eigenen Wohnung oder Haus. Diese Handwerkerleistungen werden im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen mit 20% angerechnet und mindern die Einkommensteuer direkt. Diese würden in Zeile 73 eingetragen werden.
Kann es sein, dass du hier etwas für die Eigentumswohnung eingetragen hast? Das wäre falsch, sondern muss über die Anlage V angesetzt werden.
Soon
Ich bitte um Nachsicht, dass ich nicht so ganz folgen kann. Ich habe die EStE mit Wiso Steuersparbuch gemacht. Ich habe dort die Handwerkerrechnungen für unsere vermietete Eigentumswohnung angegeben und bekam vom FA diesen Hinweis, dass es sich nicht um eine eigengenutzte Wohnung handele. Die Fahrten dorthin wurden aber anerkannt. Was habe ich falsch eingetragen und wie sollte ich wo was ändern, damit die FA Tante es akzeptiert ?
Danke für die hilfreiche Antwort.
Gruß eder
Servus,
Du solltest die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, bitte als Werbungskosten zu den Einnahmen aus Vermietung angeben, und nicht als Handwerkerleistungen im Sinn von § 35a Abs. 3 EStG.
Wo das versteckt ist, wenn man der recht übersichtlichen Gratis-Software Elster vom BMF das WiSo Steuersparbuch überstülpt, das dann auch nichts anderes macht, als die eingegebenen Daten in Elster zu übertragen, erfährst Du vielleicht bei einer WiSo-Hotline, falls es sowas gibt. Wenn nicht, kippst Du das Zeugs einfach weg und arbeitest direkt in Elster, dann klappt das.
Schöne Grüße
MM
Der Bescheid ist ja schon da, also wäre jetzt ein Einspruch das Mittel der Wahl. Du schreibst dem Finanzamt einen netten Brief, indem du darauf hinweist, dass es sich bei den geltend gemachten Handwerkerleistungen um Werbungskosten der vermieteten Wohnung handelt. Als Betreffzeile donnerst du ein fettgedrucktes EINSPRUCH gegen den Einkommensteuerbescheid 20?? vom XX.XX.XXXX drüber, und dann schickst du den Brief zum Finanzamt.
Auch Elster kennt den Fehler 50.
Fehler 50 = Fehler sitzt 50 cm vor dem Bildschirm!
Falls der zitierte „Hinweis“ in den Erläuterungen zum Bescheid steht. Er könnte auch in einem Briefelein mit so einem Textbaustein „ich beabsichtige bei der Veranlagung etc.“ und Bitte um Stellungnahme oder konkreten Nachweis stehen. Dieses Standardschreiben wird - glaube ich - immer noch verwendet, wenn man die Statistik der erfolgreichen Einsprüche verschönern möchte.
Schöne Grüße
MM
Möglich, dann sollte der Fragesteller eben statt „Einspruch“ folgende Formulierung wählen:
„Liebes Finanzamt! Zu Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung: Bei den geltend gemachten Handwerkerleistungen handelt es sich um Erhaltungsaufwand der vermieteten Wohnung Sowiesostraße 99, bitte als Werbungskosten berücksichtigen, sonst Beule!“
Falls es eine nette FA --Tante-- Mitarbeiterin ist und davon gibt es mehr als man gemeinhin annimmt, kannst du das Durcheinander vielleicht sogar telefonisch klären. Im Finanzamt arbeiten tatsächlich auch Menschen, mit denen man reden kann und die meistens auch sehr hilfsbereit sind (natürlich gibt es hier auch eine 10%ige Arschlochquote).
Soon
Hallo,
bei Vermietung die ganze Rechnung angeben, nicht die Arbeit und das Materieal getrennt. In Anlage V, wo es von der Miete abgerechnet wird und der Rest versteuert. Anlage V gibts leer auch online.
Gruss Helmut
Da hast Du allerdings auch wieder recht.
Der Vorschlag, schlicht eine übersichtlichere Software zu benutzen, giltet also nicht für dieses Mal, sondern erst für die 2018er Erklärung.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank. Die Tipps waren recht hilfreich - hoffe ich zumindest, wenn ich es der FA Tante so verklickere. Die ist durchaus gesprächsbereit.
Kann es sein, dass das FA bei diesem Sachverhalt im Steuerbescheid auf den § 21 Abs. 2 EStG verweist?
Oder hast Du die Rechnung eingereicht und darin wird nicht die Adresse der Mietwohnung genannt?
Der Rechnungsbetrag muss im übrigen in der Anlage V in Zeile 39 eingetragen sein!
Oder waren es Handwerkerkosten, die über die Eigentümergemeinschaft belastet wurden?
Das ist viel zu kompliziert gedacht.
Programme wie „Wiso Steuersparbuch“ fragen die Dinge nicht in der Struktur ab, in der sie in die Steuererklärung reinmüssen, sondern in einer Art Plauder-Dialog, der von den Schöpfern dieser Dinge als pragmatisch und leichter verständlich als das Original Elster angesehen wird. Da wird dann halt irgendwo - irgendwie nach „Handwerkerkosten“ gefragt, und wenn man da etwas eingibt, wird es in Z. 73 Mantelbogen gesteuert. Beim Finanzamt kommen aber auch mit solchen anderen Oberflächen erzeugte Steuererklärungen immer nur als Elster-Datensätze an. Deswegen glaubt der Mitarbeiter am FA dann, es seien absichtlich Handwerkerleistungen im Sinn von § 35a Abs. 3 EStG erklärt worden, weil die Steuererklärung auf seinem Bildschirm halt so aussieht, als seien diese gemeint und nicht bloß aus Versehen erklärt worden.
Bezogen auf die Erklärung, so wie sie tatsächlich übermittelt worden ist, ist es völlig richtig, dass ein Ansatz der erklärten Handwerkerleistungen abgelehnt wird, eben weil diese nicht dem eigenen Haushalt des StPfl galten. Dass eigentlich Z. 39 Anlage V gemeint ist, kann der Mitarbeiter am FA nicht wissen, wenn der Betrag in der Steuererklärung in Z. 73 Mantelbogen steht.
Schöne Grüße
MM
Ok, eben habe ich es subtil versucht, dich von deinem hohen Ross zu holen. Jetzt eben deutlich. Es ist keine FA Tante, sondern eine Mitarbeiterin des FA, die übrigens keinen Fehler gemacht hat. Den hast du gemacht. Ich finde deine herablassende Art unmöglich. Ich empfehle, mal ein bisschen kleinere Brötchen zu backen. Du kannst natürlich weiter über die „Tante“ lächeln, hilfreich wird dein Verhalten allerdings nicht sein.
Soon
ja ja ist ja gut, ich wollte niemanden lächerlich machen Aber meine Erfahrungen mit dem hiesigen FA bringen mich hin und wieder schon zu solchen Formulierungen. Ich weiß die Arbeit der ehrenwerten FA-Mitarbeiter sehr wohl zu schätzen. Wenn sich jemand auf den Schlipps getreten fühlt, tut es mir leid. Ich mach’s auch nicht wieder.
MM: Ich wäre hier eher auf die Antwort des Fragestellers gespannt gewesen als …