Hallo.
Meinem Freund gehört eine Eigentumswohnnung mit Balkon,Stellplatz und kleinem Garten.Ein unterer Nachbar besteht darauf das der Balkon gestrichen wird bzw abgeschliffen.Das kein Unkraut auf dem Abstellplatz wie auch in dem kleinem Garten wächst.
Meine Frage ist jetzt ob der Nachbar das Recht hat das alles zu verlangen.Immerhin ist die Wohnung doch Eigentum.Darf so etwas vorgeschrieben werden?
Danke schonmal
Hallo Fashingsengel,
man unterscheidet grundsätzlich zwischen Sondereigentum und Gemeinschatseigentum. Balkon, Stellplatz + Garten (mit Sondernutzung) gehören zum Sondereigentum.
Natürlich muss man alles in einem ordentlichen + gepflegten Zusatnd halten. Beim Stellplatz + Garage kann es natürlich zum Stress mit den Miteigentümern kommen. Im schlimmsten Fall, kann die Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss in der Eigentümer-Versammlung sie offzielle zum „Reinigen“ auffordern.
Beim Balkon muss natürlich die Aussenwirkung gewahrt bleiben, d.h. es darf nicht wild mit Farben hantiert werden - das muss ebenfalls in der Versammlung beschlossen werden. Wahrscheinlich sind alle Balkone gleich „betroffen“. Normalerweise kümmert sich der Verwalter um ein Angebot eines HAndwerkers.
Viele Grüße vom
Michael
Hallo,
ich bin kein Jurist, nur selbst Eigentümer. Zunächst kommt es wohl darauf an, ob der Balkon in der Teilungserklärung als Gemeinschafts- oder Sondereigentum ausgewiesen ist. Das kann auch teilweise der Fall sein. Über Gemeinschaftseigentum beschließt die Eigentümergemeinschaft in ihrer turnusmäßigen Versammlung. Sondereigentum müsste meines Erachtens schon sehr heruntergekommen sein, dass Renovierung verlangt werden kann, und dann dürfte das auch eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft sein. Wenn es eine WEG-Verwaltung gibt, sollte die sachkundigen Rat geben können. Ich würde es darauf ankommen lassen, sprich: ablehnen. Dann muss der Nachbar schlucken oder klagen. Dann allerdings wäre ein Rechtsanwalt angebracht. Alles ohne Gewähr.
Gruß, Anselm
Hallo,
wenn der äußere Eindruck der Wohnanlage dadurch beeinträchtigt wird, können die Miteigentümer eine Angleichung an den allgemeinen Zustand der Wohnanlage verlangen. Notfalls durch Beschluss bei der Eigentümerversammlung.
Das ist mein Kenntnisstand, ich bin kein Experte.
Gruß
Lothar
Hallo, das ist ja etws kompliziert. Ich habe Gegenfragen: Habt ihr eine Verwaltung für die Wohnung? Habt ihr einen Vertrag mit einem Verwalter? Normalerweise werden solche Arbeiten, wie von dir berschrieben, über einen Verwalter geregelt.Ist der untere Nachbar evtl. der vorherige Eigentümer der Wohnung und gibt es nur eine Wohnung in dem Haus, die als Eigentum ausgewiesen wird? Wenn also ein Verwaltervertrag vorhanden ist, dann müsste darin auch verankert sein, dass Gartenarbeit,Anstrich usw. von allen Eigentümer beschlossen und ausgeführt werden. Normal ist eben, dass die Eigentümer-Gemeinschaft einen Anstrich z.B. beschließt und von der Gemeinschaft bezahlt wird. Vielleicht ist es in eurem Fall ja anders, das kann ich von hier nicht beurteilen.
