In unserem Nürnberg gibt es unzählige Einbahnstrassen, wo Radfahrer als Gegenverkehr erlaubt sind.
Im Normalfall kommt es nie zu „rechts vor links“ aber durch die „Radfahrerregelung“ passiert das eigentlich ständig.
Beim linksabbiegen musste man früher nie auf die rechts abgehende Einbahnstrasse achten (konnte ja eigentlich nie Fahrzeuge von rechts kommen).
Jetzt kommen aber Radfahrer von rechts aus der Einbahnstraße - und manchmal nicht wenige.
Das kann doch nicht sein, dass diese Vorfahrt haben - oder?
Doch.
Warum sollten sie keine Vorfahrt haben, sie kommen doch von rechts?
Das kann doch nicht sein, dass diese Vorfahrt haben - oder?
Ja natürlich haben sie das! Sie fahren doch vollkommen rechtmäßig dort entlang!
Hallo!
Rechts vor links gilt immer,in jeder Straße.
Selbst ein Falschfahrer(die Radler sind das ja gerade nicht!),der entgegen der Einbahnstraße dort ausfährt hat Vorfahrt !
Es geht nicht darum „da kann/darf ja keiner rauskommen“,wer dort rauskommt,der hat nach „rechts vor links“ Vorfahrt.
mfG
duck331
Selbst ein Falschfahrer(die Radler sind das ja gerade
nicht!),der entgegen der Einbahnstraße dort ausfährt hat
Vorfahrt !
steht wo?
imho gilt das zwar für radfahrer auf der falschen seite, aber nicht für pkw. gibt es da ein urteil zu?
steht wo?
In § 8 Abs. 1 StVO.
Auf die Rechtmäßigkeit kann es nicht ankommen. Wie ist es denn zB mit Polizeibeamten im Einsatz? Die dürfen definitiv gegen die Fahrtrichtung fahren, ob man sie nun erkennt oder nicht. Oder andersrum: Wie ist es mit jemandem, der mit 53 km/h innerorts unterwegs ist? Sein Verhalten ist ordnungswidrig, aber Vorfahrt hat er, wenn er von rechts kommt. Oder was ist mit Leuten, die ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind? Die dürfen überhaupt nicht fahren, das ist aber kein Grund, ihnen gegenüber die Verkehrsregeln zu ignorieren.
Hallo,
steht wo?
In § 8 Abs. 1 StVO.
Auf die Rechtmäßigkeit kann es nicht ankommen. Wie ist es denn zB mit Polizeibeamten im Einsatz? Die dürfen definitiv gegen die Fahrtrichtung fahren, ob man sie nun erkennt oder nicht.
Naja, damit die Wegerecht haben, muss es schon Blaulicht und Tatütata sein http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__38.html Das hat nichts mit Vorfahrt zu tun aber sehr wohl etwas mit Erkennen und Hören. Und auch die müssen sich einer solchen Stelle mit etwas größerer Vorsicht nähern und sich überzeugen, dass auch der letzte Opa mit Hut (keine abschließende Aufzählung; bei Bedarf andere Randgruppen einsetzen) noch über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt beides zu hören und sehen und entsprechend § 38 StVO zu handeln.
Oder andersrum: Wie ist es mit jemandem, der mit 53 km/h innerorts unterwegs ist? Sein Verhalten ist ordnungswidrig, aber Vorfahrt hat er, wenn er von rechts kommt.
Wenn da gerade keine andere Verkehrsregelung greift, ja. Wenn er ein Stopschild hat, würde ich das beispielsweise verneinen.
Vorfahrtregelungen haben auch nichts mit der Geschwindigkeit zu tun.
Oder was ist mit Leuten, die ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind? Die dürfen überhaupt nicht fahren, das ist aber kein Grund, ihnen gegenüber die Verkehrsregeln zu ignorieren.
Richtig, aber auch die haben keine Vorfahrt, wenn sie „falschrum“ aus der Einbahnstraße kommen.
Fehlt eigentlich bloß noch die Pflicht als Falschfahrer auf der Autobahn links zu überholen bzw. möglichst weit rechts zu fahren? Und wie ist das korrekte Verhalten, wenn einem in der Einbahnstraße ein Geisterfahrer entgegenkommt? Nicht alles was hinkt, ist schon ein Vergleich.
Worauf es wohl bei einem solchen Unfall bei rechts-vor-links mit einem von rechts kommenden Falschfahrer ankommt, dürfte die zivil- und ggf. strafrechtliche Schuld sein, wenn es zu einem Unfall kommt.
Und da würde ich je nach Umständen einen großen Teil beim Geisterfahrer sehen. Denn nur von einer fehlenden Beschilderung auf rechts-vor-links zu schließen geht vielleicht zu weit. Es könnte ja auch gut sein, dass dort Vorfahrtsregelungen fehlen, eben weil dort niemand vor jemand anderem Vorfahrt haben kann. Es ist sicher kein Zufall, dass an Straßen, wo an jeder Kreuzung wieder Vorfahrtszeichen stehen, ausgerechnet an wegführenden Einbahnstraßen keine stehen.
Daneben gibt es ja, eben genau, wie die Regel rechts-vor-links, wenn nichts anderen ausgeschildert ist, Regeln, die ohne explizite Verkehrszeichen gelten. Oder hast Du schonmal auf der Autobahn oder Bundestraße außerorts Schilder gesehen, die das Parken verbieten? Und wenn jemand (also ohne Sondergenehmigung oder Wegerecht) schon in die falsche Richtung fährt, kann der auch keine Vorfahrt haben. Der BGH hatte das schon 1979(?) so formuliert: Wer in einer Einbahnstraße in die falsche Richtung fährt, hat keine Vorfahrt, da es schon an einem Recht zum Fahren mangelt.
Das mit der Vorfahrt ist also schonmal höchstrichterlich geklärt und lässt sich bei Bedarf prima auf so manch anderen hinkenden Vergleich übertragen.
Bleibt noch die Haftung. Hier wird der von links Kommende nicht grundsätzlich ohne davonkommen. Gerade weil er vielleicht nie wissen kann, ob hier Radfahrer „falsch“ fahren dürfen und er wohl auch auf Fahrzeuge mit Sonder- und Wegerechten angemessen reagieren können soll. Die Frage ist also noch , was der Geisterfahrer tun muss, um einen Unfall zu vermeiden (Und nur darum geht es da dann, und nicht darum wer Vorfahrt hatte). Wenn schon Fahrer mit Sonder- und Wegerechten sich davon überzeugen müssen, dass die Bahn frei ist, wird man dies auch vom Geisterfahrer erwarten dürfen. Auch wenn dem dies wahrscheinlich nicht mal klar ist. Aber Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Recht.
Grüße