Es geht um eine Betriebsratwahl, bei der man Wahlvorschläge binnen 3 Wochen „einreichen“ konnte, mit einem genannten Datum.
Nun wurde ein Wahlvorschlag 1 Tag vor diesem Datum per Brief-Einschreiben eingereicht, kam aber angeblich erst nach 2 Tagen an.
Daher wurde er wg. Fristversäumnis abgelehnt.
Bedeutet denn „Einreichen“ swv. „ankommen“ oder gilt mit diesem Einschreiben die Frist als gewahrt??
Außerdem: 1 Tag nach Veröffentlichung des Wahlvorschlags wurde er den Mitarbeitern wg. eines Formfehlers erneut übersandt mit der Bitte, den Wahlvorschlag „auszutauschen“, aber die vorgeschriebene Frist von 3 Wochen wurde nicht um diesen 1 Tag verlängert!
Kann man daher nicht auf Fristverlängerung um 1 Tag pochen, sodass der og. Wahlvorschlag damit fristgerecht wäre, falls er nicht ohnehin mit Absendung 1 Tag vor Fristende fristgerecht war?
Hallo,
„einreichen“ im Sinne der §§ 3, 6 BetrVGDV1WO
BetrVGDV1WO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
bedeutet, daß der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen sein muß. Da gibt es in der Fachliteratur keine zwei Meinungen (zB Fitting, § 6 BetrVGDV1WO, Rn 3).
Das Risiko des Postweges tragen die „Einreicher“.
Allerdings ist das hier
äußerst zweifelhaft. Die 2-Wochen-Frist des § 3 Abs. 2 Nr. 8 BetrVGDV1WO ist zwingend. Sie darf vom WV nicht verkürzt und nicht verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für eine „Nachfrist“ gem. § 9 BetrVGDV1WO nicht gegeben sind.
Eine längere Frist im Wahlausschreiben als gesetzlich vorgeschrieben macht eine Wahl in jedem Fall anfechtbar. (Fitting, a.a.O., Rn 4)
&tschüss
Wolfgang
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