Hoffe, ich konnte helfen. Gebt mir doch bitte mal eine Nachricht. Danke und Gruß Uli
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Nach den üblichen Regeln steht die Sanierung von Balkonen im Aufgabenbereich der Eigentümergemeinschaft, die über solche Maßnahmen zu Kostenlasten der Gemeinschaft beschließen muß. Der dies begehrende Miteigentümer muß dem Verwalter dieses Anliegen als Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammluing zum Beschulß vorschlagen, das gleiche Recht würde auch Ihrem Freund zustehen, wenn er eine solche Maßnahme für geboten erachtet. Die Sauberkeit des Stellplatzes, soweit die nicht durch den Hausmeister zu besorgen ist, regelt sich über die Hausordnung, der Ihr Freund selbstverständlich verpflichtet ist.
Hallo,
die Aussenanlagen könnnen auf Mehrheitsbeschluß der Hausgemeinschaft hin renoviert werden, allerdings auch dann auf Gemeinschaftskosten. Selbiges gilt für die Reinigung von Stellplätzen - eh sei denn die Hausgemeinschaft hat hierzu einen Beschluß gefaßt, wie: „Jeder Eigentümer muß einmal die Woche den Hof/Parkplatz fegen“. Hier gilt dann allerdings das Maß der Verhältnismäßigkeit, was Sauber und Gekehrt ist, ist begriffstmäßig sehr dehnbar. Dein/ein Nachbar alleine hat hier allerdings keine Weisungsbefugnis.
Grüße
Rainer
das kommt drauf an, ob es sich um den Teil der Wohnung handelt, der Sondernutzungsrecht ist oder nicht.
ad Balkon: die Balkonabdeckungen und Verblendungen sowie Geländer sind häufig Gemeinschaftseigentum. Dafür muss dann die Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft verwendet werden. Der Nachbar müsste sich also an den Verwalter wenden, nicht an den Eigentümer der Wohnung. Handelt es sich um Sondereigentum, kann der Nachbar nichts verlangen, was für ihn nicht unzumutbar wäre.
ad Garten: ist der Sondernutzungsrecht: hat der Nachbar nichts zu melden außer wie oben, es handelt sich um einen unzumutbaren Umstand. Ebenso Stellplatz.
Im Zweifel den zuständigen Hausverwalter fragen.
Beste Grüße
Maxwell
Hallo,
vorschreiben kann der Nachbar schon mal gar Nichts aber so ein Thema kann schnell zum Nachbarschaftskrieg führen - deshalb bitte Vorsicht bei jedem Gespräch mit der Tonart. Bitte eher scheissfreundlich als zu barsch antworten.
Es ist auch eine Sache des Eigeninteresses die Wohnung und das Grundstück in Schuss zu halten. Wenn mich da Nachbarn auf ein Problemchen aufmerksam machen, dann mus man das nicht gleich als Angriff betrachten.
Ich würde mir die Frage stellen - ist er überempfindlich oder bin ich zu unsensibel. Vieles ist ja so eine Ermessenssache oder Geschmachssache. Es gibt Nachbarn, die ewig viel Zeit haben und die es fuxt, wenn der Rasen nicht 7 Mal wöchentlich mit der Nagelschere geschnitten wurde. Dann sind es oft Renter, die zu viel Zeit haben - hier würde ich zu einem freundlichen Gespräch raten um mal die Hintergrüne zu erforschen.
Vielleicht bietet er ja dann auch kostenlose Hilfe an. Ein Nachbar, der im Garten hilft oder Blumen gießt und nach dem Rechten schaut kann ja ganz nützlich sein.
In diesem Falle muss man sich aber immer mit etwas gegenrevangileren, was vielleicht diesem Nachbarn schwer fällt - Mal einen Brief scheiben oder vielleicht mal eine Besorgung machen - eben was nettes, was für Euch auch nicht der Beinbruch ist.
Kann aber auch sein, daß der nette Nachbar die Wohnung verkaufen will und einfach nur daraf drängt, daß das Gesamtbild der Anlage möglichst schön gepflegt wirkt. Das würde ihm den Kaufpreis erhöhen aber darauf hat er keinen Anspruch.
Mein Hauptrat - keinen Krach anzetteln aber mal miteinander reden und die Hintergründe erfahren. Schließlich mus man mit Nachbarn gut auskommen und wenn es geht über viele Jahre.
Hallo,
ja leider hat er in den meisten Fällen wirklich die Pflicht dazu. Alles, was Gemeinschaftseigentum (siehe Teilungserklärung) ist muß in einem angemessenen Zustand sein. Das heißt nicht, daß jeder Grashalm penibelst ausgezupft werden muß, wenn er aus dem Boden lugt, aber der Nachbar kann das ungepflegte Aussehen rügen und die Pflege letztendlich einfordern.
Beim Sondereigentum, also der eigenen Wohnung sieht es schon anders aus. Gehört das Gartenstück zum Sondereigentum, so kann der Freund alles damit machen, was er will, solange es niemanden beeinträchtigt. Er darf also keine Pflanzen wuchern lassen, die sich dann beim Nachbarn ausbreiten. Er darf auch nicht das ästhetische empfinden des Nachbarn überstrapazieren, was aber von Gerichten mehr oder weniger streng gesehen wird.
Der Balkon ist Sondereigentum, bis auf die Außenseite des Balkongitters. Dieses muß einheitlich gepfegt sein.
Gruß
Andreas
Hallo!
Also, ein einzelner Nachbar kann erst mal gar nichts fordern. Balkone (zumindest die Balkonaußenwände) sind in der Regel dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan als Sondereigentum bezeichnet sind. Das bedeutet zunächst, dass für die Instandsetzung die Eigentümergemeinschaft aufkommen muss. Allerdings kann die Gemeinschaftsordnung die Instandhaltungspflicht den jeweiligen Wohnungseigentümern übertragen. Wie das in eurer Eigentümergemeinschaft geregelt ist, weiss ich natürlich nicht. Dass Holzbalkone in gewissen Abständen gestrichen werden müssen, ist nachvollziehbar. Auch hier stellt sich die Frage, ob es eine entsprechende Regelung gibt, wie oft dies geschehen muss.
Was die Stellplätze und Gärten anbelangt, ist vermutlich in der Hausordnung geregelt, dass diese in einem ordentlichen Zustand zu halten sind. Da jeder Miteigentümer an einem ordentlichen Zustand des Hauses und des Außenbereichs interessiert sein sollte, würde ich euch schon raten, euren Beitrag hierzu zu leisten. Natürlich im „normalen“ Rahmen:wink:.
Sowohl Stellplätze als auch Gartenanteile sind Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht für den jeweiligen Wohunungsinhaber. Es ist deshalb nicht ganz so, dass man damit machen kann was man will.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Hallo
Bei unserer Eigentumswohnung gehört uns der Garten Stellplatz zum Sondernutzungsrecht.Der Balkon gehört allen Eigentümern.Das heißt.Alle Baulichen Gegenstände Wie Wände,Geländer,Abdichtung u.s.w.Hier muß also für den Anstrich der Balkone alle Eigentümer abstimmen und das muß auch von allen bezahlt werden.Den Garten kann man gestalten wie man will.Wenn die Eigentümergemeinschaft darüber abstimmt das der Garten für alle ungepflegt aussieht das Ansehen des Hauses schwer Beeinträchtigt wird .Können sie sogar euch den Garten Wegnehmen.Das bedarf aber erst einen Nachweis.Nur Unkraut alleine reicht da nicht aus.
Ich hoffe ich habe dirdamit geholfen.
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Hallo,
verspätete Antwort:
Es muss genau geprüft werden, um welche Flächen es geht und ob diese Flächen Sondereigentum sind oder Gemeinschaftseigentum.Das ist manchmal schwierig, und die wenigsten wissen dies. GGfs den Verwalter fragen, der muss es wissen.Bei Gem-Eigentum nur über Versammlung oder Verwalter, bei Sondereigentum kann der Nachbar (fast) gar nichts wollen.
Grüße
Aira92
Hallo,
darauf hatte ich schon geantwortet, oder?
„wer-weiss-was“ schrieb mir gerade, dass noch eine Antwort darauf fehlt.
Gruß,
Andreas